BGer I 82/2004 | |||
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BGer I 82/2004 vom 30.07.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 82/04
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Urteil vom 30. Juli 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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L.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 8. Januar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1946, leidet unter Rückenbeschwerden und war deshalb seit der Kündigung seiner vormaligen Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber im Jahr 1992 nicht mehr erwerbstätig. Sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Februar 1998 ab, nachdem sie den Versicherten auch psychiatrisch hatte untersuchen lassen (Gutachten des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 15. Januar 1998). Diese Verfügung blieb unangefochten.
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Am 7. Dezember 1998 machte L.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab mangels rentenbegründender Invalidität. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2001 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender psychiatrischer Abklärung zurückgewiesen wurde. Es erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Vergleich zu den bei der ursprünglichen Verfügung vorliegenden Verhältnissen eine wesentliche Veränderung im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten sei.
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Nach psychiatrischer Untersuchung durch med. pract. K.________, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 17. September 2002 erneut ab mit der Begründung, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise verändert habe.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2004 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2002 sowie auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 1998.
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Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, welches am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, sowie die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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1.2 Nach der Rechtsprechung ist bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit (Art. 87 Abs. 4 IVV) in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (BGE 117 V 198 Erw. 3a). Nach dieser Bestimmung ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Dies trifft insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zu (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch hier im Wesentlichen geltend, die Begutachtung durch med. pract. K.________ habe ergeben, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des früheren Experten Dr. med. M.________ falsch gewesen sei.
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2.2 Liegt ein neuer Bericht eines Facharztes vor, auf dessen Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (ZAK 1987 S. 36). Prozessentscheidend ist die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat (Urteil K. vom 9. Juni 2004, I 633/03).
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2.3 Das kantonale Gericht hat zunächst eine ergänzende Stellungnahme des med. pract. K.________ zu dessen psychiatrischem Gutachten vom 13. Februar 2002 eingeholt und nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erwogen, dass die beiden Psychiater dieselben Befunde erhoben und lediglich die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich eingeschätzt haben. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erkannt, dass die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine neue Arbeitsstelle zu finden, auf konjunkturelle Gründe zurückzuführen war, für die die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. August 1996, I 336/95). Gleiches gilt für die soziokulturellen Faktoren, welche med. pract. K.________ für das Unvermögen, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, verantwortlich macht (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. K.________ kann demnach nicht abgestellt werden. Massgebend ist jedoch seine Aussage, dass sich bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherten seit der ursprünglichen Verfügung vom 27. Februar 1998 nichts verändert hat. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente nicht erfüllt sind, wobei auf ihre Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Anzufügen bleibt noch, dass es sich bei der Expertise des med. pract. K.________ nicht um ein Obergutachten handelt, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, denn der Psychiater hatte nicht das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 1998 zu überprüfen, sondern den Versicherten auf eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu untersuchen, nachdem dieser die Erstattung eines Verlaufsberichts durch Dr. med. M.________ wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt hatte.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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