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Informationen zum Dokument  BGer I 721/2003  Materielle Begründung
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BGer I 721/2003 vom 02.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 721/03
 
Urteil vom 2. August 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
W.________, 1998, Beschwerdegegner, handelnd durch seine Eltern J.________ und R.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
W.________ (geb. 1998) leidet an mehreren Geburtsgebrechen. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen. Mit Verfügung vom 2. August 2002 lehnte sie die Abgabe eines Therapiegeräts der Marke "Giger MD fit kid" im Betrag von Fr. 3830.- ab. Ein solches Gerät könne nur in Institutionen eingesetzt werden; hingegen sei eine Abgabe bzw. Installation zu Hause nicht einfach und zweckmässig.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 gut.
 
C.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
 
W.________, vertreten durch seine Eltern, lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die IV-Stelle deren Gutheissung beantragt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 GgV) sowie die Rechtsprechung zur Abgabe von Behandlungsgeräten im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen (vgl. SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5 mit Hinweis) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass das ATSG materiellrechtlich nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung das erwähnte Therapiegerät zur individuellen Benützung zu Hause abzugeben hat. Dabei ist unbestritten, dass der Versicherte keinen auf Art. 21 IVG bzw. der entsprechenden Hilfsmittelliste abgestützten Anspruch auf das beantragte Gerät hat. Somit ist einzig der Frage nachzugehen, ob ein derartiger Anspruch im Rahmen von Art. 13 IVG besteht.
 
2.1 Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5; Urteil B. vom 26. Januar 2000, I 268/99) kann die Invalidenversicherung die Kosten für ein Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür ist entscheidend, ob es in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht.
 
2.2 Der Versicherte leidet an den Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387 (angeborene Epilepsie), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) GgV-Anhang und erhielt deswegen mit Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Januar 2001 unter anderem ärztlich verordnete Physiotherapie zugesprochen
 
2.3 Gemäss Bericht von Frau G.________, Physiotherapie und APM-Therapie, vom 21. Februar 2004 übt der Versicherte zu Hause täglich mit dem Giger-Gerät, was sein dynamisches Bewegen fördere. Die Arbeit am erwähnten Gerät sei eine notwendige Ergänzung zu den weiteren physiotherapeutischen Massnahmen, wie passive und stabilisierende Vorkehren für die Rumpf- und Beinmuskulatur und die Gelenksbeweglichkeit. In einem Bericht vom 1. Dezember 2002 hatte Frau G.________ ausgeführt, sie behandle den Versicherten seit Ende 2000 mit aktiven stabilisierenden und passiven Massnahmen. Er arbeite seit anfangs Juli 2002 täglich mit dem Giger-Gerät und habe seither grosse Fortschritte erzielt: Der Adduktorenspasmus habe sich deutlich vermindert, die Kraft in Rumpf und Beinen habe sich verbessert. Dies führe zu einem aufrechteren und sichereren Gang, wodurch sich auch das Sozialverhalten (Zutraulichkeit, Selbstständigkeit, Bewegungsfreude) verbessere. Das ergänzende Üben mit dem Giger-Gerät sei notwendig; das tägliche Üben zu Hause bringe bedeutend mehr Fortschritt als die dreimal wöchentlich stattfindende Physiotherapie. Das Gerät sei zweckmässig und einfach zu bedienen, weshalb eine dauernde Betreuung und Aufsicht durch einen Therapeuten während des Übens nicht nötig sei. Voraussichtlich werde der Versicherte das Gerät noch über Jahre hinaus benötigen. Gegenüber der Vorinstanz hat sich Frau G.________ im Bericht vom 7. Juni 2003 dahingehend geäussert, dass sie beim Versicherten grosse Fortschritte festgestellt habe. Durch die tägliche Therapie könne mit Sicherheit ein grösserer Fortschritt erzielt werden, da das Üben mit dem Gerät ein Wiedererlernen von verloren gegangenen Funktionen des Zentralnervensystems ermögliche. In einer weiteren, von der Vorinstanz eingeholten Auskunft gibt N.________, Physiotherapie, am 22. August 2003 an, die mit dem Giger-Gerät erzielten Fortschritte seien offensichtlich. Seit 24. Juni 2002 übe der Versicherte täglich. Die Giger MD-Therapie sei eine Lerntherapie und habe als solche zeitlich sehr intensiv zu erfolgen. Das ständige Durchtrainieren des ganzen Körpers rege den Stoffwechsel und die psychosoziale Entwicklung an. Der Schlafrhythmus werde harmonischer und die Wahrnehmung verstärkt. Fortschritte würden auch im Muskeltonus und in der Bewegungskoordination erzielt. Ferner könne eine Stellungskorrektur der Wirbelsäulenkontrakturen erwartet werden. Die Wirkungssteigerung mit Giger-Geräten beobachte er als erfahrener Physiotherapeut bei Dutzenden von Kindern. Die Koordinationsdynamik-Therapie beruhe auf 20-jähriger humanneurophysiologischer Forschungsarbeit (Messung von Regelmechanismen im zentralen Nervensystem des Menschen) und sei die einzige Methode der Wiederherstellung von Funktionen des Zentralnervensystems (ZNS), die auf neuro-elektrophysiologischen Messungen im ZNS des Menschen beruhe, also eine medizinische wissenschaftliche Grundlage habe. Das Giger MD-Gerät sei ein medizinisches Instrument zur Therapie des Nervensystems, mit dem durch eine funktionelle Reorganisation des verletzten oder pathologisch funktionierenden ZNS physiologische Funktionen wieder erlangt werden könnten. Etwa 80% der täglich notwendigen 15'000 integrativen koordinierten Bewegungen könnten auf dem Instrument ausgeführt werden. Bei schweren Verletzungen sei das Trainieren auf Giger MD Therapieinstrumenten die einzige Möglichkeit, das ZNS der Patienten integrativ zu fördern.
 
2.4 Die Begründung der IV-Stelle in der Verfügung vom 2. August 2002, eine Installation des umstrittenen Gerätes sei bloss in Institutionen sinnvoll, zu Hause hingegen keine einfache und zweckmässige Massnahme, lässt sich an Hand der Akten nicht halten, kann doch der Versicherte nach unbestritten gebliebenen Angaben ohne Aufsicht täglich üben. Sodann ist erstellt, dass der Versicherte ärztlich verordnete Physiotherapie benötigt. Bei dem Physiotherapeuten N.________ erhält er ebenfalls Behandlungen auf einem Giger-Gerät. Nach übereinstimmenden Aussagen von Frau G.________ und Herrn N.________ ist es dringend angezeigt, täglich auf dem Gerät zu üben. Insgesamt steht daher das häusliche Training in einem engen Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung verordneten medizinischen Massnahme, nämlich der Physiotherapie, und erscheint als notwendiger Bestandteil derselben. Es lässt sich entgegen der Behauptung der IV-Stelle nicht sagen, die Übung zu Hause sei bloss sinnvoll. Vielmehr vermöchte die Physiotherapie, welche nur drei Mal in der Woche stattfindet und überdies nach nicht bestrittenen Angaben der Eltern des Versicherten deutlich mehr Kosten verursacht, ihr Ziel ohne das tägliche Üben zu Hause nicht oder jedenfalls nicht gleich wirksam und schnell zu erreichen.
 
3.
 
3.1 Im Urteil Sch. vom 31. März 2004 (I 265/01) hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls mit der Frage zu befassen, ob die Invalidenversicherung ein Giger-Gerät zur Verwendung zu Hause abzugeben habe. Dabei erwog das Gericht, es sei unbestritten, dass der versicherte Knabe im Rahmen der ihm zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen, welche namentlich Physiotherapie mit einschlössen, Anspruch auf die in den Räumlichkeiten eines Physiotherapeuten oder eines Therapiezentrums durchgeführte Koordinationsdynamik-Therapie an einem Giger MD medical device baby zu Lasten der Invalidenversicherung hat. Die entsprechenden Sitzungen fanden beim Physiotherapeuten N.________ statt, somit bei der selben Person wie im vorliegenden Fall. Auf Grund verschiedener Stellungnahmen ärztlicher und physiotherapeutischer Fachpersonen ging das Gericht im Urteil Sch. hingegen davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für die Abgabe des dort streitigen Giger-Geräts zum Üben zu Hause bestand. Es sei den Eltern zuzumuten, mehrmals in der Woche einen Physiotherapeuten aufzusuchen. Das Gerät, welches die Eltern des Versicherten bereits aus eigenen Mitteln zu Hause angeschafft hatten, wurde nicht täglich, sondern nur an etwas weniger als vier Tagen pro Woche benutzt. Es handelte sich zudem nicht um das vorliegend verlangte, sondern um ein dreimal teureres Modell. Im Weiteren hielt das Gericht im Urteil Sch. fest, dass die Invalidenversicherung in vergleichbaren Fällen Giger MD medical device Geräte für zu Hause durchzuführende Koordinationsdynamik-Therapien abgegeben hatte, eine uneinheitliche Verwaltungspraxis bestand und das BSV diese zu begradigen beabsichtigte. Daher sah das Gericht keinen Grund, diesbezüglich einzugreifen, und lehnte die Abgabe des Geräts nach Hause mangels Notwendigkeit ab.
 
3.2 Zwischen dem Urteil Sch. und dem vorliegenden Fall bestehen einige Unterschiede: einerseits steht hier ein deutlich kostengünstigeres Gerät zur Diskussion, das ohne weiteres zu Hause verwendet werden kann. Sodann übt vorliegend der Versicherte täglich und nicht nur an weniger als vier Tagen pro Woche mit dem Gerät, also fast doppelt so häufig. Dessen Einsatz zu Hause wird sodann von den betreuenden Fachpersonen (Frau G.________, Physiotherapeut N.________) übereinstimmend als notwendig und nicht nur als sinnvoll bezeichnet. Alle diese Unterschiede führen zum Schluss, im vorliegenden Fall anders als im Urteil Sch. die Notwendigkeit, ein Gerät zu Lasten der Invalidenversicherung für das Üben zu Hause abzugeben, zu bejahen. Mit den Kosten von Fr. 3830.- ist die Abgabe des Geräts überdies aus wirtschaftlicher Sicht deutlich zweckmässiger als im Fall Sch.
 
4.
 
4.1 Das BSV bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch in erster Linie vor, die Wissenschaftlichkeit des Giger-Geräts sei nicht belegt. Dazu beruft sich das Bundesamt auf ein Gutachten, welches Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, am 30. Juli 2002 in einem andern Fall abgegeben hatte. Darin kommt der Experte nach eingehender und kritischer Würdigung des damals zu beurteilenden Falles zu den Schlussfolgerungen, dass das Giger-Gerät zumindest bei intensivem und regelmässigem, möglichst täglichem Einsatz die Bewegungen der behinderten Extremitäten in ein sinnvolles Bewegungsmuster einzubauen hilft. Dies sei auf Grund der neurophysiologischen Erkenntnisse betreffend die Plastizität des Gehirns möglich und sinnvoll. Dadurch könnten die die Aktivität steuernden Strukturen auf Grund der nun tatsächlich ausgeführten sinnvollen Bewegungen neu vernetzt und in ihrer Funktionsfähigkeit verbessert werden. Dies ermögliche eine Steigerung der spontanen Bewegungen und differenzierten Funktionen. Nicht erwiesen sei hingegen das Ausmass, in welchem diese Verbesserung der Funktionen durch das Giger-Gerät alleine bewirkt würde. Nicht wissenschaftlich beurteilbar sei also, in welchem Masse das Gerät die bisher angewendeten Methoden wie Physio- oder Ergotherapie unterstütze. Dieser Nachweis könnte einerseits durch genügend breit angelegte vergleichende Untersuchungen geführt werden, während Einzeleindrücke nur einen sehr begrenzten Aussagewert hätten. In einem Prof. M.________ vorgelegten Sonderdruck befänden sich keine kontrollierten Studien in diesem Sinn. Solche seien nur ausserordentlich schwierig zu erbringen. Verschiedene Überlegungen und die Erfahrung im konkret zu beurteilenden Einzelfall sprächen dafür, dass das Gerät nicht Ersatz der erwähnten Methoden sein könne. Insgesamt habe er als Arzt, aber auch als Wissenschaftler die Tendenz, eine leihweise Abgabe des Gerätes bis auf Weiteres zu befürworten. Es wäre wünschenswert, dass die Herstellerfirma den bisher ausstehenden Beweis der Wirksamkeit des Geräts im Vergleich mit konventionellen Therapien erbringe. Dies, obwohl die Wirksamkeit in der Praxis durchaus auf breiter Basis anerkannt sei.
 
4.2 Im erwähnten Urteil Sch. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die wissenschaftliche Anerkennung der Giger-Geräte nicht ausdrücklich geprüft, jedoch auf eine Stellungnahme von Dr. med. habil., Dr. rer. nat., Dipl. Ing. X.________ sowie verschiedene Beiträge von Schalow/Zäch, in Physiotherapie 1999, Zeitschrift des Schweizerischen Physiotherapeuten-Verbandes [SPV], Sonderdruck, und die am Versicherten Sch. durchgeführte Fallstudie von Schalow/ Kuntoutuskeskus/Nyffeler, in Physiotherapie 2000/2001, S. 3 ff., verwiesen. Demnach beruht die Koordinationsdynamik-Therapie auf nunmehr rund 20-jähriger human-neurophysiologischer Forschungsarbeit und ist die einzige Methode der Wiederherstellung von Funktionen des Zentralnervensystems, die auf neuro-elektrophysiologischen Messungen beruhe, also eine medizinisch-wissenschaftliche Grundlage habe. Im Ergebnis anerkannte das Gericht, dass der damals am Recht stehende Versicherte Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen habe, welche namentlich in den Räumlichkeiten eines Physiotherapeuten oder eines Therapiezentrums durchgeführte Koordinationsdynamik-Therapie an einem Giger MD medical device baby zu Lasten der Invalidenversicherung habe. Die Abgabe dieses Geräts nach Hause wurde nicht wegen mangelnder Wissenschaftlichkeit, sondern wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt (Erw. 3.1 hievor).
 
4.3 Der Versicherte verweist auf die Homepage der Herstellerfirma (www.gigermd.com). Dort wird gesagt, dass zahlreiche Kliniken, Rehabilitationszentren, Spezialpraxen, Physiotherapeuten, Ärzte sowie Privatpersonen zu Hause Giger-Geräte weltweit mit ausserordentlichen Erfolgen anwendeten. Sodann wird auf ein Buch mit Studien hingewiesen. Ferner enthält die Homepage eine lange Liste mit Links zu Spitälern in der ganzen Welt.
 
4.4 Nähere Hinweise oder Bestätigungen zu diesen Angaben lassen sich zwar auf der Homepage nicht finden. Damit steht nicht fest, ob alle dort aufgeführten Institutionen Giger-Geräte benützen. Indessen ist nicht zu bezweifeln, dass diese Geräte in Institutionen verbreitet Anwendung finden. Ferner existieren Studien über nunmehr rund 20 Jahre. Selbst Prof. M.________ hält es auf Grund neurophysiologischer Erkenntnisse für möglich, dass Giger-Geräte die behinderten Extremitäten in ein sinnvolles Bewegungsmuster einzubauen helfen, und befürwortet schlussendlich sowohl als Arzt wie als Wissenschafter die Abgabe des Gerätes an den betroffenen Versicherten. In Würdigung aller Umstände lässt sich die Wissenschaftlichkeit entgegen dem Bundesamt nicht verneinen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Im Fall Sch. bezeichnete es das Eidgenössische Versicherungsgericht als unbestritten, dass der Versicherte zu Lasten der Invalidenversicherung Anspruch auf eine in Räumlichkeiten eines Physiotherapeuten durchgeführte Koordinationsdynamik-Therapie mit einem Giger-Gerät hat. Ferner hielt das Gericht in diesem Urteil fest, dass bereits mehrfach solche Geräte durch die Invalidenversicherung abgegeben worden sind. Auch vorliegend sprach sich die IV-Stelle lediglich gegen eine Abgabe des Geräts nach Hause aus, nicht aber gegen die Therapie mit Giger-Geräten beim Physiotherapeuten. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb die Durchführung einer Therapie mit einem derartigen Gerät nur in Institutionen, nicht aber zu Hause wissenschaftlich bewährt sein sollte, werden doch die gleichen Übungen auf Grund der selben Erkenntnisse durchgeführt. Da im vorliegenden Fall nach dem Gesagten die Notwendigkeit des täglichen Trainings auf dem Gerät sowie der enge Zusammenhang mit der ärztlich verordneten Physiotherapie im Unterschied zum Fall Sch. erfüllt sind und das hier gewünschte Gerät einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte Anspruch auf Abgabe eines solchen zu Hause.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Das unterliegende BSV hat dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der IV-Stelle Luzern zugestellt.
 
Luzern, 2. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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