BGer 1P.397/2004 | |||
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BGer 1P.397/2004 vom 06.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.397/2004 /sta
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Urteil vom 6. August 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 19. Juli 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Statthalteramt Arlesheim führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Im Rahmen dieses Verfahrens bestellte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft X.________ mit Beschluss vom 28. Juni 2004 einen Pflichtverteidiger. Dagegen erhob X.________ am 2. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, nachdem sie bereits mit Eingaben vom 21. und 24. Juni sowie 1. Juli 2004 Aufsichtsbeschwerde gegen die Strafuntersuchungsbehörden eingereicht hatte. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juli 2004 mit, dass sich ihren Ausführungen kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Strafuntersuchungsbehörden entnehmen lasse. Soweit sich die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2004 richte, werde die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde gegen diesen Beschluss an die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts weitergeleitet.
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2.
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Nachdem X.________ weitere Eingaben eingereicht hatte, schloss die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Juli 2004 den Schriftenwechsel; weitere Eingaben würden nicht entgegengenommen. Am 17. Juli 2004 reichte X.________ eine weitere Eingabe ein, worauf die Abteilung Zivil- und Strafrecht unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 12. Juli 2004 am 19. Juli 2004 verfügte, dass diese Eingabe nicht entgegengenommen werde.
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3.
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X.________ führt mit Eingaben vom 21. und 30. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2004 sowie gegen die Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde. Sie ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer nicht verständlichen Kritik an den Behörden nicht mit deren Handlungen im Einzelnen auseinander und legt nicht dar, inwiefern sich das Kantonsgericht beispielsweise mit Schreiben bzw. Verfügung vom 2. und 19. Juli 2004 verfassungswidrig verhalten haben sollte. Auf die Beschwerde kann daher schon mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
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Sodann handelt es sich bei der Verfügung vom 19. Juli 2004 um einen Zwischenentscheid (Art. 87 OG) und nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG. Inwiefern diese Verfügung als Zwischenentscheid die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG zu erfüllen vermöchte, ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.
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Ausserdem kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a).
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5.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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