BGer 2P.83/2004 | |||
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BGer 2P.83/2004 vom 09.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.83/2004 /bie
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Urteil vom 9. August 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
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Gerichtsschreiberin Müller.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,
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gegen
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Prüfungskommission für Fürsprecher des Kantons Bern, c/o Obergericht, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Art. 8, 9 und 29 BV, Art. 6 EMRK (Fürsprecherprüfung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Nachdem lic. iur. X.________ die bernische Fürsprecherprüfung im Herbst 2002 nicht bestanden hatte, unternahm er im Frühjahr 2003 den zweiten und gemäss Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Fürsprecherprüfung (FPV) letzten Versuch. Gemäss Prüfungsbescheid vom 6. Mai 2003 bestand er die Prüfung wiederum nicht. Er erzielte in der schriftlichen Strafrechtsprüfung die Note 2, was einen Notendurchschnitt von 3,82 ergab anstatt dem gemäss Art. 16 Abs. 1 FPV zum Bestehen der Prüfung erforderlichen Notendurchschnitt von 4,0. Die Prüfungskommission für Fürsprecher des Kantons Bern empfahl daher X.________ dem Obergericht nicht zur Patentierung.
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B.
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Gegen diese Verfügung der Prüfungskommission erhob X.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2003 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass die Note 2 im Fach Strafrecht schriftlich um mindestens einen Punkt erhöht, der Notendurchschnitt auf dieser Basis neu berechnet und der Beschwerdeführer dem Obergericht zur Patentierung als bernischer Fürsprecher empfohlen werde. Er ersuchte zudem um Einsicht in die Prüfungsakten sowie um eine Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 hiess die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gut. Nach Einsicht in die Akten erklärte der Beschwerdeführer, er erachte den Sachverhalt als noch nicht genügend abgeklärt, und stellte weitere Anträge. In seinen Schlussbemerkungen vom 11. September 2003 stellte der nunmehr durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer zusätzlich das Eventualbegehren, es sei ihm Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung in Strafrecht an einem ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen. Sofern er diese mit mindestens der Note 3 absolviere, sei er dem Obergericht zur Patentierung als bernischer Fürsprecher zu empfehlen.
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Mit Entscheid vom 12. Februar 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C.
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Dagegen hat X.________ am 22. März 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
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Das Obergericht des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FPV kann gegen Verfügungen der Prüfungskommission für Fürsprecher des Kantons Bern beim Obergericht Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auf eidgenössischer Ebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer wird durch den negativen Prüfungsentscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
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1.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a).
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1.4 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften durch die kantonalen Behörden - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.252/2003 vom 3. November 2003, E. 2.5, mit Hinweis). Es auferlegt sich auch bei der materiellen Beurteilung eine besondere Zurückhaltung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint; diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es auf Grund seiner Fachkenntnisse - wie hier - sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230, mit Hinweis). Denn es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 190 E. 2a). Die Feststellung des Sachverhaltes prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116).
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2.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Er rügt insbesondere, dass ihm die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten verwehrt worden sei, dass ihm nicht in das gesamte Prüfungsfalldossier Einsicht gewährt worden sei und dass ihm die volle Einsicht in die eigenen Prüfungsakten nicht schon vor der Beschwerdeerhebung eingeräumt worden sei.
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2.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich jedoch der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das Bundesgericht prüft dabei die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 116 Ia 325 E. 3a S. 326, mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die bernischen Verfahrensvorschriften gewährten in Bezug auf das rechtliche Gehör Garantien, die über die von Art. 29 Abs. 2 gewährten Mindestgarantien hinausgehen. Es ist daher einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist.
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2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm bis zur Erhebung der Beschwerde gegen den Examensentscheid lediglich Einsicht in seine eigene handschriftliche Prüfungsarbeit gewährt worden sei.
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2.3.1 Wie aus der Beschwerde vom 4. Juni 2003 an das Obergericht hervorgeht, hatte sich der Beschwerdeführer am 15. und 16. Mai 2003 beim Obergericht erkundigt, ob ihm das Falldossier und weitere Unterlagen zur Einsichtnahme und zur Anfertigung von Photokopien herausgegeben würden und ob eine schriftliche Begründung des Notenentscheides erstellt würde, was Oberrichter Maurer unter Hinweis darauf, dass erst nach Hängigkeit einer Beschwerde Akteneinsicht gewährt werde, verneint habe.
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2.3.2 Die Einsicht in die Akten seines Examens dient einem Kandidaten dazu, die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (BGE 121 I 225 E. 2b S. 227 f., mit Hinweis). Damit liegt auf der Hand, dass einem an der Prüfung gescheiterten Examenskandidaten auf Verlangen Einsicht in sein Prüfungsdossier gegeben werden muss, wird ihm doch sonst verunmöglicht, seine Beschwerde geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob er überhaupt eine solche erheben will.
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2.3.3 Soweit im Vorgehen des Obergerichts eine Gehörsverletzung liegt, ist diese jedoch im Verlaufe des Verfahrens geheilt worden:
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Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde an das Obergericht den Antrag, ihm Einsicht zu gewähren:
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"in die Prüfungsakten im Fach Strafrecht schriftlich am bernischen Fürsprecherexamen vom Frühling 2003, insbesondere
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- in das Falldossier, das als Aufgabe gestellt worden ist, und den einschlägigen Gerichtsentscheid;
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- in das Bewertungsschema samt Punkte-Noten-Schlüssel;
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- in alle die Arbeit des Beschwerdeführers betreffenden Berichte und Anträge der Experten;
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- in alle die Arbeit des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen, die der Prüfungskommission zur Verfügung standen, und deren Protokoll;
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- in sämtliche weiteren Unterlagen, die der Korrektur, Beurteilung, Benotung der Arbeit des Beschwerdeführers und deren Begründung durch die einzelnen Experten und die Prüfungskommission zu Grunde lagen;
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- in einige andere schriftliche Klausurarbeiten im Fach Strafrecht schriftlich am bernischen Fürsprecherexamen vom Frühling 2003 (ungenügende und genügende und auch solche, die von anderen Expertenteams bewertet worden sind)."
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Am 11. Juli 2003 erliess die Obergerichtspräsidentin folgende Verfügung:
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"In Gutheissung des Gesuches um Akteneinsicht wird der Beschwerdeführer informiert, dass die Akten bei der Obergerichtskanzlei eingesehen werden können".
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Sie gewährte ihm zudem eine Fristverlängerung zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. August 2003. Am 17. Juli 2003 sah der Beschwerdeführer auf der Obergerichtskanzlei seine Akten ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass ihm allenfalls nicht Einsicht in das gesamte Falldossier gewährt worden sei, und in einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2003 betonte er, dass er unter anderem auch Einsicht in die Prüfungsarbeiten anderer Kandidaten verlangt habe; insoweit sei ihm aber die Akteneinsicht verweigert worden, dies obwohl mit Verfügung vom 11. Juli 2003 sein Akteneinsichtsgesuch ohne Einschränkung gutgeheissen worden sei.
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Hierauf präzisierte die Obergerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. August 2003, dass sich das gewährte Akteneinsichtsrecht nicht auf die Arbeiten anderer Kandidaten erstrecke; sie hielt zudem ausdrücklich fest, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in das gesamte Prüfungsdossier gewährt worden sei, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zum Einreichen von Schlussbemerkungen.
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2.3.4 Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Einreichung seiner Beschwerde Einsicht in sein Prüfungsdossier nehmen konnte und ihm zudem eine Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde eingeräumt wurde, ist sein Gehörsanspruch gewährt worden; Nachteile sind ihm aus der nachträglichen Einsichtnahme nicht entstanden. Eine allfällige Gehörsverweigerung kann deshalb als geheilt gelten.
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2.4 Zu prüfen bleibt, ob die Obergerichtspräsidentin den Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakten anderer Examenskandidaten verweigern durfte.
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2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Antrag auf Akteneinsicht sei mit der Verfügung vom 11. Juli 2003 ohne Einschränkung gutgeheissen worden. Hätte die Verfahrensleitung die Einsicht in die Arbeiten anderer Kandidaten verweigern wollen, so hätte sie das Einsichtsgesuch teilweise abweisen müssen. Es sei willkürlich, zuerst eine uneingeschränkte Gutheissung des Akteneinsichtsbegehrens zu verfügen, um anschliessend in einer anderen Verfügung darauf zurückzukommen mit der Begründung, mit der ursprünglichen Verfügung könne nur die Einsicht in die Akten des eigenen Verfahrens gemeint sein.
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Das Obergericht hat in seinem Entscheid zur Präzisierung der Verfügung vom 11. Juli 2003 durch die Verfügung vom 27. August 2003 nichts ausgeführt, sondern nur dargelegt, weshalb die Einsicht in die Akten anderer Kandidaten nicht gewährt wurde und werden musste; damit ging es stillschweigend davon aus, dass die Verfahrensleiterin mit der Verfügung vom 11. Juli 2003 nicht beabsichtigt hatte, dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die Akten anderer Kandidaten zu gewähren. Diese - stillschweigende - Annahme ist jedenfalls nicht willkürlich.
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2.4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse an einer Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten wie folgt: Da die Korrektoren seiner Arbeit unterschiedliche Bewertungsschemata angewendet hätten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Korrektoren ebenfalls abweichende Schemata verwendet hätten, weshalb die Gefahr rechtsungleicher Behandlung bestehe. Da zudem eine Kandidatin vor der Prüfung Kenntnis vom Prüfungsfall gehabt habe, lägen Indizien für Rechtsungleichheiten vor. Ferner bestünden Anhaltspunkte, dass seine Arbeit nach der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi mit der Note 3 und nicht mit der Note 2 zu bewerten gewesen wäre.
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2.4.3 Das Bundesgericht hat in BGE 121 I 225 E. 2 S. 227 ff. die Frage eines Einsichtsrechts in die Examensakten anderer Kandidaten geprüft. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass die Bundesverfassung grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, bei Eignungsprüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten zu erhalten, solange keine konkreten Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. Dabei vermag die bloss theoretische Vermutung eines Kandidaten, er könnte rechtsungleich behandelt worden sein, einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten nicht zu begründen.
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2.4.4 Der alleinige Umstand, dass die Examinatoren Oberrichter Maurer und Fürsprecher Lafranchi die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers anhand von zwar weitgehend übereinstimmenden, aber nicht völlig identischen Bewertungsschemata beurteilten, vermag keinen konkreten Anhaltspunkt für eine rechtsungleiche Behandlung zu begründen. Es besteht auch kein hinreichender Verdacht darauf, dass durch ein allfälliges Verwenden anderer Schemata durch andere Korrektoren bzw. Korrektorenteams das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden sein könnte. Zwar kann bei Prüfungen generell nicht ausgeschlossen werden, dass von mehreren Korrektorenteams, welche eine schriftliche Arbeit zu bewerten haben, die einen "milder" und die anderen "strenger" sind. Solche potentiellen Unterschiede sind aber in einem gewissen Rahmen systemimmanent und als unvermeidlich hinzunehmen, kann doch von den Organisatoren einer Prüfung mit zahlreichen Kandidaten nicht verlangt werden, sämtliche schriftlichen Arbeiten in einem Fach von demselben Expertenteam korrigieren zu lassen. Diese nicht vollständig auszuschliessende Möglichkeit unterschiedlich strenger Bewertungen allein rechtfertigt aber noch nicht die Gewährung der Einsicht in die Akten anderer Kandidaten. Konkrete Indizien für rechtserhebliche Unterschiede aber macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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2.4.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es sei ihm nicht in das ganze Prüfungsfalldossier Akteneinsicht gewährt worden, denn aus den ihm vorgelegten Akten sei der Name der Kandidatin, die den Prüfungsfall bereits kannte, nicht ersichtlich gewesen.
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Da jedoch im Prüfungsfalldossier der Name der Kandidatin als damaliger Praktikantin des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland in den beiden Einvernahmeprotokollen eines Zeugen sowie der Angeschuldigten vom 20. Dezember 2000 aufgeführt war, hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Namen dieser Kandidatin, was er denn auch nicht in Abrede stellt. Im Übrigen hat die Obergerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 27. August 2003 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in das gesamte Prüfungsdossier gewährt worden sei.
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, dass in der schriftlichen Prüfung im Fach Strafrecht von den beiden Experten, die seine Arbeit korrigierten, unterschiedliche Bewertungsschemata angewendet worden seien. Ferner seien die Bewertungsschemata von Oberrichter Maurer und Fürsprecher Lafranchi in sich nicht schlüssig und mangelhaft konzipiert und die Notenskalen unklar gewesen. Der Beschwerdeführer sieht in der Anwendung dieser Bewertungsschemata Verletzungen der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots.
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3.1 Es trifft zu, dass die beiden Bewertungsschemata gewisse Unterschiede aufweisen. Im Aufbau stimmen die Bewertungsschemata indessen überein, indem beide in die acht Rubriken Prozessgeschichte, Sachverhalt, Beweiswürdigung, Rechtliches, Sanktion, Kosten/Verfügungen, Dispositiv und Sprache gegliedert sind. Wohl ist im Bewertungsschema von Oberrichter Maurer bei den Rubriken Beweiswürdigung, Rechtliches und Sanktion der Vermerk "doppelt" angebracht. Die mögliche Punktevergebung in den einzelnen Rubriken stimmt in den beiden Bewertungsschemata aber überein mit Ausnahme der Rubrik Kosten/Verfügungen, wo im Schema von Oberrichter Maurer 0 - 1 Punkt und in demjenigen von Fürsprecher Lafranchi 0 - 2 Punkte vorgesehen sind. Dies führt dazu, dass nach dem Bewertungsschema von Oberrichter Maurer maximal 21 Punkte vergeben werden konnten, während nach demjenigen von Fürsprecher Lafranchi deren 22 möglich waren. Auch die Verteilung der Punktezahlen auf die Noten 6 bis 1 stimmt bei den beiden Bewertungsschemata nicht völlig überein.
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3.1.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die beiden Bewertungsschemata als nahezu identisch, die Unterschiede als marginal und die Koordination der Korrektoren als völlig genügend bezeichnet. Den im Bewertungsschema von Oberrichter Maurer bei den Rubriken Beweiswürdigung, Rechtliches und Sanktion angebrachten Vermerk "doppelt" hat das Obergericht darauf zurückgeführt, dass hier das Punktemaximum 4 Punkte beträgt, während in den anderen Rubriken nur maximal 2 Punkte bzw. in der Rubrik Kosten/Verfügungen nur 1 Punkt zu vergeben waren. In der Vernehmlassung der Experten vom 18. Juni 2003 (Ziffer 4) wird zur Bewertung ausgeführt, für die Themen Beweiswürdigung, Rechtliches und Sanktionen seien je 0 - 4 Punkte, für Kosten/Verfügungen 0 - 1 Punkt (Bewertungsschema Oberrichter Maurer) und für die übrigen Themen je 0 - 2 Punkte vergeben worden, dies aus der Überlegung heraus, dass es bei dem Prüfungsfall auf eine saubere Beweisführung ankomme und dass vor allem die rechtlichen Erwägungen und die Sanktionen (Strafe oder Massnahme) für die Beurteilung des Falles sehr wichtig seien. Angesichts dieser Erklärung der Experten erscheint die Auslegung des Obergerichts, die es dem Vermerk "doppelt" beigelegt hat, einleuchtend und keineswegs willkürlich. In diesen Rubriken haben beide Experten die Arbeit des Beschwerdeführers mit je einem Punkt gleich bewertet, was im Übrigen zeigt, dass dieser Vermerk "doppelt" sich in der Bewertung nicht niedergeschlagen hat. Wenn auch die Bewertungsschemata nicht vollständig übereinstimmen, so sind doch beide Experten zu einer nahezu gleichen Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers gelangt, indem diese von Oberrichter Maurer mit 7 von möglichen 21 Punkten und von Fürsprecher Lafranchi mit 7,5 von möglichen 22 Punkten bewertet worden ist.
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3.1.2 Der Beschwerdeführer verkennt das Erfordernis einheitlicher Bewertungsschemata, wenn er glaubt, das Gebot der Rechtsgleichheit erfordere, dass beide Examinatoren eines Expertenteams die gleiche Arbeit nach einem identischen Bewertungsschema beurteilen müssten. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. November 2003 (2P.252/2003) E. 9.3, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, ausgeführt, dass der Examinator, hat er einmal eine Musterlösung und ein Punkteschema aufgestellt, aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten ist, dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden. Dass Arbeiten anderer Kandidaten vom gleichen Examinator nach anderen Bewertungsschemata beurteilt worden wären, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.
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Dass ein Examinator für alle Kandidaten dasselbe Bewertungsschema anzuwenden hat, bedeutet jedoch nicht, dass zwei Examinatoren, die als Expertenteam zur Beurteilung der gleichen Arbeit eingesetzt sind, diese Arbeit nach einem völlig identischen Schema zu beurteilen hätten. Dadurch, dass die Bewertungsschemata der Experten Oberrichter Maurer und Fürsprecher Lafranchi nicht völlig übereinstimmten, ist weder das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden noch liegt hierin Willkür.
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3.2 Hinsichtlich der Notenskala von Oberrichter Maurer rügt der Beschwerdeführer, dass diese nicht regle, wie nicht ganzzahlige Punktetotale benotet würden. Insbesondere sei nicht klar, welche Note beispielsweise bei einem Punktetotal von 8,5 erteilt würde.
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Der Beschwerdeführer hat von Oberrichter Maurer 7 Punkte erhalten. Aus der Notenskala von Oberrichter Maurer ist klar ersichtlich, dass für 6 bis 8 Punkte die Note 2 erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher kein aktuelles praktisches Interesse (vgl. dazu BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490, mit Hinweisen) an der Beantwortung der Frage, welche Note für eine Punktezahl von 8,5 zu vergeben gewesen wäre; dasselbe gilt für eine allfällige Punktezahl von 5 oder von 5,5, denn wie sich diese allfällige Unklarheit auf seine konkrete persönliche Notengebung ausgewirkt haben sollte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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3.3 Hinsichtlich der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren in seinen Schlussbemerkungen vom 27. November 2003 geltend gemacht, diese sei nicht eindeutig.
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3.3.1 Die Notenskala ist auf dem Bewertungsblatt von Fürsprecher Lafranchi wie folgt erläutert:
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"Maximum 22=6, dann in "Viererschritten" rückwärts: 18=5, 14=4, 10=3, 6=2, 2=1". Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, diese Notenskala sei wie folgt zu verstehen:
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22-19 Punkte Note 6
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18-15 Punkte Note 5
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14-11 Punkte Note 4
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10-07 Punkte Note 3
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06-03 Punkte Note 2
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02-00 Punkte Note 1
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Dazu erwog das Obergericht im angefochtenen Entscheid, mit der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi sei offenkundig gemeint, dass 22 Punkte die Note 6 ergäben, während 18-21 Punkte die Note 5, 14-17 Punkte die Note 4, 10-13 Punkte die Note 3, 6-9 Punkte die Note 2 und 2-5 Punkte (und selbstverständlich auch weniger als 2 Punkte) die Note 1 ergäben.
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In der Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Arbeit gemäss der Notenskala von Fürsprecher Lafranchi richtigerweise mit der Note 3 zu bewerten gewesen wäre.
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3.3.2 Es mag zwar zutreffen, dass für die Auslegung der Notenskala des Experten Lafranchi zwei Möglichkeiten bestehen. Dass die vom Obergericht vorgenommene Auslegung aber geradezu willkürlich wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere der Umstand, dass der Experte Lafranchi selbst unter das von ihm vergebene Punktetotal von 7,5 die Note 2 gesetzt hat, spricht dafür, dass für 6 - 9 Punkte die Note 2 vorgesehen war. Nach beiden Skalen lag die Arbeit des Beschwerdeführers im Übrigen mit 7 (von maximal 21 Punkten) bzw. 7,5 (von maximal 22 Punkten) im mittleren Bereich der für die Note 2 vorgesehenen Punktezahl.
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3.3.3 Das Obergericht hat dadurch, dass es bezüglich der Auslegung der Notenskala des Experten Lafranchi keine weiteren Abklärungen getroffen hat, auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt: Der Beschwerdeführer hat in seinen Schlussbemerkungen vom 27. November 2003, in denen er die Notenskala des Experten Lafranchi erstmals beanstandete, diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt. Da der Experte Lafranchi mit der Note 2 für die von ihm vergebenen 7,5 Punkte selbst den entscheidenden Hinweis für die Auslegung seiner Notenskala geliefert hatte, war das Obergericht nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, durch die Auswahl eines Prüfungsfalles, der in erkennbarer Weise einer Kandidatin zum Voraus bekannt gewesen sei, seien das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt worden.
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4.1 In dem Falldossier, das die Kandidaten anlässlich der Strafrechtsklausur zu bearbeiten hatten, befanden sich zwei Protokolle des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 20. Dezember 2000 über je eine Einvernahme der Angeschuldigten und eines Zeugen. Diesen Einvernahmen wohnte eine Kandidatin als damalige Praktikantin des Untersuchungsrichteramts IV bei.
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid hierzu erwogen, der Umstand, dass diese Kandidatin in der schriftlichen Strafrechtsprüfung nur die Note 4 erreicht habe, zeige, dass durch ihre Vorkenntnisse das Notenbild nicht verfälscht worden sei. Entscheidend sei, dass es nicht auf das Resultat der Lösung, sondern auf die Qualität der Argumentation ankomme. Eine allfällige Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens vermöge daher nicht massgebend weiter zu helfen.
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4.2 Der zur Diskussion stehende Zeit- bzw. Wissensvorsprung beschränkte sich hier darauf, dass die erwähnte Kandidatin rund 2 1/2 Jahre vor der Klausurarbeit an einem Nachmittag als Praktikantin zwei Einvernahmen des Untersuchungsrichters beigewohnt hatte. Damit war sie der Aufgabe nicht enthoben, anlässlich der Klausur das gesamte Prüfungsdossier einschliesslich die betreffenden Protokolle zu lesen, sodass der angebliche Zeitvorsprung nur marginal war. Wie in der "Checkliste für die strafrechtliche Arbeit der Fürsprecherprüfung" von Oberrichter Maurer ausdrücklich festgehalten ist, kommt es nicht darauf an, dass der Kandidat mehr oder weniger zufällig die Lösung findet, die das Gericht im konkreten Fall gewählt hat. Die rechtliche Subsumtion muss sich auf die eigenen Beweisschlüsse des Kandidaten abstützen. Urteilsdispositiv und Begründung müssen exakt übereinstimmen.
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Das Obergericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass dadurch, dass eine Kandidatin im Rahmen der Voruntersuchung im späteren Prüfungsfall zwei Einvernahmen beigewohnt hatte, das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzt worden ist.
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5.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe seine Kognition nicht voll ausgeschöpft; insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verfahrensgarantien sei mit voller Kognition zu überprüfen.
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5.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen den Gehörsanspruch des Betroffenen einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht. Dies gilt namentlich dann, wenn die Rechtsmittelbehörde über Schul- und Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; Urteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1.1). Wenn die Beschränkung der Kognition nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht, ist sie ohne Verstoss gegen den Gehörsanspruch des Betroffenen allerdings nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistung zulässig. Soweit die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu überprüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3).
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5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FPV kann gegen Verfügungen der Prüfungskommission beim Obergericht Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 19 Abs. 2 FPV werden Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse nur auf Rechtsfehler überprüft. Zu untersuchen ist namentlich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Freier Überprüfung unterliegt, ob Rechtsvorschriften richtig ausgelegt und angewandt worden sind und ob das Prüfungsergebnis unter Einhaltung der massgebenden Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 66 zu Art. 77 VRPG).
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Soweit die Beanstandungen des Beschwerdeführers die Punktevergebung betreffen, haben sie nicht den äusseren Ablauf der Bewertung, sondern die eigentliche Bewertung seiner Examensarbeit selbst zum Gegenstand.
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5.3 Für die Prozessgeschichte haben Oberrichter Maurer dem Beschwerdeführer von zwei möglichen Punkten einen Punkt und Fürsprecher Lafranchi einen halben Punkt gegeben. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 festgehalten, die Punktevergabe sei auf der Grundlage einer Würdigung der in der Arbeit des Beschwerdeführers vorhandenen Elemente und nicht im Sinne eines Abzuges aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen erfolgt. In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 hatten die Experten festgehalten, bei der falschen Feststellung des Datums der Ereignismeldung an die Polizei habe es sich um einen unbedeutenden Nebenpunkt gehandelt, dem keine wesentliche Bedeutung zugemessen worden sei. Indem der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde erneut behauptet, es sei ihm für die Unrichtigkeit dieses Datums ein Punkteabzug von 50 % gemacht worden, setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Er ist der Ansicht, das Obergericht hätte untersuchen müssen, ob genügende Gründe vorlagen, um ihm in dieser Rubrik die Hälfte der möglichen Punkte abzuziehen. Dabei übersieht er, dass die Punktevergabe die Bewertung der Leistung beinhaltet und von der Rechtsmittelinstanz materiell nicht nachgeprüft werden kann und muss. Der Experte Lafranchi hat zur Begründung seiner Bewertung in der Rubrik "Prozessgeschichte" ausgeführt: "z.T. lückenhaft und stichwortartig, da wohl unter Zeitdruck am Schluss erstellt".
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Diese Beurteilung durfte das Obergericht als im Rahmen des Ermessens der Experten betrachten, ohne dass es damit seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkte.
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5.4 Dasselbe gilt bezüglich der Rüge hinsichtlich der Bewertung in der Rubrik "Beweiswürdigung". Auch diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer nicht den äusseren Ablauf, sondern die materielle Beurteilung, indem er geltend macht, es wäre zu untersuchen gewesen, ob die angeblich fehlende Beweiswürdigung tatsächlich fehle. Die Experten haben in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2003 zur Rubrik "Beweiswürdigung" festgehalten, in der Arbeit des Beschwerdeführers habe eine eigentliche Beweiswürdigung weitgehend gefehlt. Der Kandidat habe die Aussagen der Angeschuldigten und des Opfers eingehend dargestellt und dabei auf Widersprüche in der Aussage der Angeschuldigten hingewiesen. Auf Seite 13 seiner Arbeit sei er zum Schluss gekommen, dass das Opfer weniger widersprüchlich aussagte als die Angeschuldigte. Auf Seite 16 seiner Arbeit habe der Beschwerdeführer dann ohne weitere Begründung oder Würdigung einen Sachverhalt als erwiesen angenommen. Auch zur Würdigung des subjektiven Tatbestandes fänden sich keine Ausführungen, was dann zu den Problemen bei der rechtlichen Subsumtion geführt habe.
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Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, diese Beurteilung und die damit verbundene Punktebewertung lägen im Rahmen des Beurteilungsspielraums und des Ermessens der Experten. Da die Punktebewertung auch hier auf der materiellen Beurteilung durch die Experten beruht, hat das Obergericht seine Kognition damit nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
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5.5 Auch hinsichtlich der Bewertung in der Rubrik "Sanktion" hat sich das Obergericht mit der Bewertung und den Stellungnahmen der Experten auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Experten eine Beurteilung ausserhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums oder eine Punktevergabe ausserhalb des ihnen zustehenden Ermessens vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht nicht abgeklärt habe, ob in seiner Klausurarbeit tatsächlich ein Widerspruch zwischen Motiven und Dispositiv vorliege. Die Experten haben jedoch sowohl in ihren Bewertungen wie auch in ihren Stellungnahmen die schwache Bewertung in dieser Rubrik mit verschiedenen Gründen untermauert, wovon nur einer die Unklarheit hinsichtlich der angeordneten Behandlung der im Prüfungsfall Angeschuldigten ist. Eine Überprüfung der von den Experten vorgenommenen Bewertung wäre materieller Natur und würde einen Eingriff in ihr Ermessen beinhalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht eine solche Ermessenskontrolle nicht vorgenommen hat.
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5.6 In der Rubrik "Kosten/Verfügungen" wurde die Arbeit des Beschwerdeführers von Oberrichter Maurer mit null von einem möglichem Punkt und von Fürsprecher Lafranchi mit einem von möglichen zwei Punkten bewertet. Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, diese Abweichung zwischen den Experten sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass die Korrektoren zur selben Gesamtwertung gelangt seien, was hier unzweifelhaft der Fall sei. Die Punktevergabe sei auch hier innerhalb ihres Ermessensspielraums erfolgt.
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Auch diese Beurteilung des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Beide Experten haben in dieser Rubrik die Arbeit des Beschwerdeführers erheblich kritisiert. Ob hier ein Punkt oder gar kein Punkt zu geben war, lag in ihrem Ermessen. Dass das Obergericht nicht in dieses Ermessen eingriff und insbesondere nicht prüfte, ob ein Aufrundungspotential bestand, beinhaltet keine unzulässige Beschränkung seiner Kognition.
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6.
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In seiner Eingabe an das Obergericht vom 27. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 sei, soweit sich diese nicht auf formelle Vorbringen beschränkte, aus den Akten zu weisen. Er begründete diesen Antrag damit, die Prüfungskommission sei mit Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 22. September 2003 aufgefordert worden, sich zu "den neuen formellen Vorbringen" in seiner Eingabe vom 11. September 2003 vernehmen zu lassen. Die Experten hätten sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 aber auf weite Strecken zu materiellen Punkten geäussert und seien damit über das Verlangte hinausgegangen.
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Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, die Verfahrensleitung habe mit der Verfügung vom 22. September 2003 beabsichtigt, die Experten zu ersuchen, sich zu allen neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen. Bei der vermeintlichen Beschränkung auf formelle Vorbringen handle es sich um eine "unbeachtliche Missschreibung". Der Beschwerdeführer rügt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde, die Abweisung seines Antrags auf Entfernung der unaufgefordert abgegebenen Stellungnahme beinhalte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts und des Willkürverbots.
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Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 mit der Stellungnahme des Präsidenten der Prüfungskommission vom 17. Oktober 2003 zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der gesamten Stellungnahme der Experten vom 7. Oktober 2003 zu äussern, wovon er mit seinen Schlussbemerkungen vom 27. November 2003 Gebrauch gemacht hat. Von einer Gehörsverletzung bzw. einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann in diesem Zusammenhang somit keine Rede sein. Ebenso wenig liegt Willkür vor.
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7.
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Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Prüfungskommission für Fürsprecher und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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