BGer 2A.430/2004 | |||
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BGer 2A.430/2004 vom 11.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.430/2004 /kil
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Urteil vom 11. August 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________, geb. ... 1974,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) wurde am 10. April 2004 wegen der Gefahr des Untertauchens in Ausschaffungshaft genommen. Das wurde am 13. April 2004 haftrichterlich genehmigt. Am 30. Juni 2004 stimmte die Haftrichterin am Haftgericht III Bern-Mittelland der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 10. November 2004 zu. Hiergegen ist X.________ mit einer in russischer Sprache verfassten Eingabe vom 28. Juli 2004 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen. Die Haftrichterin sowie der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
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2.
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Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich - soweit sie überhaupt sachbezogen abgefasst ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung des kantonalen Migrationsdienstes vom 4. August 2004 erledigt werden. Gemäss Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die zunächst für drei Monate angeordnete Haft um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen könnte. Insbesondere haben sich die Behörden gemäss Akten bisher mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemüht (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Falle seiner Freilassung versuchen, so schnell wie möglich Dokumente zur Ausreise zu beschaffen. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme. Eine Erkrankung steht grundsätzlich weder der Haft noch der Ausschaffung innert absehbarer Zeit entgegen. Der Beschwerdeführer macht konkret nichts Gegenteiliges geltend.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, das der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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