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Informationen zum Dokument  BGer I 128/2004  Materielle Begründung
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BGer I 128/2004 vom 12.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 128/04
 
Urteil vom 12. August 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend Z.________, vertreten durch ihre Mutter V.________,
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 18. Februar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 gewährte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Z.________ (geb. 1991) medizinische Massnahmen zur Behandlung einer angeborenen Wirbelmissbildung. Ferner sprach sie ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2000 ambulante Psychotherapie für die Zeitspanne vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 zu. Am 17. August 2001 verlängerte die IV-Stelle diese Massnahme bis 31. Mai 2002, am 18. Juli 2002 nochmals bis 31. Mai 2003. Eine weitere Verlängerung lehnte sie mit Verfügung vom 21. Juli 2003 ab. Nach Einsprachen von Z.________, vertreten durch ihre Mutter, sowie der Helsana Versicherungen AG, Krankenkasse von Z.________, bestätigte die IV-Stelle diese Verfügung mit Entscheid vom 8. Oktober 2003.
 
B.
 
Hiegegen führte die Helsana Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. Februar 2004 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese gut und verpflichtete die IV-Stelle, weiterhin für die Psychotherapie aufzukommen.
 
C.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
 
Während die Helsana auf Abweisung und die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet Z.________ auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei Minderjährigen im Besonderen (Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (AHI 2000 S. 63 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob über den 31. Mai 2003 hinaus Anspruch auf ambulante Psychotherapie zu Lasten der Invalidenversicherung besteht.
 
2.1 Nach der Rechtsprechung können medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem auf Schizophrenien zu (AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Es darf keine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine zuverlässige Prognose stellen lässt (AHI 2003 S. 106 Erw. 4b; Urteil F. vom 14. Oktober 2003, I 298/03).
 
2.2 Frau Dr. med. M.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 5. Juni 2000 bei der Versicherten soziale Kontaktstörungen, Angst vor Dunkelheit und Männern sowie zeitweise Essensverweigerung fest. Während der Psychotherapie sei eine Besserung eingetreten. Die Versicherte werde auf das kommende Schuljahr in eine Kleinklasse für normal intelligente Kinder umgeschult. Die Fortführung der Psychotherapie sei unbedingt notwendig, damit ihre Schulfähigkeit und die zukünftige Erwerbsfähigkeit sich stabilisiere. Gemäss Bericht der selben Ärztin vom 27. Juni 2001 ist die Versicherte in eine Kleinklasse D umgeschult worden. Dies habe zu vermehrten Depressionen und Essstörungen geführt, weshalb sie im Dezember 2000 für 14 Tage habe hospitalisiert werden müssen. Ihr seelischer Zustand befinde sich nach Verbesserung des Essverhaltens nun in einem labilen Gleichgewicht. Wegen des bevorstehenden Umzugs der Familie mit dem damit verbundenen Schulwechsel sei eine heftige depressive Verstimmung zu befürchten, weshalb die Psychotherapie während mindestens eines Jahres weitergeführt werden müsse. Im Bericht vom 4. Juni 2003 führt Frau Dr. med. M.________ aus, die Versicherte sei in dauernder Psychotherapie von einer Stunde pro Woche. Seit dem letzten Bericht vom 27. Juni 2001 habe sich die depressive Verstimmung deutlich gebessert, die Essensverweigerung habe aufgehört. Geblieben seien die starken Schulleistungsschwankungen. Das Sozialverhalten der Versicherten sei davon geprägt, dass sie von andern Kindern leicht beeinflussbar sei. So habe sie sich zu einem Ladendiebstahl überreden lassen. Sie habe Schwierigkeiten, die eigenen aggressiven Impulse zu kontrollieren. Da sie einen Mann als Lehrer habe, würden ihre Ängste in Bezug auf Männer und ihre Unberechenbarkeit wieder reaktiviert. Sie benötige weiterhin während mindestens eines Jahres intensive Psychotherapie.
 
2.3 Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Beginn der Psychotherapie am 10. Juni 1999 zwar mehrmals verbessert hat, indessen aber auch öfters Verschlechterungen eingetreten sind. Gemäss dem Bericht von Frau Dr. med. M.________ vom 4. Juni 2003 sind die Ängste vor Männern wieder aufgeflackert, was eine erneute Verschlechterung bedeutet. Die Psychotherapie dauert nunmehr von Juni 1999 bis zum Datum des Einspracheentscheides, welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116 V 248 Erw. 1b), d.h. bis 8. Oktober 2003, also schon mehr als vier Jahre an und wird laut dem erwähnten Arztbericht mindestens bis Juni 2004 weitergeführt. Eine gesicherte Prognose ist den Akten sodann nicht zu entnehmen. Es liegt eine mindestens über längere Zeit andauernde Behandlung mit ungewisser Prognose vor. Für eine solche hat die Invalidenversicherung nicht mehr aufzukommen. In vergleichbaren Fällen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Leistungspflicht der Invalidenversicherung ebenfalls verneint (Urteile K. vom 18. November 2003, I 334/03, S. vom 17. November 2003, I 416/03 [ambulante Psychotherapie seit Oktober 1997, verweigerte Verlängerung über Okto-ber 2001 hinaus], B. vom 27. Oktober 2003, I 484/02 [5 Jahre von Behandlungsbeginn bis zur ablehnenden Verfügung]).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Versicherten, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt.
 
Luzern, 12. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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