BGer 6S.1/2004 | |||
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BGer 6S.1/2004 vom 16.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.1/2004 /gnd
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6P.6/2004
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Urteil vom 16. August 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen,
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Ersatzrichterin Romy,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung); Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Art. 397 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Kantonspolizei Waadt führte im Jahr 1999 ein Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts auf Wider-handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Aufgrund von Telefonüberwachungen zwischen dem 22. und dem 25. November 1999 wurde vermutet, dass der in Romanshorn wohnhafte X.________ in der Nacht zum 24. November 1999 im Auftrag von A.________ illegal ein Kilogramm Heroin von München in die Schweiz transportiert haben könnte. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung wurden im Abfallkorb zehn Minigripsäcklein mit Heroinspuren gefunden.
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Mit Entscheid vom 18. Juni 2001 verurteilte das Bezirksgericht Arbon X.________ wegen mehrfacher qualifizierter und einfacher Wider-handlung gegen das BetmG zu 30 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 199 Tagen Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Urteil vom 22. November 2001 eine dagegen eingereichte Berufung des Verurteilten ab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
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B.
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Mit Eingabe vom 3. April 2003 stellte X.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er berief sich auf einen neuen Zeugen und auf neue Übersetzungen vom Albanischen ins Deutsche von fünf der seinerzeit abgehörten Telefongespräche. Zudem machte er geltend, er sei überzeugt, dass es sich (insbesondere bei einem Gespräch vom Nachmittag des 23. November 1999) nicht um seine Stimme handle. Weiter liege in Bezug auf die in seiner Wohnung gefundenen Minigripsäcklein der Verdacht nahe, dass mit einer Straftat auf die Untersuchung eingewirkt worden sei, da er immer bestritten habe, dass solche Säcklein mit Heroinspuren bei ihm in der Wohnung gefunden worden seien. Und schliesslich sei im November 2002 ein Bundesgerichtsentscheid ergangen, wonach Protokolle einer Telefonabhörung nicht verwendet werden dürfen, wenn nicht ersichtlich sei, wer die deutschen Protokolle der in albanischer Sprache geführten Telefonate verfasst habe.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 19. Juni 2003 ab.
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C.
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X.________ wendet sich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln, das Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 2003 sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des StGB oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu gestatten. Die Bestimmung enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, sondern stellt zugleich einen bundesrechtlichen Revisionsgrund im Sinne einer Minimalvorschrift dar (BGE 120 IV 246 E. 1a; 116 IV 353 E. 4b). In Anwendung der Bestimmung sieht § 217 Ziff. 1 der Stafprozess-ordnung des Kantons Thurgau (StPO/TG) vor, dass die Wieder-aufnahme eines durch Urteil oder Strafverfügung rechtskräftig beendigten Verfahrens jederzeit verlangt werden kann, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden, die dem Gericht im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen. Sodann kann im Kanton Thurgau die Wiederaufnahme verlangt werden, wenn durch eine strafbare Hand-lung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wurde (§ 217 Ziff. 2 StPO/TG).
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Nach ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen und Beweismittel erheblich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein (Teil-)Freispruch in Frage kommt oder jedenfalls eine mildere Bestrafung möglich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2b; 117 IV 40 E. 2a; 116 IV 353 E. 2a). Neu ist eine Tatsache, die im Zeitpunkt der früheren Beurteilung bereits vorlag, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt war, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlag (BGE 120 IV 246 E. 2a; 116 IV 353 E. 3a). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist, und ob eine Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, dessen Revision verlangt wird, zu erschüttern, sind mit staatsrechtlicher Beschwerde aufzuwerfende Tatfragen (BGE 122 IV 66 E. 2a; 116 IV 353 E. 2b). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist (BGE 116 IV 353 E. 2b).
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2.
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Es rechtfertigt sich, die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in einem Urteil zu behandeln. Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren in einem Wiederauf-nahmeverfahren teilweise von vornherein unzulässig (s. unten E. 2.1), teilweise waren sie nicht neu (E. 2.2) und teilweise waren sie nicht erheblich (E. 2.3 und 2.4). Im Übrigen enthalten beide Beschwerden in weiten Teilen unzulässige Ausführungen, die sich nicht mit den möglichen Wiederaufnahmegründen befassen, sondern eine unzu-lässige Kritik an der Würdigung bereits vorliegender Beweisergebnisse darstellen, oder die nicht dartun, dass die Vorinstanz verfassungs-mässige Rechte des Beschwerdeführers bzw. eidgenössisches Recht verletzt haben könnte. Darauf und insbesondere auf appellatorische Kritik im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde und auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. z.B. SB S. 9 - 13, 15 - 19; NB S. 2 - 4, 9 - 23).
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Es reicht aus, ein Beispiel von solcher unzulässiger Kritik anzuführen. Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie den Eindruck erwecke, es habe am 23. November 1999 nebst einem Telefongespräch um 14.45 Uhr noch ein solches um 14.15 Uhr stattgefunden (SB S. 10). Dass es sich dabei entgegen seiner Behauptung offensichtlich um ein Versehen handelt, ergibt sich klar aus der von der Vorinstanz angeführten Aktenstelle IV/46, wo ausdrücklich nur von einem einzigen Telefongespräch um 14.45 Uhr die Rede ist. Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb verfehlt. Im Folgenden wird auf derartige Vorbringen nicht mehr eingegangen.
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2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine neuere Recht-sprechung betreffend Übersetzung der Telefonabhörungsprotokolle beruft, geht es nicht um Tatsachen oder Beweismittel, so dass von vornherein kein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Die Wiederaufnahme darf nicht dazu dienen, rechtliche Fragen neu zu beurteilen (vgl. BGE 92 IV 177 E. 1a). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 397 StGB verletzt, indem sie die neue Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe (NB S. 5/6), ist folglich unbegründet.
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2.2 Unbehelflich ist auch sein Vorbringen, es bestehe der Verdacht, dass mit einer Straftat auf die Untersuchung eingewirkt worden sein könnte (vgl. dazu angefochtener Entscheid S. 22 - 24). Bereits das Bezirksgericht Arbon kam zum Schluss, für die Annahme, die Polizei habe die Minigripsäcklein in den Abfall getan, liege nicht der geringste Anhaltspunkt vor (Urteil Bezirksgericht vom 18. Juni 2001 S. 26). Seine im Wiederaufnahmeverfahren erneut aufgestellte Behauptung ist folglich im Strafverfahren bereits geprüft worden und stellt damit keine neue Tatsache im Sinne von Art. 397 StGB dar. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 217 Ziff. 2 StPO/TG rügt, legt er nicht dar, inwiefern die Verfassung durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei und dieser im Ergebnis unhaltbar wäre. Stattdessen plädiert er frei zum Beweisergebnis (SB S. 16 - 20), was im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist.
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2.3 In Bezug auf die "Kassetten plus Übersetzung deren Inhalts" kommt die Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass die von § 217 Ziff. 1 StPO/TG verlangte Neuheit des Beweismittels nicht gegeben sei (angefochtener Entscheid S. 9). Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben, weil die neuen Übersetzungen jedenfalls nicht erheblich sind.
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Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Qualität und der Erheblichkeit der neuen Übersetzungen ausführlich geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 13 - 15). Davon, dass sie "übersteigerte Anforderungen" an eine Wiederauf-nahme gestellt und damit Art. 397 StGB verletzt hätte (NB S. 5), kann nicht die Rede sein.
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In Bezug auf die mangelhafte Qualität der Übersetzungen verweist die Vorinstanz z.B. darauf, dass der neue Übersetzer den Ausdruck "la blanche" (als Codewort für Betäubungsmittel) mit "Birne" übersetzt hat (angefochtener Entscheid S. 14). Ihr daraus gezogener Schluss, die Übersetzung sei offensichtlich falsch, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich (SB S. 13). Nachdem er aber gar nie bestritten hat, dass es in diesem Gespräch um eine Probe "Weisses" gegangen ist, kann von einer willkürlichen Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die neuen Übersetzungen fragwürdig sind, nicht die Rede sein (vgl. ein weiteres Beispiel für die Mangelhaftigkeit der neuen Übersetzungen angefochtener Entscheid S. 13).
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Im Zusammenhang mit dieser Probe "Weisses" machte der Beschwer-deführer im Wiederaufnahmegesuch geltend, die ursprüngliche Über-setzung sei unvollständig (Wiederaufnahmegesuch vom 3. April 2003 S. 7). Es geht bei der genannten Probe nach den Feststellungen der Sachrichter um ein geplantes Gegengeschäft zwischen A.________ und dem Drogenhändler in München, für welches der Beschwerde-führer dem deutschen Lieferanten eine Probe "Weisses" hätte mitbringen sollen (Urteil Bezirksgericht vom 18. Juni 2001 S. 16). Als sich der Beschwerdeführer aus München telefonisch in der Schweiz meldete und nach dieser Probe fragte, teilte ihm A.________ mit, "er habe es hier vergessen" (Urteil Obergericht vom 22. November 2001 S. 12). Im Wiederaufnahmegesuch machte der Beschwerdeführer geltend, in den früheren Übersetzungen fehle seine ihn entlastende Antwort: "Gut, dass Du vergessen hast, weil Du mir gar nichts gesagt hast". Aus dieser Antwort kann jedoch höchstens geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise davon, dass er für ein Gegengeschäft eine Probe "Weisses" hätte nach München mitnehmen sollen, keine Kenntnis hatte. Aber inwieweit die Ergänzung beweisen könnte, dass er auch in Bezug auf das Hauptgeschäft "keine Transportdienste ausführte" (SB S. 14), ist nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Willkür ist offensichtlich verfehlt. Damit konnte die Vorinstanz auch ohne Verletzung von Art. 397 StGB zum Schluss kommen, dass die neue Übersetzung nicht erheblich im Sinne des Gesetzes sei.
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In Bezug auf zwei weitere Gespräche führt die Vorinstanz aus, dass die neuen Übersetzungen von vornherein nicht geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewirken (angefochtener Entscheid S. 15). In der Nichtigkeitsbeschwerde bringt dieser dagegen vor, "eine wesentlich mildere Bestrafung" dürfe bei der Frage des Eintretens auf ein Revisionsgesuch nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil diese Anforderung keine Stütze in Art. 397 StGB finde (NB S. 6/7). Der Einwand ist unbegründet, weil "erheblich" im Sinne von Art. 397 StGB bedeutet, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a: "un jugement sensiblement plus favorable au condamné"). Zudem kann von einer Verletzung von Art. 397 StGB schon deshalb nicht die Rede sein, weil es in den Gesprächen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht um Umstände ging, die geeignet waren, die tatsächlichen Grundlagen des Strafurteils zu erschüttern (vgl. angefochtener Ent-scheid S. 15). Unter diesen Umständen kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers unabhängig vom Ausmass der rechtlich relevanten Strafmilderung nicht in Betracht. Eine Bundesrechtsverletzung liegt offensichtlich nicht vor.
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2.4 Mit dem neuen Zeugen B.________ sollte unter anderem bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer am Abend des 22. No-vember 1999 mit einem gewissen C.________ über einen Pneuhandel gesprochen hat (Wiederaufnahmegesuch vom 3. April 2003 S. 4). Auch zum neuen Zeugen hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert und festgestellt, dass dem Zeugnis die Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes fehlt (vgl. angefochtener Entscheid S. 15 - 19). Was daran willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den beiden Beschwerden nicht.
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3.
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Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und 278 Abs. 1 BStP). Für beide Beschwerden ist die übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtig-keitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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