BGer U 101/2004 | |||
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BGer U 101/2004 vom 16.08.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 101/04
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Urteil vom 16. August 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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D.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 26. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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D.________, geboren 1969, arbeitete seit März 1990 als Splicerin bei der Firma P.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 11. Juli 1998 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens Opfer einer Auffahrkollision. Sie wartete in einer Kolonne vor einem Rotlicht, als das nachfolgende Fahrzeug auf ihr Auto auffuhr und dieses in den vor ihr stehenden Personenwagen schob. Der gleichentags wegen Kopfweh, Schwindel, Nausea und Schmerzen in der Halswirbelsäule aufgesuchte Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin, fand bei der Untersuchung Gurtspuren an der linken Clavicula und am rechten Busen distal und stellte keinen Achsenstauchungsschmerz, keine neurologischen Ausfälle und keine lokale Klopfdolenz an der Wirbelsäule fest. Er diagnostizierte ein HWS-Beschleunigungstrauma, Myo-Tendinosen paravertebral sowie leichte Commotiozeichen und attestierte der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 11. Juli 1998 bis auf weiteres. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge erwies sich der Heilungsverlauf als schleppend. Nach zunächst gescheiterten Arbeitsversuchen arbeitete die Versicherte ab 27. August 1998 wieder im Umfang von 50 % (vgl. SUVA-Rapport vom 18. September 1998). Auf Empfehlung des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, der zunächst ein indirektes HWS-Beschleunigungstrauma mit diffusen tendomyotischen Beschwerden (Arztbericht vom 2. September 1998), später ein cervicocephales bis thoracocervicocephales Syndrom rechtsbetont nach indirektem HWS-Schleudertrauma (Arztbericht vom 5. März 1999) diagnostizierte, weilte die Versicherte vom 9. Dezember 1998 bis 20. Januar 1999 zur stationären Rehabilitation in der Klinik X.________. Im Austrittsbericht vom 8. Februar 1999 wurde eine zur Generalisierung neigende Myotendoperiostose mit den Hauptlokalisationen im Nacken und im LWS-Bereich diagnostiziert und der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 21. Januar 1999 und von 25 % ab 4. Februar 1999 attestiert. Die Versicherte arbeitete ab 18. Februar 1999 wieder zu 100 % am angestammten Arbeitsplatz (Bericht von Dr. med. S.________ vom 5. März 1999 und SUVA-Rapport vom 1. März 1999). Dr. med. B.________, Augenarzt FMH diagnostizierte am 17. April 1999 einen leichten Astigmatismus myopicus beidseits und Visusstörungen nach Schleudertrauma, und Dr. med. S.________ berichtete am 3. Mai 1999 über deutlich stabilisierte Beschwerden bei hin und wieder auftretendem Kopfweh sowie über eine klinisch zur Zeit noch bestehende Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links mit Supraspinatussymptomatik.
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Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Dr. med. R.________, Chirurgie FMH, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 19. Juli 2000 teilte die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2000 mit, bei den Schulterbeschwerden handle es sich nicht um Unfallfolgen, und die Anstalt lehne eine Leistungspflicht dafür ab. Unfallbedingt werde sie weiterhin für 2-3 Physiotherapieblöcke und allfällige Rheumatika sowie die damit verbundenen Arztkontrollen aufkommen; hingegen sei eine unfallbedingte Umschulung nicht nötig, und die Versicherte erleide keinen Minderverdienst, welcher Rentenleistungen zur Folge hätte. Dagegen liess die Versicherte am 30. Oktober 2000 Einsprache erheben. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. J.________ vom 3. April 2001, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestätigte, und einer neurologischen Abklärung durch Dr. med. O.________, Oberärztin am Spital M.________, vom 19. August 2001, welche einen unauffälligen Neurostatus ergab, teilte die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2001 wegen nicht mehr erforderlicher unfallbedingter ärztlicher Behandlung und Therapie die Einstellung der Leistungen per 31. August 2001 mit; mit gleicher Verfügung wurden die Notwendigkeit einer Umschulung verneint und ein Anspruch auf Integritätsentschädigung abgelehnt. Dagegen liess die Versicherte am 24. September 2001 wiederum Einsprache erheben. Die SUVA wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 12. November 2001 ab.
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B.
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Hiegegen liess D.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihr über den 31. August 2001 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. November 2003). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht bei Dr. med. L.________, Leitender Arzt Neurologie, Spital M.________, ein Gutachten vom 7. Juli 2003 eingeholt und die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte Berichte des Dr. med. S.________ vom 1. Februar 2002 und von Frau Dr. med. O.________ vom 3. Februar 2002 auflegen lassen.
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C.
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D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die SUVA zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf eine polydisziplinäre Begutachtung ohne Begründung abgelehnt und dem Gutachter ihre Ergänzungsfragen nicht unterbreitet. Sie erkennt darin Verstösse gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben, was eine Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess gemäss Art. 6 EMRK darstelle, sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind auf Grund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 121 I 232 Erw. 2a, 121 V 152 Erw. 3 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a, 119 V 211 Erw. 3b, 117 V 283 Erw. 4a und 263 Erw. 3b).
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 211 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 211 Erw. 4a, 242 Erw. 2, 122 I 55 Erw. 4a, 122 II 469 Erw. 4a, mit Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu liefern, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und stellt auch die durch die EMRK garantierte Fairness des Verfahrens nicht in Frage (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2, 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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2.4 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren sowohl vor wie auch nach Erstattung des gerichtlichen Gutachtens durch den Neurologen Dr. med. L.________ eine polydisziplinäre Begutachtung beantragt. Zur Begründung machte sie unter Hinweis auf Lehre und Praxis insbesondere geltend, bei der Beurteilung von Unfallfolgen mit Einwirkungen auf die Halswirbelsäule sei ein interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen Fachrichtungen erforderlich. Nach dem Vorliegen der spezialärztlichen Expertise hat sie den Antrag auf polydisziplinäre Begutachtung ausdrücklich erneuert und auf die vom Gutachter erwähnte - und nach ihrer Auffassung offenbar fachärztlich zu beurteilende - psychische Problematik hingewiesen. Das kantonale Gericht hat den Antrag auf eine polydisziplinäre Begutachtung mit Zwischenentscheid vom 15. Januar 2003 ohne Begründung abgelehnt. Die Ablehnung wurde auch im Urteil nicht begründet. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz zumindest die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Denn auch wenn kein formeller Anspruch auf eine polydisziplinäre Begutachtung besteht und der Verzicht auf ein beantragtes Beweismittel zulässig ist, falls das Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig erachtet (Erw. 2.3 hievor), hätte das kantonale Gericht seine Überlegungen, warum es auf eine interdisziplinäre Begutachtung oder allenfalls auf eine ergänzende psychiatrische Beurteilung verzichtete, darlegen und sich mit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen (vgl. BGE 124 V 182 Erw. 2b). Dies gilt um so mehr, als bei der Kausalitätsbeurteilung von Schleuderverletzungen der HWS ein interdisziplinäres Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen notwendig sein kann (BGE 119 V 341) und bei psychischen Leiden grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen). Weil das kantonale Gericht, das im Ergebnis die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht nach jener bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) beurteilte, den Verzicht auf eine polydisziplinäre oder psychiatrische Begutachtung nicht begründete, kann sein Entscheid nicht geprüft und nicht nachvollzogen werden.
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3.2 Gleiches gilt für die Weigerung des kantonalen Gerichts, dem Gutachter die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin vom 10. September 2003 vorzulegen. Die Mitwirkung an der Einholung eines Gutachtens bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, und der Mitwirkungsanspruch beinhaltet auch die Möglichkeit, zum Gutachten gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 338 Erw. 4b). Die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin insbesondere zur - von der Vorinstanz schliesslich verneinten - Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden erscheinen als sachlich begründet, und ihrer Beantwortung könnte allenfalls entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Die nicht näher begründete Aussage des Gutachters, die Schulterbeschwerden seien möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen, ermöglicht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere angesichts der anders lautenden Stellungnahmen des Dr. med. S.________, keine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Zusammenhang als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist oder nicht. Eine diesbezügliche Erläuterung des Gutachtens war daher durchaus angezeigt. Falls das kantonale Gericht - was aus seinem Entscheid nicht hervorgeht - deshalb darauf verzichtete, dem Experten die Ergänzungsfragen vorzulegen, weil es sich von dessen Antwort in antizipierter Beweiswürdigung keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse versprach, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Indem die Vorinstanz dem Gutachter die Ergänzungsfragen vom 10. September 2003 nicht vorlegte, ohne dieses Vorgehen in ihrem Entscheid zu begründen, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in elementarer Weise verletzt. Schliesslich hat sie sich auch mit den Einwänden beider Parteien am Gerichtsgutachten nicht auseinandergesetzt und ist insofern der Begründungspflicht, deren Einhaltung das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen prüft (BGE 120 V 362 Erw. 2a, 119 V 216 Erw. 5a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 1a), ebenfalls nicht hinreichend nachgekommen. Die Rüge einer Gehörsverletzung erweist sich damit als begründet.
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4.
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4.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
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4.2 Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. Erw. 4b, 107 Ia 2 f. Erw. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 Erw. 2b; AHI 2003 S. 103 oben Erw. 5b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 Erw. 2b, 124 V 183 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 Erw. 3c mit Hinweisen).
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4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise missachtet hat. Ein erheblicher Verfahrensmangel ist unter den konkret gegebenen Umständen insbesondere darin zu erblicken, dass das kantonale Gericht ohne entsprechende Begründung davon absah, dem Gutachter die von der Beschwerdeführerin formulierten Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im letztinstanzlichen Verfahren ausser Betracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs der angefochtene Entscheid daher aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten der SUVA (vgl. BGE 123 V 157 f. Erw. 3c).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. November 2001 neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 16. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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