BGer U 182/2003 | |||
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BGer U 182/2003 vom 16.08.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 182/03
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Urteil vom 16. August 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen,
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gegen
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AXA Versicherungen, Regionaldirektion
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Deutsche Schweiz, Goethestrasse 18, 8024 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 11. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1958 geborene S.________ führte seit August 1990 das Restaurant Q.________ und ab 1991 einen weiteren Gastwirtschaftbetrieb. Er war als Selbstständigerwerbender freiwillig bei der Northern Assurance, Zürich, gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Dezember 1991 erlitt er als Mitfahrer in einem Personenwagen einen Unfall, bei dem er sich einen Milzriss, ein Thoraxtrauma links mit Hämatothorax und Rippenserienfrakturen, eine mediale Claviculafraktur links, eine Commotio cerebri, eine Augenbulbus-Kontusion links sowie Schnittwunden zuzog. Nach komplikationsloser Unfallbehandlung im Spital X.________ konnte er am 25. Dezember 1991 zur Nachbehandlung durch den Hausarzt entlassen werden. Am 24. Februar 1992 nahm er die Arbeit als Wirt zu 50 % und am 18. Mai 1992 wieder zu 100 % auf. Wegen andauernder Kopf- und Rückenbeschwerden, verminderter Sehkraft des linken Auges und einer depressiven Entwicklung wurden in den Jahren 1993 bis 1995 weitere Abklärungen und Behandlungen durchgeführt. Im Januar 1996 beauftragte die Northern Assurance die Rehaklinik Y.________ mit einer gutachtlichen Beurteilung der Unfallfolgen. In dem am 16. Juli 1997 erstatteten Bericht gelangten die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass im Vordergrund des aktuellen Beschwerdebildes Kopfschmerzen und depressive Beschwerden stünden. Während bezüglich der Kopfschmerzen eine (post)traumatische Genese als wahrscheinlich erachtet wurde, bezeichneten die Gutachter eine Unfallkausalität der depressiven Entwicklung, welche am ehesten als psychische Anpassungsstörung zu betrachten sei, als lediglich möglich. Die Arbeitsunfähigkeit bemassen sie mit 50 %, wovon die Hälfte unfallbedingt sei. Gestützt hierauf sprach die Northern Assurance dem Versicherten mit Verfügung vom 25. August 1999 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2000 festhielt. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer Rente von 50 % beantragte, verneinte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie auf der Basis einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 % einen Einkommensvergleich vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 20. September 2000). In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Vergleichsverhandlungen, welche am 6. März 2001 zu einer Verfügung führten, mit der die Northern Assurance S.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine monatliche Rente von Fr. 1700.- zusprach; ferner gewährte sie wegen einer posttraumatischen Hirnfunktionsstörung (POS) eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 %. Am 9. April 2001 ersuchte der Versicherte um Rentenrevision wegen erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dr. med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 22. Februar 2001. Dementsprechend erhöhte die Invalidenversicherung die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 auf eine ganze Rente. Die Northern Assurance lehnte am 7. Juni 2002 eine Rentenrevision mit der Begründung ab, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands krankheitsbedingt sei, die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden rechtskräftig verneint worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der Verfügung vom 6. März 2001 nicht erfüllt seien. Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2002 bestätigte die AXA Versicherungen, Zürich, als Rechtsnachfolgerin der Northern Assurance diese Verfügung.
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B.
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Hiegegen beantragte S.________ beschwerdeweise, es sei ihm ab 1. Mai 2001 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung von Fr. 2872.- im Monat zuzusprechen. Dabei sei davon auszugehen, dass der unfallbedingte Anteil an der nunmehr bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit deutlich über 25 % liege, was durch eine medizinische Expertise näher abzuklären sei. Einstweilen sei davon auszugehen, dass der nicht unfallkausale Anteil weiterhin 25 % betrage. Mit Entscheid vom 11. Juni 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2002 seien aufzuheben und es sei die Sache an die AXA Versicherungen zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter medizinischer Abklärungen neu verfüge.
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Die AXA Versicherungen beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Urteil vom 20. September 2000 hat die Vorinstanz auf Grund der medizinischen Akten und insbesondere des Gutachtens der Rehaklinik Y.________ vom 16. Juli 1997 entschieden, dass wohl die vorhandenen Kopfschmerzen, nicht aber die psychischen Beeinträchtigungen (Anpassungsstörung und depressive Entwicklung) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es könnte hierauf nur auf dem Wege der prozessualen Revision (Art. 108 Abs. 1 lit. i UVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit. i ATSG, in Kraft getreten am 1. Januar 2003) zurückgekommen werden. Prozessuale Revisionsgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
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1.2 Im Anschluss an den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. September 2000 haben sich die Parteien vergleichsweise darauf geeinigt, dass dem Versicherten ab 1. Februar 1998 eine Invalidenrente von Fr. 1700.- im Monat sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten sind. Der Beschwerdeführer hat auch gegen die entsprechende Verfügung vom 6. März 2001 keine Einwendungen erhoben und macht diesbezüglich weder Wiedererwägungs- noch prozessuale Revisionsgründe geltend. Stattdessen hat er ein Begehren um revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht. Zu prüfen ist daher, ob nach dem 6. März 2001 eine für den Rentenanspruch relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
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2.
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2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Revision laufender Renten der obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 22 Abs. 1 UVG und der Rechtsprechung (BGE 119 V 478; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71) geltenden Regeln zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der zugehörigen Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002. Darauf kann verwiesen werden.
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2.2 Der Beschwerdeführer begründet das Rentenrevisionsbegehren mit einer Zunahme der (unfallbedingten) Kopfschmerzen, welche in der ersten Hälfte des Jahres 2001 zu einer psychischen Dekompensation und damit zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Er stützt sich dabei auf Berichte des Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere Medizin, und des Psychiaters Dr. med. M.________. Während Dr. med. K.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 26. Januar 2001 zufolge einer depressiven Episode bei Belastungsstörung und chronischen Kopfschmerzen angibt, bestätigt Dr. med. M.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 22. Februar 2001 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Hinweisen auf eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) mit schweren depressiven Episoden und Verdacht auf dissoziative Zustände. Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. M.________ aus, auf Grund der bestehenden Beschwerden, des zunehmend depressiven sowie mental eingeschränkten Zustandes könne der Versicherte im Gastgewerbe auch stundenweise nicht mehr arbeiten. Er habe Schmerzen bei körperlichen Anstrengungen, könne nicht lange stehen und gehen, psychisch sei er blockiert, gehemmt und kontaktscheu, mental vergesslich, unkonzentriert und nicht belastbar; dazu kämen Situationen mit Kontrollverlust und ungeklärten Synkopen sowie Stürzen. Zufolge des multiplen und schweren Störungsbildes sei er auch anderweitig nicht einsetzbar.
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Aus den Arztberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zunahme der psychischen Störungen Folge vermehrter Kopfschmerzen war. Die im Bericht des Dr. med. M.________ vom 1. September 2001 erwähnte Geschäftsaufgabe per Ende Juni 2001 und die angegebene Therapieempfehlung (stützende Gespräche, sozialpsychiatrische Beratung) lassen vielmehr darauf schliessen, dass persönliche und psychosoziale Gründe im Vordergrund standen. Im Übrigen weisen die ärztlichen Angaben zwar auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und eine Zunahme der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit hin. Zu beachten ist indessen, dass der Versicherte seit Jahren an chronischen Kopfschmerzen litt, welche schon 1997 als sehr stark beschrieben wurden. Das Gleiche gilt bezüglich der Depressionen, welche nach dem neurologischen Konsiliarbericht der Rehaklinik vom 4. März 1997 bereits im Herbst 1994 ausgeprägt waren. Es fragt sich daher, ob effektiv eine Verschlimmerung eingetreten ist, oder ob es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt, was keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG und Art. 41 IVG darstellt (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203 Erw. 3a). Wie es sich damit verhält, lässt sich auf Grund der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Weitere Abklärungen erübrigen sich indessen, weil eine allfällige Verschlimmerung der Kopfschmerzen und psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls nicht als unfallbedingt gelten kann. Zwar können die für ein Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden auch längere Zeit nach dem Unfall auftreten oder sich verstärken. Da jedoch die zur Diskussion stehende Verschlimmerung der Kopfschmerzen und des psychischen Beschwerdebildes hier erst mehr als neun Jahre nach dem Unfall eintrat und diese Beschwerden schon zuvor in erheblichem Mass durch persönliche und psychosoziale Faktoren beeinflusst waren, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Verschlimmerung in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht (vgl. SVR 2003 Nr. UV 12 S. 35). Die Unfallkausalität ist daher zu verneinen, ohne dass es ergänzender Abklärungen einschliesslich der beantragten medizinischen Expertise bedarf.
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2.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, gemäss Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 22. Dezember 2000 leide er an einem leichten organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2), welches als Teilursache der bestehenden Beschwerden zu gelten habe. Abweichend vom angefochtenen Entscheid sei daher anzunehmen, dass die heutigen psychischen Probleme teilweise auf den Unfall vom 16. Dezember 1991 zurückzuführen seien. Hiezu ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________ eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % wegen psychischen Folgen einer Hirnverletzung zugesprochen und diesen Befund sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit insofern berücksichtigt hat, als die Rente vergleichsweise auf Fr. 1700.- im Monat festgesetzt wurde, was einer Erhöhung des Invaliditätsgrades von 25 % auf 31,88 % entspricht. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass der Vergleich in diesem Punkt auf einem Willensmangel beruht, hat er im Akzeptschreiben vom 25. Januar 2001 doch selber auf den Bericht von Dr. med. B.________ Bezug genommen. Dass sich das organische Psychosyndrom in der Folge erheblich verschlimmert hat, ist nicht ausgewiesen und wird auch nicht behauptet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 16. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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