BGer 7B.136/2004 | |||
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BGer 7B.136/2004 vom 17.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.136/2004 /bnm
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Urteil vom 17. August 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Steigerungszuschlag/Steigerungsbedingungen,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 21. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland fand am 23. April 2004 die öffentliche Versteigerung der Grundstücke Biel-Grundbuchblatt Nr. 1, 2, 3 und 4 statt. X.________, Y.________ und Z.________ (Beschwerdeführer) erhielten dabei zunächst für ihr gemeinsames Angebot von Fr. 650'000.-- den provisorischen Zuschlag. In der Folge annullierte der Gantleiter diesen Zuschlag mit dem Hinweis auf die Steigerungsbedingungen, wonach der gesamte Steigerungskaufpreis einschliesslich der Anzahlung durch eine Finanzierungszusage oder Bankgarantie abgedeckt werden müsse, wozu indes die von den Beschwerdeführern vorgewiesene Finanzierungszusage betragsmässig nicht ausreichte. Daraufhin wurde die Steigerung bei Fr. 520'000.-- wieder aufgenommen und der Zuschlag der einfachen Gesellschaft W.________ zum Preis von Fr. 560'000.-- erteilt.
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B.
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Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Zuschlages. Mit Entscheid vom 21. Juni 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
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Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin nichtig sei, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben. Weiter verlangen sie, dass ihnen rückwirkend der Zuschlag für die obigen Grundstücke zu gewähren sei, eventualiter sei die Versteigerung zu wiederholen.
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Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Die einfache Gesellschaft W.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer "Korrekturen und Ergänzungen" zum Sachverhalt anbringen. Nicht zu beachten sind zudem die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht bereits in den Akten befinden, sowie weitere Beweisofferten (Art. 79 Abs. 1 OG). Letzteres gilt auch für die vom Betreibungsamt bezeichneten Zeugen.
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2.
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Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der erteilte Zuschlag sei nichtig, weil der Gantleiter nach Widerruf des provisorischen Zuschlages an sie nicht das nächst tiefere Angebot von Fr. 640'000.-- nochmals ausgerufen habe, sondern die Steigerung beim Angebot von Fr. 520'000.-- wieder aufgenommen habe. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 60 Abs. 2 VZG. Da diese Bestimmung dem Schutz öffentlicher Interessen diene, führe ein Verstoss dagegen zur Nichtigkeit des Zuschlages.
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2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich im Verfahren vor Bundesgericht erstmals auf Art. 60 Abs. 2 VZG. Die erkennende Kammer tritt auf neue rechtliche Begründungen nur ein, wenn sie auf Tatsachen beruhen, die bei der kantonalen Instanz gesetzeskonform vorgebracht worden und im angefochtenen Entscheid festgehalten sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 106 II 272 E. 2 S. 277). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben, da den Beschwerdeführern für diese Rüge die Beschwer fehlt. Es ist weder ersichtlich, noch wird von den Beschwerdeführern dargetan, inwiefern sie durch das Vorgehen des Gantleiters in ihren schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen betroffen sind. Dementsprechend kann nur überprüft werden, ob ein allfälliger Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2 VZG die Nichtigkeit des Zuschlages zur Folge hat, was von Amtes wegen zu beachten wäre.
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2.2 Ein Zuschlag ist nur nichtig, wenn er gegen zwingendes Recht verstösst, indem er eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellte Bestimmung verletzt (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 24 E. 1 S. 26; zur Publikation bestimmter BGE 7B.36/2004, E. 2.3.2). Dies trifft hier nicht zu: Die in Frage stehende Vorschrift von Art. 60 Abs. 2 VZG dient in erster Linie dazu, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. An einem solchen sind die Gläubiger und der Schuldner interessiert (BGE 119 III 26 E. 2c S. 28), worauf im Übrigen auch die Beschwerdeführer hinweisen. Inwiefern Interessen Dritter durch einen allfällig zu tiefen Steigerungspreis beeinträchtigt sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
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Damit ist festzuhalten, dass ein Verstoss gegen Art. 60 Abs. 2 VZG nicht zur Nichtigkeit des Zuschlags führt. Ob die Vorgehensweise des Gantleiters hingegen bundesrechtskonform gewesen ist, kann nicht geprüft werden (vgl. E. 2.1).
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3.
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Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend. Sie bringen vor, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht ein nachträglich eingereichtes Beweismittel (Finanzierungszusage des Wertschriftendienstes der Stadt A.________ vom 23. April 2004) als verspätet zurückgewiesen.
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3.1 Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329). Ein Beschwerdeführer hat demnach die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Er verletzt damit seine Mitwirkungspflicht, wenn er verfügbare, sich in seinen Händen befindliche Beweismittel erst verspätet einreicht. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die strittige Eingabe aus den Akten gewiesen hat.
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3.2 Soweit die Beschwerdeführer zudem - gestützt auf obiges Beweismittel - geltend machen, sie hätten über die gemäss Steigerungsbedingungen verlangte Finanzierungszusage für den gesamten Steigerungspreis von Fr. 650'000.-- verfügt, ist dieses (tatsächliche) Vorbringen neu und damit unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). In der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde haben sie noch ausdrücklich ausgeführt, sie hätten (lediglich) eine Finanzierungszusage über Fr. 560'000.-- vorgewiesen.
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4.
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Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, Ziffer 10 der Steigerungsbedingungen würde Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG verletzen.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ersteigerer die Steigerungsbedingungen nicht mehr anfechten, wenn er diese durch das Mitbieten an der Steigerung stillschweigend anerkannt hat (BGE 109 III 107 E. 2 S. 109; 120 III 25 E. 2b S. 27). Im vorliegenden Fall hat sich aus den Steigerungsbedingungen ohne weiteres ergeben, dass der gesamte Steigerungskaufpreis, einschliesslich der Anzahlung, durch eine Bankgarantie oder eine Finanzierungszusage gedeckt sein muss. Offenbar hat sich einer der Beschwerdeführer zudem im Vorfeld der Steigerung beim Betreibungsamt wiederholt nach der Auslegung der strittigen Bestimmung erkundigt und die Auskunft erhalten, dass die Bankgarantie über den Gesamtkaufpreis verlangt werde. Dennoch haben die Beschwerdeführer die Steigerungsbedingungen weder während der öffentlichen Auflage noch unmittelbar vor Beginn der Steigerung angefochten. Sie sind daher zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nicht mehr befugt.
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5.
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Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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