BGer 2P.46/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2P.46/2004 vom 18.08.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2P.46/2004 /kil
| |
Urteil vom 18. August 2004
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
| |
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Rohner,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
| |
Bruno Frick,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Zürich, Gesamtobergericht, Postfach, 8001 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Art. 8, 9 und 27 BV (Anwaltspatent unter Erlass der Prüfung),
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Gesamtobergericht, vom 6. Januar 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Gemäss § 1 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Anwaltsberuf (Anwaltsgesetz, AnwG) steht das Recht zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen in der Regel nur solchen handlungsfähigen, ehrenhaften und zutrauenswürdigen Personen zu, denen das Obergericht das Fähigkeitszeugnis im Sinne von § 2 AnwG erteilt hat. § 2 AnwG lautet:
| |
"Das Fähigkeitszeugnis erhält, wer die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat.
| |
Das Obergericht kann ausnahmsweise Bewerbern, die auf Grund ihres Bildungsganges und einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in der Verwaltung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes geeignet erscheinen, nach Anhörung der Prüfungskommission und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die Prüfung ganz oder teilweise erlassen."
| |
Am 17. November 2003 hat der Kantonsrat des Kantons Zürich ein neues Anwaltsgesetz (nAnwG) beschlossen, das der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Mai 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt hat (OS Zürich Band 59 S. 144). Nach dem neuen Gesetz wird der Erwerb des Fähigkeitszeugnisses unter Erlass der ganzen Prüfung (so genanntes Schenkpatent) nicht mehr möglich sein. Gemäss seinem § 3 Abs. 2 lit. b wird das Obergericht bloss einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen können, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.
| |
B.
| |
Lic.iur. X.________, geb. 1952, ist seit 1. April 1980 in der Zürcher Justiz tätig. Im Jahr 1984 wurde sie als Richterin des Bezirksgerichts A.________ gewählt; seit 1993 ist sie dessen Vizepräsidentin und übt verschiedene Funktionen aus (unter anderem Abteilungspräsidium, Präsidium Jugendgericht, Einzelrichterin). Ihr Beschäftigungsgrad beträgt zurzeit insgesamt 60 %.
| |
Mit einem am 26. Mai 2003 verfassten, am 20. September 2003 eingereichten Gesuch, welches sie am 26. November 2003 ergänzte, beantragte sie gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwG die Erteilung des zürcherischen Anwaltspatents unter Erlass der Prüfung. Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich (welche in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2003 keinen expliziten Antrag stellte) und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (welche am 6. November 2003 Ablehnung des Gesuchs beantragte) behandelte das Obergericht das Gesuch in einer Plenarversammlung vom 10. Dezember 2003 und wies es mit Beschluss vom 6. Januar 2004 ab.
| |
C.
| |
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Plenums des Obergerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Obergerichts bzw. zu Lasten des Kantons Zürich zu kassieren. Sie rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 und Art. 27 BV.
| |
Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich verzichtet ausdrücklich, die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich stillschweigend auf Vernehmlassung.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
1.1 Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behebung einer behaupteten Rechtsverletzung hat (Art. 88 OG). Die Anwaltstätigkeit fällt in den Schutzbereich der von Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit (BGE 130 II 87 E. 3 S. 92 mit Hinweisen). Die Nichterteilung des Fähigkeitszeugnisses berührt die Beschwerdeführerin, die (neben-)beruflich als Anwältin tätig sein möchte, in der Ausübung dieses Grundrechts und damit in rechtlich geschützten Interessen. Sie ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen den ihr die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses verweigernden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid wegen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und, weil damit zusammenhängend, von Art. 8 und 9 BV legitimiert. Ob es sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt, die Voraussetzungen für den prüfungsfreien Erwerb des Zeugnisses zu verneinen, ist nicht Eintretensfrage (vgl. spezifisch zum zürcherischen "Schenkpatent": Urteil 2P.222/1990 vom 22. März 1991 E. 1a).
| |
1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Die Beschwerdeschrift enthält entsprechend begründete Rügen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Allerdings sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift teilweise appellatorischer Natur (vgl. BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 127 I 38 E. 4 S. 43), sodass insoweit darauf nicht einzutreten ist. Zum Vornherein nicht einzugehen ist auf die Kritik am angefochtenen Beschluss, soweit die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich auf die Erhebung eigentlicher Rügen verzichtet (Beschwerdeschrift S. 8).
| |
2.
| |
§ 2 Abs. 1 AnwG macht den Zugang zum Anwaltsberuf von einem Fähigkeitszeugnis abhängig, welches das Bestehen der zürcherischen Rechtsanwaltsprüfung voraussetzt. Das Erfordernis, einen Fähigkeitsausweis vorzulegen, stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (BGE 125 I 322 E. 3b S. 326). Einen solchen zu verlangen, ist, eine genügende gesetzliche Grundlage vorausgesetzt, indessen zulässig, dient er doch dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse; entsprechend dürfen hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse des Anwalts gestellt werden (BGE 122 I 13 E. 3c/cc S. 137: 113 Ia 286 E. 4c S. 290). Das Vorhandensein dieser Kenntnisse dürfen die Kantone grundsätzlich vom Bestehen einer Fähigkeitsprüfung abhängig machen; dies entspricht längstens einem gesamtschweizerischen Standard und ist heute von Bundesrechts wegen eine zwingende Voraussetzung für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister und damit der binnenschweizerischen Freizügigkeit für Anwälte (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]).
| |
Da der Zweck der Prüfung darin besteht festzustellen, ob die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind, wäre auch denkbar, dass der entsprechende Nachweis auf andere Weise erbracht wird. (Unter anderem) darauf nimmt die Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 2 AnwG Bezug, wenn sie die ausnahmsweise Erteilung des Fähigkeitsausweises ohne Prüfung insbesondere von einem qualifizierten Bildungsgang und langjähriger erfolgreicher Tätigkeit in der Rechtspflege in verantwortungsvoller Position abhängig macht. Unmittelbar aus Art. 27 BV selber indessen lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass die fachliche Befähigung anders unter Beweis gestellt werden könnte als durch das Ablegen einer speziell im Hinblick auf die Ausübung des Anwaltsberufs ausgestalteten Prüfung. Es ist Sache des kantonalen Gesetzgebers, Ausnahmen ausdrücklich vorzusehen und die Bedingungen für den Erlass der Prüfung näher zu umschreiben. Bei den entsprechenden Normen handelt es sich nicht um solche, die erst die Grundlage für einen Grundrechtseingriff bilden; vielmehr wird dadurch die als solche grundsätzlich verfassungskonforme Eingriffsnorm entschärft. Wiewohl solche Ausnahmebestimmungen im Gesamtzusammenhang mit der ganzen Berufszulassungsregelung zu sehen sind, ist dieser besonderen Funktion bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung ihrer Anwendung und Auslegung Rechnung zu tragen. Die gemäss Art. 36 BV für die Einschränkung von Grundrechten massgeblichen Kriterien sind dabei nicht unbesehen anzuwenden. So stellt sich bei dieser Konstellation die Frage nach dem Vorliegen eines schwerwiegenden oder bloss leichten Grundrechtseingriffs ebenso wenig wie die Problematik der (genügend bestimmten) formellgesetzlichen Grundlage. Erforderlich ist bloss, dass die Ausnahmeregelung bzw. deren Auslegung auf vertretbaren, nachvollziehbaren Motiven beruht und insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot respektiert. Dass dabei die mit dem Prüfungserfordernis verbundenen Aspekte der Wirtschaftsfreiheit mit zu berücksichtigen sind, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, wonach staatliche Massnahmen unzulässig sind, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und die Wettbewerbsneutralität verfälschen (BGE 130 I 26 E. 4.4 S. 42; 130 II 87 E. 3 S. 92, je mit Hinweisen), ändert nichts daran, dass das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht frei, sondern nur auf Willkür hin prüft. Insofern sind die Ausführungen im Urteil 2P.222/1990 vom 22. März 1991 E. 1b am Ende zu relativieren bzw. zu präzisieren.
| |
3.
| |
3.1 Nach der Auslegung, die das Obergericht § 2 Abs. 2 AnwG gibt, wird der Erlass der ganzen Prüfung in der Regel nur bewilligt, wenn der Bewerber, der eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als vollamtlicher Bezirks- oder kantonaler Richter ausweisen kann, aus dem Staatsdienst ausscheidet. Dies ist ausdrücklich so festgehalten in Art. 2 der Richtlinien des Gesamtobergerichts vom 1. März 1995 betreffend die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf unter Erlass der Prüfung. Gleich wie ein aus dem Staatsdienst ausscheidender Richter kann - was mit den Teilrichterämtern aktuell geworden ist - praxisgemäss auch der Richter von der Prüfung befreit werden, der sich in einer Stellung befindet, die ihm die Ausübung des Anwaltsberufs effektiv erlaubt. Erforderlich ist danach ein praktisches aktuelles Interesse an der Patenterteilung.
| |
Die Beschwerdeführerin rügt diese Gesetzesauslegung als willkürlich. Sie kritisiert, entgegen der Ansicht des Obergerichts bestimme das Gesetz nirgends, dass das Patent nur dann prüfungsfrei erteilt werden könne, wenn der Bewerber - völlig - aus dem Staatsdienst ausscheide oder sich bei Teilbeschäftigung jedenfalls in einer Stellung befinde, die ihm die Ausübung des Anwaltsberufs erlaube; das in ihrem Fall zur Anwendung gekommene Kriterium eines Beschäftigungsgrades im Staatsdienst von höchstens 50 % (bzw. freier Kapazität von mindestens 50 %) lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie dasjenige eines aktuellen Interesses an der Berufsausübung; der Gesetzestext sei nach Sinn und Zweck sowie nach grammatikalischem und sprachlichem Verständnis insofern klar, als nebst fachlichen an sich keine weiteren Zulassungskriterien massgeblich sein sollten; ein Anspruch auf Prüfungserlass müsse bei Erfüllung der vom Gesetz genannten Vorgaben jedenfalls dann bejaht werden, wenn durch Aufgabe der Vollzeitstelle oder bei Besetzung einer blossen Teilzeitstelle noch freie wirtschaftliche Kapazitäten vorhanden seien; unerheblich müsse bleiben, wie gross diese seien und ob sie voraussichtlich auch tatsächlich für die Ausübung des Anwaltsberufs benützt würden, liege es doch im freien verfassungsmässig geschützten Willen des Individuums, ob und wie der Beruf dann auch tatsächlich ausgeübt werde.
| |
3.2 Die Auslegung eines Gesetzes ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sich dafür keine ernsthaften und objektiven Gründe finden lassen, sie zu unhaltbaren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werdenden Ergebnissen führt und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182, 273 E. 2.1 S. 275, je mit Hinweisen).
| |
3.3
| |
3.3.1 § 2 AnwG will sicherstellen, dass niemand als Anwalt tätig ist, der seine Fähigkeiten für die Ausübung dieses Berufs nicht nachgewiesen hat. Die Prüfung stellt den Regelfall dar (Abs. 1), ihr gänzlicher oder teilweiser Erlass die Ausnahme (Abs. 2). Der Ausnahmecharakter des Prüfungserlasses ergibt sich explizit aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 AnwG ("ausnahmsweise") sowie aus dem Umstand, dass er als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Dem Obergericht ist damit ein Ermessen eingeräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.173/1995 vom 6. März 1996 E. 4e); der Spielraum erscheint umso grösser, als die Möglichkeit der Prüfung allen Personen, die das Anwaltspatent erwerben wollen, offen steht. Der Gesetzeswortlaut allein schlösse nicht aus, die Prüfung überhaupt nur beim vollen Ausscheiden aus dem Staatsdienst zu erlassen, wie dies die obergerichtlichen Richtlinien vom 1. März 1995 vorsehen. Erst recht erlaubt der Wortlaut die grosszügigere Auslegung, den Erlass auch bei um mindestens 50 % reduziertem Beschäftigungsgrad zu gewähren.
| |
Diese mit dem Gesetzeswortlaut vereinbare Auslegung entspricht langjähriger Praxis des Obergerichts (vgl. dazu Hans Schmid, in: Andreas Donatsch, Thomas Fingerhuth, Viktor Lieber, Jörg Rehberg, Hans Ulrich Walder-Rickli [Hrsg], 101 Jahre zürcherisches "Schenkpatent", in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, S. 537 ff., insbesondere S. 541 bzw. 543 ff.). Es ist zu prüfen, ob sie, auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung sowie des Rechtsgleichheitsgebots, auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht.
| |
3.3.2 Vorerst ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der Erwerb des Anwaltspatents unter Erlass der Prüfung dem regulären Weg über eine Prüfung nicht gleichzusetzen ist. Zwar mag langjährige Praxis in der Rechtspflege die Fähigkeit zur Lösung rechtlicher Probleme belegen (vgl. Urteil 2P.222/1990 vom 22. März 1991 E. 2d). Regelmässig betrifft diese Praxis aber nur Ausschnitte aus der Gesamtheit der Rechtsordnung und ist daher dem umfassenden Erarbeiten des gesamten Stoffes im Hinblick auf eine entsprechend breit angelegte Prüfung nicht gleichzuhalten. Zudem wird mit dem Erfordernis einer schriftlichen und mündlichen Prüfung auch die Fähigkeit trainiert, das erworbene Wissen innert begrenzter Zeit und unter Stressbedingungen, mit denen in der praktischen Advokatur immer zu rechnen ist, zuverlässig anwenden zu können (BGE 122 I 130 E. 3c/cc S. 137). Davon geht auch der Bundesgesetzgeber aus, wenn er das Bestehen einer Prüfung zur absoluten Voraussetzung für die interkantonale Freizügigkeit bei der Ausübung des Anwaltsberufs macht (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Da die beiden Erwerbsarten des zürcherischen Anwaltspatents nicht als gleichwertig zu gelten haben, ist es unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots, das nur Gleiches gleich zu behandeln gebietet (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, 265 E. 3.2 S. 268 f., je mit Hinweisen), nicht zu beanstanden, wenn unterschiedliche rechtliche Regelungen damit verknüpft werden. Vielmehr erscheint es im Interesse derjenigen, die das Fähigkeitszeugnis auf dem ordentlichen gesetzlichen Weg erwerben müssen, geboten, den prüfungsfreien Erwerb von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig zu machen.
| |
Die Voraussetzung, dass real die Möglichkeit zur Ausübung der Advokatur in erheblichem Ausmass und ein aktuelles Interesse daran bestehen muss, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Schenkpatents (s. dazu Hans Schmid, a.a.O., insbesondere S. 539 f. zur Regelung gemäss Anwaltsgesetz von 1938). Dieses wurde in der Regel verdienten Justiz- oder Verwaltungsangehörigen, die ganz oder doch zu einem erheblichen Teil aus dem Staatsdienst ausschieden, erteilt. Damit sollte ihnen das künftige berufliche Fortkommen in neuer Position erleichtert werden. Es handelte sich um eine Art ausserordentliche Starthilfe bei freier Kapazität und bei ausgeprägtem persönlichem, aktuellem Bedürfnis des Begünstigten bei besonderer Ausgangslage. Wiewohl dieses Zulassungskriterium für sich nicht polizeilicher Natur (Gewährleistung genügender Fachkenntnisse) ist, ermöglicht es auf sinnvolle Weise die Begrenzung der Anzahl prüfungsfrei erworbener Fähigkeitszeugnisse. Dass diese im Interesse der zur Ablegung der Prüfung verpflichteten Bewerber erforderliche und legitime Begrenzung anhand dieses Kriteriums erfolgreich herbeigeführt werden kann, zeigt die geringe Anzahl prüfungsfrei erworbener Fähigkeitszeugnisse (Hans Schmid, a.a.O., S. 541 f.). Damit erlaubt dieses Kriterium eine rechtsgleiche Handhabung der Ausnahmebestimmung von § 2 Abs. 2 AnwG vorerst im Verhältnis zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses durch Ablegen einer Prüfung.
| |
Wird bei der Auslegung von § 2 Abs. 2 AnwG zulässigerweise auf das Kriterium genügender zeitlicher Kapazität für eine effektive Anwaltstätigkeit abgestellt, so leuchtet ein, dass es im Hinblick darauf einer Grenzziehung zwischen noch genügenden und nicht mehr zureichenden zeitlichen Ressourcen bedarf. Dabei steht dem Obergericht naturgemäss ein grosses Ermessen zu. Die nach dem angefochtenen Entscheid praxisgemäss bei einer Tätigkeit im Staatsdienst von maximal 50 % festgesetzte Grenze ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass wohl auch bei einer etwas geringeren Kapazitätsreserve noch eine nebenamtliche Anwaltstätigkeit möglich wäre, lässt die Grenzziehung nicht als verfassungswidrig, insbesondere nicht als willkürlich erscheinen. Dies umso weniger, als für die Beanspruchung der ausserordentlichen Privilegierung, welche der prüfungsfreie Erwerb des Fähigkeitszeugnisses darstellt, nicht das Element der freien Kapazität als solches massgeblich ist, sondern dieses in Verbindung mit einem ausgeprägten aktuellen Bedürfnis nach Berufsausübung. Diese Grenzziehung erlaubt eine rechtsgleiche Anwendung der Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 2 AnwG grundsätzlich auch im Vergleich zwischen verschiedenen Bewerbern um den prüfungsfreien Erwerb des Fähigkeitszeugnisses.
| |
Nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, das Erfordernis des aktuellen Berufsausübungsinteresses verletze die Wirtschaftsfreiheit insofern, als dieses Grundrecht jegliche Verpflichtung zur Ausübung eines Berufes untersage; durch das erwähnte Erfordernis wird niemand zur Ausübung einer Tätigkeit verpflichtet. Umgekehrt führt die Anwendung des Kriteriums auch nicht zu einem Berufsverbot, besteht doch die Möglichkeit, das Fähigkeitszeugnis durch Ablegen der Prüfung zu erwerben.
| |
3.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass § 2 Abs. 2 AnwG bzw. die vom Obergericht dazu entwickelte Praxis, den prüfungsfreien Erwerb des Fähigkeitszeugnisses vom Ausscheiden aus dem Staatsdienst oder von einem maximalen Beschäftigungsgrad im Staatsdienst von 50 % abhängig zu machen, grundsätzlich verfassungskonform ist. Diese Praxis verletzt weder das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot noch sonstwie Art. 27 BV.
| |
3.4
| |
Die Beschwerdeführerin ist aktuell zu 60 % in der Zürcher Justiz tätig, weshalb sie der Praxis entsprechend keinen Anspruch auf Erlass der Prüfung hat. Ihren weiteren Rügen, die sie zur konkreten Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwG in ihrem Fall erhebt, fehlt damit weitgehend die Grundlage, und es ist darauf nachfolgend nur kurz einzugehen. Vorbehalten bleiben die Rügen betreffend rechtsungleiche Gesetzesanwendung, welche in E. 4 behandelt werden.
| |
3.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Obergericht zur Begründung seines Beschlusses auch auf § 3 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) hingewiesen hat, wonach es Zürcher Richtern, insbesondere auch den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte, weitgehend untersagt ist, Parteien vor Zürcher Gerichten zu vertreten. Ebenso bemängelt sie, dass das Obergericht berücksichtigt hat, dass angesichts von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA kaum eine Möglichkeit zur forensischen Anwaltstätigkeit ausserhalb des Kantons Zürich bestehe. Wenn es indessen für die Frage des Prüfungserlasses darauf ankommen darf, ob ein aktuelles Interesse daran besteht, über das Anwaltspatent zu verfügen, ist es nicht willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig, wenn geprüft wird, in welchem Umfang die Anwaltstätigkeit nach den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt ausgeübt werden kann. Die Beschwerdeführerin erfüllt schon das grundsätzlich zulässige Kriterium des maximalen Beschäftigungsgrades von 50 % nicht, und der Prüfungserlass hätte ihr schon allein darum wegen ungenügendem aktuellem Interesse verweigert werden können. Erst recht muss ihr Interesse an der privilegierten Erteilung des Fähigkeitszeugnisses nicht als hinreichend angesehen werden, wenn sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt, in limitierter Zeit beratende Tätigkeiten auszuüben, für die kein Anwaltspatent erforderlich ist. Im Übrigen würde § 3 Abs. 2 GVG angesichts der den Kantonen zustehenden grossen Freiheit bei der Gestaltung ihrer Justizorganisation unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfung ohne weiteres standhalten. Die Sonderregelung für Kassationsrichter liesse sich mit der speziellen Natur der Institution des Kassationsgerichtes rechtfertigen, das als ausserordentliche Milizinstanz ausgestaltet ist und namentlich auch durch praktizierende Anwälte besetzt werden soll.
| |
3.4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zu Unrecht vor, es erlaube eine unzulässige Rück- bzw. Vorwirkung des neuen, erst auf den 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Anwaltsgesetzes, indem es berücksichtige, dass der prüfungsfreie Erwerb des Fähigkeitszeugnisses nicht mehr zulässig sei (§ 3 Abs. 2 lit. b nAnwG). Mit seinem Hinweis auf das neue Recht hat das Obergericht bloss hervorgehoben, dass (auch) angesichts der gewandelten politischen Gewichtung der Frage des Schenkpatents kein Grund bestehe, von der (zulässigerweise) zurückhaltenden Praxis abzuweichen.
| |
4.
| |
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, das sich aus Art. 8 Abs. 1 BV wie auch aus Art. 27 BV ergibt, sowie des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
| |
4.1 Die Rechtsgleichheit wird zunächst in allgemeiner Weise durch Art. 8 Abs. 1 BV gewährleistet. Danach ist die rechtsanwendende Behörde verpflichtet, Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, soweit nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen bzw. gebieten (BGE 130 I 71 E. 3.6 S. 70; 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., je mit Hinweisen). Darüber hinaus sieht Art. 27 BV die Gleichbehandlung von Gewerbegenossen im Sinn der Wettbewerbsneutralität vor (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.4 S. 42; 130 II 87 E. 3 S. 92, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit aus Art. 27 BV nichts Zusätzliches. Es ist anhand der von der Beschwerdeführerin erwähnten Vergleichsfälle zu prüfen, ob das Obergericht die von ihm beschriebene und als solche dem Gleichheitsgebot genügende Praxis tatsächlich durchwegs angewendet oder aber die Beschwerdeführerin gegenüber gewissen Bewerbern, die sich in vergleichbarer Lage wie sie befinden, benachteiligt hat. Dies ist nicht der Fall:
| |
In tatsächlicher Hinsicht kann, in Berücksichtigung der präzisierenden Ausführungen in der Vernehmlassung des Obergerichts und ohne dass die entsprechenden Akten noch einzuholen wären, davon ausgegangen werden, dass in keinem der angesprochenen Fälle, in denen die Prüfung erlassen wurde, ein Beschäftigungsgrad im Staatsdienst von über 50 % vorlag. Wohl verhält es sich im Fall von Bezirksgerichtspräsident B.________ so, dass dieser sich zum Zeitpunkt der Patenterteilung (Ende 2003/Anfang 2004) offenbar noch zu 100 % im Staatsdienst befand; damals aber stand bereits sein definitives und vollständiges Ausscheiden aus dem Staatsdienst per Ende August 2004 fest. Damit aber lässt sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das gemäss feststehender Praxis massgebliche Abgrenzungskriterium des Beschäftigungsgrads mit keiner der von ihr erwähnten Personen vergleichen. Dies gilt insbesondere auch für ihren Ehemann, der ebenfalls vollständig aus dem Staatsdienst ausgeschieden ist und dessen Situation sich, unabhängig von der Frage der Beanspruchung der interkantonalen Freizügigkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA), mit derjenigen der Beschwerdeführerin nicht vergleichen lässt.
| |
Das Obergericht hat das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (bzw. Art. 27 BV) nicht verletzt, indem es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Anwaltsexamens ablehnte.
| |
4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV als verletzt, weil sie vor allem wegen der ihr obliegenden Erziehung ihrer Kinder einen Beschäftigungsgrad von 60 % und nicht eine Vollzeitstelle innehabe; ihre Teilzeitbeschäftigung sei nicht zuletzt Ausdruck ihrer gesellschaftlichen Rolle als Frau; es falle auf, dass das prüfungsfreie Patent immer nur Männern gewährt werde, während es Frauen verweigert werde oder diese es vor Bundesgericht erkämpfen müssten.
| |
Soweit diese Rüge überhaupt nachvollziehbar und damit in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise erhoben wird, ist sie offensichtlich unbegründet. Eine im Sinne des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV qualifizierte Art der Ungleichbehandlung (vgl. zum Gehalt des Diskriminierungsverbots: BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224, 232 E. 3.4 S. 239, 292 E. 3.2.2 S. 397) könnte gegebenenfalls dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführerin der Prüfungserlass gerade deshalb verweigert würde, weil sie - wegen ihrer gesellschaftlichen Rolle als Frau - einer blossen Teilzeitbeschäftigung nachgeht. So verhält es sich indessen gerade nicht; in der Tat wären ihre Chancen, dass dem Gesuch entsprochen würde, klarerweise grösser gewesen, wenn sie - wie es namentlich nicht selten bei Frauen mit Kindern vorkommt - einen niedrigen Beschäftigungsgrad (z.B. von 50 %) aufgewiesen hätte. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, auch nicht mit dem unspezifischen Verweis auf den Fall von C.________, aus welchem sich nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt.
| |
5.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Gesamtobergericht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 18. August 2004
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |