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Informationen zum Dokument  BGer 2A.450/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.450/2004 vom 19.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.450/2004 /leb
 
Urteil vom 19. August 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 23. Juli 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte am 23. Juli 2004 die gegen den aus dem Libanon stammenden X.________ (geb. 1971) angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
 
2.
 
Seine Eingabe ist, soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich die rechtskräftige Asyl- und Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 in fine; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220), offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Das Bundesamt für Flüchtlinge ist am 4. Februar 2002 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen einer schuldhaften, groben Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht eingetreten (Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG; SR 142.31); gleichzeitig wies es ihn weg. Der Aufforderung, das Land unverzüglich zu verlassen, kam er in der Folge nicht nach. Er wurde hier wiederholt straffällig, reagierte auf Vorladungen des Migrationsamtes nicht und erklärte mehrmals, auf keinen Fall in den Libanon zurückzukehren. Gestützt hierauf bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 S. 1633 ff.; BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f. mit Hinweisen). Seit dem 1. April 2004 kann ein Ausländer gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG zudem in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge - wie hier - auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a-c AsylG nicht eingetreten ist; es besteht in diesem Fall in dem Sinne eine "objektivierte" Untertauchensgefahr, dass gestützt auf das im Asylverfahren festgestellte missbräuchliche Verhalten vermutet wird, der Betroffene werde sich (auch) dem Vollzug der Ausschaffung zu widersetzen bzw. einen solchen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren versuchen (zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.2.2). Es erübrigt sich unter diesen Umständen zu prüfen, ob vorliegend überdies auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG gegeben wäre (ernsthafte Bedrohung oder Gefährdung Dritter an Leib und Leben; vgl. hierzu das Urteil 2A.450/1995 vom 3. November 1995, E. 5b; BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art.13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
 
3.
 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
 
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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