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Informationen zum Dokument  BGer 1P.196/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.196/2004 vom 20.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.196/2004 /gij
 
Urteil vom 20. August 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Prof. Dr. Peter Popp, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Kostenauflage im Strafverfahren, unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 20. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ stammt aus Kosovo und arbeitete ab November 1993 als Haus- und Stallmagd bei A.A.________ in H.________. Am 30. April 1997 reichte sie beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gegen A.A.________ und dessen Sohn B.A.________ Strafklage wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Drohung ein. Bei ihrer polizeilichen Befragung vom 25./28. Juni 1997 beschuldigte sie A.A.________ zudem der sexuellen Handlungen und der Vergewaltigung in der Zeit von Frühjahr 1994 bis Ende 1996. Sie wiederholte diese Anschuldigungen in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 14. August 1997 und 17. Juni 1998 und hielt auch in der Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2002 an diesen Vorwürfen fest; auf die Stellung einer Privatklägerin verzichtete sie in diesem Punkt. Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 schloss das Untersuchungsrichteramt die Strafuntersuchung gegen A.A.________ betreffend Körperverletzung, Drohung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie gegen B.A.________ wegen Körperverletzung und Drohung ab und überwies die Sache insoweit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Strafuntersuchung gegen A.A.________ betreffend Verdacht der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung wurde eingestellt (Ziff. 1.1 des Dispositivs). Die diesbezüglichen Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, im Betrag von insgesamt Fr. 8'349.70 wurden der Anzeigerin X.________ auferlegt (Ziff. 1.2 des Dispositivs). Dem Beschuldigten A.A.________ wurde eine Entschädigung von Fr. 300.-- wegen unbegründeter Haft aus der Staatskasse ausgerichtet und die Anzeigerin zum Ersatz dieser Entschädigung verpflichtet (Ziff. 1.3 des Dispositivs). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde für dasjenige Verfahren bewilligt, in welchem sie die Stellung als Privatklägerin einnahm (Ziff. 3 des Dispositivs in Verbindung mit Ziff. VI der Begründung).
 
B.
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Sie stellte folgende Anträge:
 
1. Ziff. 1.2 und 1.3 der angefochtenen Verfügung seien, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufzuheben und es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen.
 
2. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sei für den Aufwand im eingestellten Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
 
3.a. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich einer Parteientschädigung seien dem Staat zu überbinden.
 
b. Eventuell sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
 
Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 wies der Vorsitzende der Justizkommission des Zuger Obergerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Justizkommission die Beschwerde ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 880.-- der Beschwerdeführerin.
 
C.
 
X.________ reichte gegen diese beiden Entscheide am 29. März 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
D.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Justizkommission des Zuger Obergerichts stellt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss § 56bis Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zug (StPO) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StPO haftet der Anzeiger bei Freispruch des Angeklagten oder bei Einstellung der Strafuntersuchung dann für die Kosten, wenn er "absichtlich oder grobfahrlässig unwahre Angaben, die zur Untersuchung Anlass gaben, gemacht hat". Unter den gleichen Voraussetzungen kann er zur Zahlung bzw. zum Ersatz einer Entschädigung an den Angeschuldigten verpflichtet werden (§ 57 Abs. 3 StPO).
 
Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung, welche aufgrund von Beschuldigungen der Beschwerdeführerin gegen A.A.________ wegen Verdachts der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung geführt worden war, eingestellt. Der Untersuchungsrichter ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei Anzeigerin im Sinne von § 56bis Abs. 4 StPO, da sie auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet und auf Vorhalt ausdrücklich an ihrem Vergewaltigungsvorwurf festgehalten habe. Zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen hielt er fest, weder ihre Behauptungen, sie habe nie freiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, sei nie gegen eine Schwangerschaft geschützt gewesen und habe den Frauenarzt Dr. E.________ nie vor Ende 1997 aufgesucht, noch ihre Aussagen, dass sie mit der Familie A.________ nie etwas Gemeinsames unternommen und dass sie nie daran gedacht habe, den Beschuldigten zu heiraten, hätten der Wahrheit entsprochen. Auch die Zeugenaussagen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Anschuldigungen gegen A.A.________ erfunden habe, liessen einzig den Schluss einer mutwilligen Anzeigeerstattung zu. Da die absichtlich oder grobfahrlässig gemachten unwahren Angaben der Beschwerdeführerin Anlass zur Untersuchung gegeben hätten, sei sie zur Bezahlung der Kosten, inklusive jener der Verteidigung des Beschuldigten, sowie zum Ersatz der dem Beschuldigten aus der Staatskasse auszurichtenden Entschädigung zu verpflichten.
 
Die Justizkommission des Obergerichts hat als Beschwerdeinstanz den Kostenentscheid des Untersuchungsrichters geschützt.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei sowohl durch den Untersuchungsrichter als auch durch die Beschwerdeinstanz verletzt worden.
 
2.1 Sie hatte in ihrer an die Justizkommission gerichteten Beschwerde gerügt, ihr Gehörsanspruch sei verletzt worden, weil sie über die Absicht des Untersuchungsrichters, ihr bei Einstellung der Untersuchung die Kosten aufzuerlegen, nicht orientiert worden sei und dazu nicht habe Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin erklärt, die Justizkommission habe diese Rüge mit einer Begründung abgewiesen, welche vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht standhalte.
 
Die Justizkommission führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführerin sei im Beisein ihres Rechtsvertreters in der Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2002 der Vorhalt falscher Zeugenaussage, eventuell falscher Anschuldigung, gemacht und sie sei darauf hingewiesen worden, dass diesbezüglich ein eigenes Verfahren eröffnet werde. Ferner habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2002 um Akteneinsicht bezüglich des laufenden Strafverfahrens ersucht und im selben Schreiben ausgeführt, falls sich die am 24. Januar 2002 geäusserte Absicht des Untersuchungsrichters, ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten, verwirklichen sollte, bitte er um Einsicht auch in die Akten eines solchen Verfahrens. Hierauf sei dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 25. März 2002 Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt und gleichzeitig Frist für allfällige Aktenergänzungsbegehren angesetzt worden. Mit Eingabe vom 8. April 2002 sei auf Ergänzungsbegehren verzichtet worden. Aus diesen Unterlagen sowie aus den vorhandenen Einvernahmeprotokollen ergebe sich, dass der Rechtsvertreter mit einer alllfälligen Kostenauflage an die Beschwerdeführerin habe rechnen müssen und die Möglichkeit, sich zu dieser Frage zu äussern und Ergänzungsbegehren zu stellen, durchaus bestanden hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht ersichtlich. Zudem wäre sie im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen der Justizkommission als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die oben angeführten Erwägungen halten entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vor Art. 29 Abs. 2 BV stand. Die Justizkommission verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn sie die Rüge der Gehörsverletzung als unzutreffend erachtete.
 
2.2 Zum Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdeinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer an die Justizkommission gerichteten Rechtsschrift darauf hingewiesen, dass sie in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung weder Anzeige eingereicht, noch den entsprechenden Sachverhalt von sich aus zur Sprache gebracht habe, sondern dass der einvernehmende Polizist in diese Richtung ermittelt habe. Sie habe deshalb im Beschwerdeverfahren beantragt, sowohl dieser Polizeibeamte als auch die Fachperson von der Opferberatungsstelle, welche sie zu Einvernahmen begleitet habe, seien als Zeugen abzuhören. Indem die Justizkommission "ohne willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung" davon abgesehen habe, diese Zeugen zu vernehmen, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV missachtet.
 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit dieser Rüge auf zwei mit der staatsrechtlichen Beschwerde eingereichte Beilagen, aus denen sich ergebe, dass die Einvernahme der beiden Zeugen für die Frage der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung relevant gewesen wäre. Bei diesen Beilagen handelt es sich um zwei Schreiben vom 16. und 21. März 2004, welche Äusserungen der beiden Zeugen zu Anfragen des Anwalts der Beschwerdeführerin enthalten.
 
Auf diese beiden neuen Beweismittel kann nicht eingetreten werden, da sie bei Erlass des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2004 noch nicht existierten (BGE 102 Ia 76 E. 2f S. 79 mit Hinweis).
 
2.2.2 Im kantonalen Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es fehle an den Voraussetzungen, um ihr die Kosten der eingestellten Untersuchung zu überbinden, da sie nicht Anzeigerin nach § 56bis Abs. 4 StPO sei und keine unwahren Angaben im Sinne dieser Bestimmung gemacht habe. Die Justizkommission legte im angefochtenen Entscheid dar, aus welchen Gründen sie diese Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilte. Dabei ging sie, auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagte, davon aus, die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen sei für die zu beurteilende Frage, ob die Voraussetzungen für die Kostenauflage gegeben seien, unerheblich. Diese Ansicht lässt sich mit guten Gründen vertreten. Hielt aber die antizipierte Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot stand, so verletzte die Beschwerdeinstanz Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn sie von der Vernehmung der beiden Zeugen absah.
 
3.
 
Im Weiteren beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie des Rechts auf Konfrontation mit Belastungszeugen gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Zur Begründung dieser Rügen führt sie aus, der Untersuchungsrichter habe am Schluss der Einvernahme vom 24. Januar 2002 erklärt: "Aufgrund der ... oben geschilderten Untersuchungsergebnisse besteht der Verdacht, dass Sie sich der falschen Zeugenaussage ..., eventuell der falschen Anschuldigung ... schuldig gemacht haben. ... Es wird diesbezüglich ein separates Verfahren eröffnet". Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Erklärung sei eine Beschuldigung. Ausserdem bringt sie vor, sie sei "durch den Hauptentscheid vorverurteilt". Auch habe sie keine Gelegenheit gehabt, "im Gefolge der Beschuldigung die Zeugen, deren Aussagen man gegen sie verwendete, zu konfrontieren".
 
Die oben zitierte Erklärung des Untersuchungsrichters verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, denn es wird bloss von einem Verdacht einer strafbaren Handlung gesprochen. Art. 6 Ziff. 2 EMRK schliesst klarerweise nicht aus, dass jemand einer strafbaren Handlung verdächtigt wird (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 209). Sodann ist festzuhalten, dass in der hier in Frage stehenden Strafuntersuchung nicht die Beschwerdeführerin, sondern A.A.________ angeschuldigt war, und dass die in der Einstellungsverfügung enthaltene Kostenauflage weder einen Schuldspruch noch eine Vorverurteilung darstellt. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Konfrontation mit Belastungszeugen kann keine Rede sein.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justizkommission habe das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, indem sie die vom Untersuchungsrichter verfügte Kostenauflage geschützt habe.
 
4.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird die Meinung vertreten, die Beschwerdeführerin sei nicht als Anzeigerin zu betrachten, weil sie hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung weder Anzeige eingereicht, noch den entsprechenden Sachverhalt von sich aus zur Sprache gebracht habe. Diese Ansicht geht fehl. Es lässt sich mit Grund annehmen, das "Anzeigen" sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, weshalb als Anzeiger auch jene Person zu betrachten sei, die jemanden in einem Verhör vor der Polizei einer strafbaren Handlung beschuldige, gleichgültig, ob das Verhör auf Veranlassung der aussagenden Person oder der Polizei stattfinde (vgl. BGE 75 IV 175 E. 2 S. 178 betreffend die Auslegung des Begriffs "Anzeigen" gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Justizkommission konnte ohne Willkür annehmen, die Beschwerdeführerin sei Anzeigerin im Sinne von § 56bis Abs. 4 StPO, da sie in den polizeilichen Befragungen und den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen mehrmals sexuelle Misshandlungen detailliert umschrieben und diesen Vorwurf auch in der Schlusseinvernahme nochmals bestätigt habe.
 
4.2 Im Weiteren wird in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht, die Annahme der Justizkommission, die Beschwerdeführerin habe unwahre Angaben im Sinne von § 56bis Abs. 4 StPO gemacht, beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.
 
4.2.1 Der kantonalen Behörde steht im Bereich der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
4.2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung stehe die Aussage von C.________ gegenüber, nach welcher die Beschwerdeführerin erklärt habe, die Anschuldigungen nur zwecks Rache gemacht zu haben. Hier stehe zwar Aussage gegen Aussage. Indessen sei zu berücksichtigen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt mit den übrigen Aussagen und mit dem sich aus den Akten ergebenden Gesamtbild offensichtlich nicht übereinstimmten. Der Beschwerdeführerin seien etliche ihrer Behauptungen durch Zeugenaussagen (und zwar nicht nur seitens der Kinder des Beschuldigten, sondern von Drittpersonen) und Angaben des behandelnden Arztes klar widerlegt worden; so insbesondere die Behauptungen betreffend das Verhältnis zum Beschuldigten und jene betreffend konzeptionelle Verhütung. Darunter habe die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin arg gelitten, sodass deren Aussagen mit Vorsicht zu geniessen seien. Demgegenüber ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die in sich schlüssige Aussage von C.________, welche die Beschwerdeführerin bei sich aufgenommen habe und eine enge Freundin der Beschwerdeführerin gewesen sei, nicht glaubwürdig wäre. Die Beschwerdeführerin selbst mache denn auch nicht geltend, sie hätte mit C.________ Streit gehabt oder das Verhältnis mit ihr sei zerrüttet, sodass davon auszugehen wäre, diese wolle der Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage schaden. Die Aussage von C.________ sei daher stärker zu gewichten als jene der Beschwerdeführerin. Aus diesem Aktenergebnis sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, welche zur Erweiterung des Strafverfahrens auf den Vorwurf der sexuellen Misshandlung geführt hätten.
 
4.2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht eingewendet, die Justizkommission begründe ihre Ansicht, die Beschwerdeführerin habe gelogen, im Wesentlichen nur mit den Aussagen, welche C.________ am 24. Januar 2002 gemacht habe. Die Justizkommission hielt in erster Linie fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden insgesamt mit den übrigen Aussagen und mit dem sich aus den Akten ergebenden Gesamtbild nicht übereinstimmen, und wies darauf hin, dass etliche Behauptungen der Beschwerdeführerin durch Zeugenaussagen und Angaben des behandelnden Arztes klar widerlegt worden seien. Diese Feststellungen der kantonalen Instanz sind sachlich vertretbar, und wenn sie daraus folgerte, darunter habe die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin arg gelitten, so ist das nicht zu beanstanden. Was die Aussagen von C.________ angeht, so gab diese am 24. Januar 2002 als Zeugin zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihr 1998 gesagt, sie habe die Anschuldigung betreffend Vergewaltigung aus Rache gemacht, weil sie die Bewilligungen durch A.A.________ nicht bekommen habe. Die Annahme der Justizkommission, diese Aussage von Frau C.________ sei in sich schlüssig und erscheine als glaubwürdig, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin weder aktenwidrig noch unhaltbar. Die kantonale Instanz konnte mit Grund annehmen, es sei auf die Aussagen abzustellen, die C.________ am 24. Januar 2002 als Zeugin gemacht habe, und nicht auf die Ausführungen von Frau C.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Juli 1997. Die Justizkommission handelte nicht willkürlich, wenn sie in Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe absichtlich oder grobfahrlässig unwahre Angaben im Sinne von § 56bis Abs. 4 StPO gemacht.
 
4.2.4 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird unter dem Titel "Kausalität des Aussageverhaltens" vorgebracht, selbst wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin habe A.A.________ wider besseres Wissen der Vergewaltigung beschuldigt, fehle es "am rechtlichen Kausalzusammenhang mit der Einstellung", denn diese sei "ein blanker Rechtsfehler".
 
Diese Vorbringen sind unbehelflich, da sie die Frage der Einstellung des Strafverfahrens betreffen, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete (E. 1c S. 5 des Urteils der Beschwerdeinstanz). Die Justizkommission konnte mit sachlichen Gründen annehmen, die von der Beschwerdeführerin gemachten unwahren Angaben hätten Anlass zur Untersuchung gegen A.A.________ wegen Verdachts der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung gegeben.
 
4.2.5 Es kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die kantonale Instanz habe den ihr aufgrund von § 56bis Abs. 4 StPO und § 57 Abs. 3 StPO zustehenden Ermessensspielraum überschritten, wenn sie der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten der eingestellten Untersuchung überband und sie zum Ersatz der dem Beschuldigten aus der Staatskasse ausgerichteten Entschädigung verpflichtete.
 
Die Justizkommission verstiess demnach nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie die vom Untersuchungsrichter verfügte Kostenauflage schützte.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin beklagt sich über eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, weil der Vorsitzende der Justizkommission ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren abwies.
 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Vorsitzende der Justizkommission verneinte die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung, da das Beschwerdeverfahren keine hohen juristischen Anforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt habe. Zudem hielt er fest, die Beschwerde sei aufgrund der klaren Beweislage von Anfang an aussichtslos gewesen.
 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweisen). Der Vorsitzende der Justizkommission verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn er annahm, die Gewinnaussichten der gegen die Kostenauflage gerichteten Beschwerde seien beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren. Fehlte es aber an der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde, so durfte das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV abgewiesen werden.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Da die staatsrechtliche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin wäre somit an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von Kosten abzusehen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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