VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.218/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.218/2004 vom 25.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.218/2004 /bie
 
Urteil vom 25. August 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
J.X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
GLIB, Thurgauische Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe, Amriswilerstrasse 50, Postfach 159,
 
8570 Weinfelden, Beschwerdegegnerin,
 
Rekurskommission für Landwirtschaftssachen
 
des Kantons Thurgau, p.A. P. Dünner,Rechtsanwalt,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Betriebshilfe in der Landwirtschaft,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
 
11. Februar 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Thurgauische Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe (GLIB) wies am 28. Februar 2003 - wie zuvor bereits am 11. Dezember 1996 - ein Gesuch von J.X.________ um die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens ab. Die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigten diesen Entscheid am 17. September 2003 bzw. 11. Februar 2004. J.X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm das beantragte Darlehen zu gewähren. Die kantonalen Instanzen und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
 
2.
 
Die Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Nach Art. 1 der hier noch anwendbaren Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitungsmassnahme in der Landwirtschaft (Betriebshilfeverordnung, BHV; AS 1998 3121 ff.) können die Kantone Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern (vgl. Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft; LwG; SR 910.1). Eine solche liegt vor, wenn der Gesuchsteller trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten und Berücksichtigung der Gebäudeamortisation vorübergehend ausser Stande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 1 Abs. 2 BHV). Das Betriebshilfedarlehen dient dazu, lebensfähige Betriebe, welche in einen unverschuldeten, momentanen finanziellen Engpass geraten sind, deren längerfristige Existenz indessen gesichert erscheint, zu unterstützen.
 
2.2 Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, im vorliegenden Fall fehlten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens, ist dies nicht zu beanstanden: Der Betrieb des Beschwerdeführers weist bei einem Ertragswert von Fr. 488'400.-- und einer Belehnungsgrenze von Fr. 695'300.-- eine Verschuldung von total Fr. 1'472'019.-- auf. Nach der Prüfung des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums A.________ vom 5. September 2002 hat das Eigenkapital gemäss der Betriebsanalyse in der Buchhaltung 2000 in vier Jahren um rund Fr. 80'000.-- abgenommen; dies obwohl die Erträge aus den Betriebszweigen gute bis sehr gute Ergebnisse zeigen würden und der Familienverbrauch vergleichsweise tief liege. Die Schuldenlast sei mindestens um die Hälfte zu hoch, womit die Betriebsrechnung mit rund Fr. 35'000.-- bis Fr. 40'000.-- zu stark belastet werde im Vergleich zu dem, was die Erträge nach dem derzeitigen Betriebskonzept, das der Beschwerdeführer jedoch nicht zu ändern bereit sei, erbringen könnten. Der Betrieb des Beschwerdeführers ist damit aufgrund der betriebswirtschaftlich nicht optimierten Bewirtschaftungsweise und wegen gewisser verfehlter Investitionsentscheide (Landkäufe, Stallneubau usw.) heute überschuldet; es handelt sich dabei nicht um einen vorübergehenden Engpass, der mit einem konkreten Sanierungsplan wieder in den Griff bekommen werden soll, nachdem dieser Zustand - ohne ernstliche Bereitschaft zu Abhilfemassnahmen - bereits seit Jahren andauert.
 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
 
2.3.1 Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2A.431/1997 vom 6. März 1998 festgestellt, dass die landwirtschaftlichen Betriebe von J. und S. X.________ für die Ermittlung der Direktzahlungen als Einheit zu behandeln seien. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Betriebe des Beschwerdeführers überschuldet sind. Gemäss Steuerveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 betrug der Steuerwert der beiden Betriebe Fr. 1'012'700.--, das Geschäftsvermögen belief sich auf Fr. 663'872.-- und das Total der Vermögenswerte wurde mit Fr. 1'730'000.-- veranlagt, dem standen jedoch Schulden von insgesamt Fr. 1'832'000.-- gegenüber. Die Überschuldung betrug demzufolge auch unter Berücksichtigung beider landwirtschaftlicher Betriebe über Fr. 100'000.--.
 
2.3.2 Der geltend gemachte Scheunenbrand anfangs der Neunzigerjahre ist nicht Ursache der Überschuldung. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das kantonale Verwaltungsgericht selber ausgeführt hat, genügte die Entschädigung der Gebäude- und der Mobiliarversicherung für den Wiederaufbau "beinahe". Sodann hielt das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum A.________ bereits im Jahre 1996 in seiner Betriebsanalyse fest, dass die getätigten Investitionen, was das Gebäude betrifft, schlecht genutzt seien und der Mietstall aufgegeben werden sollte. Die vom Berater vorgeschlagenen zwei Varianten für eine Verbesserung des Betriebsergebnisses wurden vom Beschwerdeführer nicht weiter verfolgt. Ebenso hielt die Thurgauische Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2003 fest, dass die Erfolgsrechnung der letzten drei Jahre einen durchschnittlichen Eigenkapitalverzehr von Fr. 46'280.-- aufzeige. Auch dies macht deutlich, dass der Beschwerdeführer den Empfehlungen der Landwirtschaftlichen Betriebsberatung nicht nachgekommen ist. Diese hat am 5. September 2002 angeregt, den jährlichen Fehlbetrag von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- durch einen Landverkauf, verbunden mit einem Schuldenabbau von Fr. 700'000.-- bis Fr. 800'000.--, zu reduzieren oder einen Zinsverzicht für die familieninternen Darlehen zu erwirken. Auf diese Anregungen geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein; ebenso wenig legt er ein anderes Sanierungskonzept vor, welches eine längerfristige tragbare Bewirtschaftung ermöglichen würde.
 
2.3.3 Zu Recht verwarf das Verwaltungsgericht den Einwand, (mit-)ursächlich für die Verschuldung sei der trockene Sommer des Jahres 2003 gewesen. Die Thurgauische Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe hat ihren Entscheid im Februar 2003 aufgrund eines Gesuches im Winter 2002/03 gefällt. Mithin war die Trockenperiode des Sommers 2003 nicht Gegenstand des Verfahrens. Nicht entscheidend ist schliesslich auch, ob die Landkäufe der Jahre 1988 und 1990 von insgesamt über Fr. 600'000.-- übersetzt oder angemessen waren. Tatsache bleibt, dass der landwirtschaftliche Betriebsberater einen Verkauf einer Teilfläche zur Schuldensanierung angeregt hat, der Beschwerdeführer seine Bewirtschaftungsweise aber nicht zu ändern bereit ist.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigung sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).