BGer 1A.90/2004 | |||
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BGer 1A.90/2004 vom 26.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.90/2004 /gij
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1A.92/2004
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1A.94/2004
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Urteil vom 26. August 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat Dr. Philippe Spitz,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
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Italien - B 130615,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 25. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 22. November 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Gericht in Latina (Italien) die Schweiz um Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren gegen drei Vertreter der Firma A.________Spa, nämlich X.________, Y.________ und Z.________. Diese stehen unter dem Verdacht, sich des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Erpressung, des Steuerbetrugs und des betrügerischen Bankrotts schuldig gemacht zu haben. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten die ausländischen Vertreter der A.________Spa ersucht, überhöhte Rechnungen zu stellen, damit für die Firma fiktive Kosten entstünden. Die Rechnungen hätten auf einen um 8 bis 9 Prozent höheren Betrag gelautet, als geschuldet gewesen sei. Die ausländischen Vertreter hätten den von der A.________Spa zu viel bezahlten Betrag jeweils auf das Konto der F.________Ltd. bei der Bank B.________ überwiesen. Bei der F.________Ltd. handle es sich um eine Offshore-Gesellschaft der Familie X.________ mit Sitz in British Virgin Islands. Die Staatsanwaltschaft in Latina ersuchte um Herausgabe der Unterlagen betreffend das Konto der F.________Ltd. bei der Bank B.________ für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1997.
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Mit Schlussverfügung vom 8. April 2002 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Herausgabe der von der Bank B.________ eingereichten Unterlagen zum Konto der F.________Ltd. an die ersuchende Behörde an.
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Auf die dagegen von X.________, Y.________ und Z.________ erhobene Beschwerde trat die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt am 25. Februar 2004 nicht ein.
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B.
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X.________, Y.________ und Z.________ erheben mit getrennten Eingaben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellen folgende übereinstimmenden Anträge: Die Beschwerden seien unter Feststellung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer gutzuheissen und der Entscheid der Rekurskammer zur inhaltlichen Behandlung an diese zurückzuweisen; die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, die Schlussverfügung gegenüber der F.________Ltd. ordnungsgemäss zu eröffnen; eventuell seien die Beschwerden gutzuheissen und die Gewährung der Rechtshilfe zu untersagen; das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid des zuständigen Gerichts in Latina über die Einstellung des italienischen Strafverfahrens zu sistieren; bei Einstellung des Verfahrens durch das Gericht in Latina sei die Rechtshilfe zu verweigern; die Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern bzw. der Staatskasse aufzuerlegen.
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C.
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Die Rekurskammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Bundesamt für Justiz haben Gegenbemerkungen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Das Bundesamt beantragt, auf diese nicht einzutreten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und betreffen dieselbe Sache. Ihre Begründungen stimmen inhaltlich überein. Sie werden deshalb zusammen behandelt.
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1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Rekurskammer. Diese ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, den Beschwerdeführern fehle die Beschwerdelegitimation. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig zu prüfen, ob diese Auffassung bundesrechtmässig ist (Art. 80i Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG, SR 351.1). Auf Vorbringen, die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen, ist nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für die Rüge, die Schlussverfügung sei der F.________Ltd. nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Wie es sich damit verhält, ist für die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ohne Belang.
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Auf den Antrag, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, die Schlussverfügung der F.________Ltd. ordnungsgemäss zu eröffnen, kann daher nicht eingetreten werden.
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1.3 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer der kantonalen Behörde vorwirft, sie sei zu Unrecht auf eine bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1 mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308).
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Auf die Beschwerde ist daher - mit der (E. 1.2) erwähnten Einschränkung - einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 111 Abs. 1 IRSG ermächtigt den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11) regelte der Bundesrat Einzelheiten im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation. Diese Bestimmung bezeichnet bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich den Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG.
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Nach der Rechtsprechung ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen wird, ohne dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen müsste. Ein schutzwürdiges Interesse liegt indessen nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger; d.h. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt. Das Bundesgericht anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (BGE 123 II 153 E. 2a und b mit Hinweisen). Bei der Erhebung von Kontoinformationen wird der Inhaber des Kontos von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihn die Rechtsprechung als legitimiert betrachtet (BGE 127 II 198 E. 2d S. 205 mit Hinweisen). Weitere Personen gelten dagegen nicht als legitimiert, vor allem nicht jene, die zwar in den Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht Inhaber des betroffenen Kontos sind (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157 mit Hinweisen). Der nur wirtschaftlich an einer juristischen Person Berechtigte ist ausnahmsweise dann zur Beschwerde befugt, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157). Es ist Sache des wirtschaftlich Berechtigten, die Auflösung der juristischen Person mit amtlichen Dokumenten zu beweisen (Urteile 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e; 1A.131/1999 vom 26. August 1999 E. 3b; Zimmermann, a.a.O., S. 352 Fn. 2088).
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2.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind nicht Kontoinhaber. Sie sind an der F.________Ltd. auch nicht wirtschaftlich berechtigt. Sie sind im ausländischen Verfahren angeschuldigt. Als solche sind sie jedoch nicht ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 80h lit. b IRSG überein. Die Beschwerdebefugnis des im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigten ist somit nicht weiter. Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sich eine Zwangsmassnahme in der Schweiz unmittelbar gegen ihn richten (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Die Zwangsmassnahme richtet sich im vorliegenden Fall gegen die F.________Ltd.. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind davon nicht unmittelbar betroffen. Die Rekurskammer hat deshalb ihre Beschwerdelegitimation zu Recht verneint.
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Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich an der F.________Ltd. berechtigt. Er behauptet jedoch nicht einmal, dass diese aufgelöst worden sei und damit nicht mehr selber handeln könne. Auch seine Beschwerdebefugnis ist deshalb zu verneinen. Seine Stellung als Angeschuldigter im ausländischen Verfahren genügt nicht, um ihm die Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Es kann dazu auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
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3.
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Die Einwände der Beschwerdeführer sind unbehelflich. Zu den wesentlichen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:
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3.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Wort "namentlich" in Art. 9a IRSV dürfe nicht in "ausschliesslich" umgedeutet werden, stossen sie ins Leere. Dem Umstand, dass in der Verordnungsbestimmung das Wort "namentlich" verwendet wird, hat das Bundesgericht in BGE 123 II 153 ausdrücklich Rechnung getragen und gerade mit Blick darauf dem nur wirtschaftlich an einer juristischen Person Berechtigten ausnahmsweise die Beschwerdebefugnis zuerkannt, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist (E. 2c S. 157).
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3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen müssten gegen Entscheide der Behörden Anfechtungsmöglichkeiten bestehen.
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Die Rüge ist unbegründet. Das landesinterne schweizerische Rechtshilfeverfahren ist verwaltungsrechtlicher Natur. Es geht weder um eine strafrechtliche Anklage noch um Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 1A.64/2001 vom 23. April 2001, publ. in SJ 2001 I S. 370 ff., E. 1c/aa mit Hinweisen). Aus dieser Bestimmung können die Beschwerdeführer, auch wenn sie in ausländischen Verfahren Beschuldigte sind, somit nichts für sich herleiten.
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3.3 Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach Treu und Glauben hätten annehmen dürfen, dass sie zur Beschwerde berechtigt sind, würde das nichts daran ändern, dass ihnen die Beschwerdelegitimation fehlt. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, verhält es sich insoweit wie bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Eine solche kann nicht dazu führen, dass ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel geschaffen wird. Der falschen Rechtsmittelbelehrung kann höchstens bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden. Entsprechend verhält es sich hier. Die Beschwerdeführer wenden sich jedoch nicht gegen die Auferlegung der Kosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Rekurskammer.
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Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft bei den Beschwerdeführern das berechtigte Vertrauen erweckt habe, sie seien zur Beschwerde befugt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe in der Vernehmlassung zur Beschwerde an die Rekurskammer ihre Beschwerdelegitimation nicht in Frage gestellt und sich materiell zu den Vorbringen geäussert, ergibt sich daraus schon deshalb nichts zu ihren Gunsten, weil die Vernehmlassung (notwendig) nach Einreichung der Beschwerde an die Rekurskammer verfasst wurde. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie allein würden im Rubrum der Schlussverfügung aufgeführt und diese sei einzig der Bank B.________ sowie Advokat Philipp Spitz - welcher die Beschwerdeführer und die A.________Spa, nicht aber die F.________Ltd. vertrete - zugestellt worden, ist Folgendes zu bemerken: Aus der Formulierung des Rubrums der Schlussverfügung geht klar hervor, dass es sich bei den Beschwerdeführern (lediglich) um jene Personen handelt, gegen die sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Schlussverfügung sei nebst der Bank einzig ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden, übergehen sie, dass dieser die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 18. Februar 2002 ausdrücklich darum ersucht hatte, ihm Kopien des Schriftverkehrs in der vorliegenden Sache und insbesondere die Schlussverfügung zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführer können aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem gefolgt ist, in Bezug auf die Beschwerdelegitimation nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit ferner die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2002 dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, falls Rechtshilfe geleistet werde, werde das in einer beschwerdefähigen Schlussverfügung bekanntgegeben, hat sie damit nicht mehr gesagt, als sich aus dem Gesetz ergibt (Art. 80d und Art. 80e lit. a IRSG). Wer zur Beschwerde befugt sei, hat die Staatsanwaltschaft nicht gesagt.
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3.4 Das Bundesgericht hat hier materiell zur Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht Stellung zu nehmen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 41 f.) ist nicht einzutreten.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführer (S. 18 ff. Ziff. 43 ff.) bringen vor, die Staatsanwaltschaft beim Gericht in Latina habe am 15. Dezember 2003 dem dortigen Gericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens ("Richiesta di archivazione") gestellt. Da bei Einstellung die Rechtshilfe hinfällig werde, sei das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis das Gericht in Latina entschieden habe.
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4.2 Der Einstellungsantrag bezieht sich einzig auf § 629 des italienischen Strafgesetzbuches. Dabei geht es um den Tatbestand der Erpressung ("Estorsione"). Im Einstellungsantrag werden Erpressungshandlungen geschildert. Um Erpressung geht es bei den Überweisungen auf das Konto der F.________Ltd. aber nicht. Im Einstellungsantrag kommen diese nicht vor und die F.________Ltd. wird nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Einstellungsantrag nicht auf die Vorwürfe erstreckt, zu deren Klärung hier Rechtshilfe geleistet wird.
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Selbst wenn es sich anders verhielte, würde das die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertigen. In der Rechtshilfe gilt das Gebot der raschen Erledigung. Gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG entscheidet die zuständige Behörde ohne Verzug. Diese Behörde ist hier das Bundesgericht (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 137). Über die sich im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig stellende Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer kann sofort entschieden werden. Die Sache ist spruchreif. Die italienischen Behörden haben das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen, was jedenfalls solange nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, als das Strafverfahren nicht rechtskräftig eingestellt worden ist. Das Rechtshilfeverfahren ist damit nicht hinfällig.
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Die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Gerichts in Latina ist deshalb abzulehnen.
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5.
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Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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