BGer 2A.253/2004 | |||
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BGer 2A.253/2004 vom 27.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.253/2004 /lma
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Urteil vom 27. August 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Markus Bischoff,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (4. Kammer) vom 4. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren 1965, heiratete 1990 in der Türkei die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1963). Im Frühjahr 1991 reiste er in die Schweiz ein, wo er eine letztmals bis zum 16. September 2002 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Die Ehe blieb bisher kinderlos.
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Im Verlaufe seiner Anwesenheit in der Schweiz musste gegen A.________ mehrmals strafrechtlich ermittelt werden, wobei es zu folgenden Urteilen und Schuldsprüchen kam:
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- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 1993: Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 8. Juni 1992; Bestrafung mit sechs Monaten Gefängnis, Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
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- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 1993: Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 13. April 1993; Bestrafung mit drei Monaten Gefängnis unbedingt; Anordnung des Vollzugs der im Urteil vom 10. Februar 1993 ausgefällten Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 16. Dezember 1994 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch, erhöhte jedoch das Strafmass von drei auf fünf Monate Gefängnis; wie die Vorinstanz hielt es zudem am Widerruf des bedingten Strafvollzugs fest.
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- Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich vom 5. Juli 1995: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 250.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h.
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- Strafverfügung des Statthalteramtes Dietikon vom 15. März 1999: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h, was den Entzug des Fahrausweises für die Dauer eines Monats zur Folge hatte.
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- Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Juni 2001: Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Hehlerei, begangen im Zeitraum von Mitte Juli 1998 bis Ende Februar 1999 und im September/Oktober 2000; Bestrafung mit 15 Monaten Zuchthaus unbedingt; Anordnung einer bedingten Landesverweisung von fünf Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren.
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Aufgrund seines deliktischen Verhaltens wurde A.________ seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde am 13. Mai 1993 (mit Blick auf das Urteil vom 10. Februar 1993) sowie am 24. April 1996 (unter Hinweis auf das Berufungsurteil des Obergerichts vom 16. Dezember 1994) verwarnt unter Androhung schwerer wiegender fremdenpolizeilicher Massnahmen für den Fall, dass er erneut bzw. wiederum gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. A.________ befand sich vom 6. Mai bis 19. September 1996 sowie vom 19. August 2002 bis 28. Juni 2003 im Strafvollzug und zwischenzeitlich zweimal in Untersuchungshaft (Juli/August 1999 sowie Dezember 2000/Januar 2001).
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B.
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Am 24. September 2002 verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass die bis 16. September 2002 gültige Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert werde und er die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Zur Begründung gab das Migrationsamt unter Hinweis auf die gegen ihn ergangenen Strafurteile bzw. die deswegen erfolgten fremdenpolizeilichen Verwarnungen an, das Verhalten von A.________ habe wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben, weshalb seine Anwesenheit als unerwünscht zu bezeichnen sei.
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Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 20. August 2003).
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C.
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Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) die von A.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
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D.
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Mit Eingabe vom 29. April 2004 erhebt A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, es sei ihm in Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Im Weiteren ersucht er um Aufhebung des Beschlusses, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die vorinstanzlichen Verfahren verweigert wurde, und um Gewährung derselben für die vorinstanzlichen Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht.
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Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) und das Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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E.
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Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2004 entsprochen. Ebenso wurde mit Blick auf das hängige Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorläufig davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuverlangen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).
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1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Im Weiteren ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, sofern die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und es liegen - nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150) - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe nicht gelebt wird. Der Beschwerdeführer besitzt damit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG und er kann sich auch auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig. Ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, insbesondere ein Ausweisungsgrund vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5. S. 150; 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen).
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1.4 Der Beschwerdeführer ficht auch den gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, wonach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werde. In einem solchen Fall gebietet der Grundsatz der Einheit des Prozesses, neben der Hauptsache auch die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (BGE 123 I 275 E. 2e S. 278 mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt einzutreten.
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2.
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2.1 Der Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur angeordnet werden, wenn sie nach den gesamten Umständen des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182; 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Dabei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
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2.2 Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers setzt gleich wie die Ausweisung eine Interessenabwägung voraus. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und zum anderen aus Art. 8 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens (Ziff. 1) nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (Ziff. 2). Der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK erlischt deshalb nicht bereits, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung zu verweigern ist (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f. mit Hinweis).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer ist wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zweimal schuldig gesprochen und zu Gefängnisstrafen von sechs (10. Februar 1993) bzw. fünf Monaten (16. Dezember 1994) verurteilt worden. Am 21. Juni 2001 wurde er wegen gewerbsmässiger Hehlerei mit einer Zuchthausstrafe von 15 Monaten bestraft. Damit ist - wie die Vorinstanz zu Recht erkennt - ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.
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3.2
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3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, liegt nach der Rechtsprechung die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar ist, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14 mit Hinweis). Dabei handelt es sich zwar nicht um einen festen Wert; es bedarf jedoch besonderer Umstände, wenn die Bewilligung trotz einer höheren Strafe erteilt oder erneuert werden soll (zuletzt: BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185). Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das öffentliche (Sicherheits-)Interesse an der Fernhaltung oder das private Interesse des Betroffenen, mit seiner Familie hier leben zu können, vorzugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2001 vom 22. Oktober 2001, E. 3a/aa). Hält sich der Ausländer schon längere Zeit in der Schweiz auf, so kann diese Praxis allerdings nicht unbesehen angewendet werden; namentlich ist zu prüfen, ob die mit der Schweiz geknüpften Beziehungen eine stärkere Gewichtung seines privaten Interesses am Verbleib gebieten (Urteil 2A.443/1996 vom 16. Dezember 1996, E. 4b). Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich aber auch in diesem Fall nicht als zwingend (Urteil 2A.539/2002 vom 9. Juli 2003, E. 3.1). Dasselbe gilt, wenn die ausgefällte Freiheitsstrafe unter der erwähnten Limite liegt (Urteile 2A.571/2001 vom 29. April 2002, E. 3, sowie 2A.90/1998 vom 25. Mai 1998, E. 4c).
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3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, den Umstand, ob der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung um die Straftat wusste, sowie das Vorhandensein allfälliger Kinder und deren Alter. Nicht zuletzt ist den Nachteilen Rechnung zu tragen, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, abgedruckt in: VPB 65/2001 Nr. 138, Rz. 48).
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3.3 Die Vorinstanz legt dem angefochtenen Entscheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der drei rechtskräftigen Strafurteile - zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Monaten verurteilt worden ist. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht angängig, die in den letzten zehn Jahren ausgefällten Strafen zusammenzuzählen und das so ermittelte Strafmass mit einer einzig ausgefällten Gefängnisstrafe gleichzusetzen, "profitiere" doch ein Straftäter nach den Regeln der Strafzumessung (Art. 68 StGB) vom Umstand, dass alle Straftaten miteinander beurteilt würden, und das Strafmass reduziere sich dementsprechend. Die Verurteilung zu 26 Monaten Gefängnis in drei Urteilen wiege weniger schwer als eine solche in einem einzigen Urteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügt, die Freiheitsstrafen aufzuaddieren, um die Ausweisung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Zweijahresregel (oben E. 3.2.1) ohne nähere Prüfung der konkreten Sachumstände bzw. ohne weitere Interessenabwägung als gerechtfertigt erachten zu können. Vielmehr dienten ihm die Freiheitsstrafen insgesamt als Massstab für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers, um sodann eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vornehmen zu können. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dass seit den ersten beiden Verurteilungen bereits eine gewisse Zeit verstrichen ist, ändert nichts daran, dass auch die damals ergangenen Schuldsprüche mitzuberücksichtigen sind; dem Zeitablauf seit Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2001 vom 9. Mai 2001, E. 2c). Eine analoge Anwendung des strafzumessungsrechtlichen Asperationsprinzips (Art. 68 Ziff. 1 StGB) wäre schon deshalb verfehlt, weil für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110) und sich eine Privilegierung von Mehrfachverstössen gegen die Rechtsordnung mit diesem Grundgedanken nicht vereinbaren liesse. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer auch ausser Acht, dass das Verwaltungsgericht seinen Entscheid nicht nur auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, sondern auch auf jenen gemäss lit. b dieser Bestimmung stützt (vgl. E. 2.1 sowie E. 4.4 des angefochtenen Entscheids), wonach ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen; begründet ist die Ausweisung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG u.a. bei schweren und wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen (Art. 16 Abs. 2 ANAV). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist folglich auch unter diesem Titel zu würdigen; die Höhe der in den einzelnen Strafurteilen ausgesprochenen Freiheitsstrafe(n) ist daher ohnehin nicht allein ausschlaggebend.
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Was das Verschulden des Beschwerdeführers angeht, so kann dieses mit Blick auf seine regelmässigen strafrechtlichen Verfehlungen praktisch während der gesamten Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht als leicht beurteilt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, in den letzten Jahren weder wegen Betäubungsmitteldelikten noch wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben schuldig gesprochen wurde. Tatsache ist jedoch, dass die letzte Verurteilung im Juni 2001 (wegen gewerbsmässiger Hehlerei), welche zur vorliegend streitigen fremdenpolizeilichen Massnahme Anlass gegeben hat, von den bisherigen Schuldsprüchen zur Aussprechung des mit Abstand höchsten Strafmasses (15 Monate Zuchthaus) führte, wobei strafrechtlich von einem schweren Verschulden ausgegangen wurde (Annahme von Diebesgut im grossen Stil und in professioneller Weise, hoher Deliktsbetrag, Fortsetzung des deliktischen Verhaltens selbst nach Untersuchungshaft). Es kann mithin in jüngerer Vergangenheit nicht von einer tendenziellen oder gar dauerhaften Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Sodann dürfen auch die zwischenzeitlich begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts mit Blick auf das erhebliche Gefährdungspotential solcher strassenverkehrsrechtlicher Verstösse nicht bagatellisiert werden, wiewohl sie vorliegend mit vergleichsweise geringen Strafen geahndet wurden. Erschwerend fällt schliesslich ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer weder durch laufende Probezeiten noch durch Untersuchungshaft bzw. das Verbüssen von Freiheitsstrafen von seinem deliktischen Tun hat abbringen lassen; unbeeindruckt liessen ihn im Weiteren auch die beiden fremdenpolizeilichen Verwarnungen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von Unbelehrbarkeit, Einsichtslosigkeit und einer nicht hinnehmbaren Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Zu Recht schliesst die Vorinstanz denn auch auf eine hohe Rückfallgefahr. Infolgedessen entspricht es einem gewichtigen öffentlichen Interesse, dem Beschwerdeführer eine weitere Anwesenheit in der Schweiz zu versagen.
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3.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Heimatland. Von einer guten Integration in der Schweiz kann beim Beschwerdeführer trotz seiner nunmehr 13-jährigen Anwesenheit, welche durch die mehrmaligen Aufenthalte im Strafvollzug und in Untersuchungshaft zu relativieren ist, schon mit Blick auf seine regelmässigen Verstösse gegen die Rechtsordnung des Gastlandes nicht gesprochen werden. Auch liegen keine Indizien vor, welche auf eine besondere Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz hindeuten. Allein die geltend gemachte langjährige Anwesenheit bzw. das Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau, welche ihn im Übrigen nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen hat abhalten können, sondern sich ihrerseits an der gewerbsmässigen Hehlerei beteiligte, vermögen einen entsprechenden Nachweis ebenso wenig zu erbringen wie die im Wesentlichen auf den Kreis der Familienangehörigen seiner Ehefrau beschränkten regelmässigen Kontakte zu Schweizern. Dass der Beschwerdeführer weder am hiesigen Vereinsleben teilnimmt noch jemals bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt war, sind Indizien, welche diesen Befund erhärten. Geschützte familiäre Beziehungen, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz lebt, hat er nur zu seiner Ehefrau; zu seinen Geschwistern, welche in verschiedenen Ländern leben, unterhält er keinen Kontakt mehr. Hingegen hat er den Bezug zu seinem Heimatland nie verloren: Zusammen mit seiner Ehefrau verbrachte er verschiedentlich seine Ferien in der Türkei, wo auch seine Mutter lebt, zu welcher er regelmässigen Kontakt pflegt und welche er nach Möglichkeit zweimal pro Jahr besucht. Auch verfügt er über weitere Bekannte in seinem Heimatland. Da dem Beschwerdeführer überdies die Sprache und die Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut sind und seine dortigen beruflichen Aussichten jedenfalls nicht massiv schlechter erscheinen, erweist sich eine Rückkehr in die Türkei für ihn ohne weiteres als zumutbar.
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Unbestrittenermassen dürfte die Pflicht zur Rückkehr die Ehefrau des Beschwerdeführers schwer treffen. Sie hat mit ihm ein intaktes Eheleben geführt und pflegte mit ihm auch regelmässigen Kontakt während des Strafvollzugs. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Ehegatten in kinderloser Ehe leben und gegenwärtig ohne Arbeit sind, weshalb sie insofern ungebunden sind. Sodann spricht die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche selber auch im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist, nach eigenem Bekunden die türkische Sprache und unterhält Kontakt mit ihrer in der Türkei lebenden Schwiegermutter und weiteren Bekannten; ausserdem traut sie sich offenbar zu, in der Tourismusbranche in der Türkei tätig zu werden. Zudem erwog das Ehepaar im Jahre 1994 anscheinend selbst, dereinst in die Türkei zu ziehen. Wiewohl es für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ihrem Ehemann in sein Heimatland nachzufolgen, erscheint eine Übersiedelung mit Blick auf die genannten Umstände auch für sie nicht als unzumutbar.
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3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht als unverhältnismässig, sondern als durch seine regelmässigen, teils erheblichen Verstösse gegen die Rechtsordnung gerechtfertigt; eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 7, 10 und 11 ANAG) liegt demnach nicht vor. Eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) führt zu keinem anderen Ergebnis: Der angefochtene Entscheid bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen; er verfolgt damit in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich genannte öffentliche Interessen und erweist sich - wie dargelegt - auch als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin in der Sache als unbegründet.
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4.
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Aus dem Gesagten folgt, dass das Verwaltungsgericht zulässigerweise die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erforderlichen Erfolgsaussichten - sowohl für das Rekurs- als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren - absprechen und das diesbezügliche Gesuch ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV abweisen durfte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermag somit auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Er konnte indessen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152 OG); das Gesuch ist infolgedessen abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Seiner angespannten Finanzlage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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