BGer 1P.395/2004 | |||
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BGer 1P.395/2004 vom 01.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.395/2004 /dxc
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Urteil vom 1. September 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Bundesgerichtsvizepräsident, Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Präsident des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsident 9 P. Reusser, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Wechsel des amtlichen Verteidigers,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Überweisungsbeschluss vom 6. Februar/22. März 2004 wurde dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen zur Beurteilung wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, begangen am 28. Dezember 2002 zum Nachteil seiner Ehefrau, überwiesen. Die Hauptverhandlung ist auf den 11. bis 15. Oktober 2004 angesetzt.
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Mit Schreiben vom 22. April 2004 ersuchte um Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Der Präsident des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2004 ab. Eine dagegen von erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. Juni 2004 ab.
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2.
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Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führt mit Eingabe vom 12. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
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Die Anklagekammer beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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3.
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Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei gemäss Art. 91 Abs. 2 OG eine mündliche Schlussverhandlung anzuordnen. Art. 91 Abs. 2 OG sieht vor, dass das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen kann. Gemäss Art. 36a und b OG kann jedoch das Gericht auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich nur, wenn er das Vorliegen besonderer Gründe für eine Ausnahme darlegt. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle anlässlich der mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerde erklären und begründen. Gemäss Art. 89 OG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist die Beschwerde samt Begründung innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Eine Fristerstreckung für eine allfällige Beschwerdeergänzung kann nicht gewährt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Da vorliegend die Anklagekammer zur Begründung des in der Vernehmlassung gestellten Abweisungsantrages einzig auf ihre Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwies, besteht kein Grund, den Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerdegründe erläutern zu lassen. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
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4.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik überhaupt nicht mit der ausführlichen Begründung der Anklagekammer auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern deren Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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5.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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