BGer 1P.466/2004 | |||
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BGer 1P.466/2004 vom 01.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.466/2004 /sta
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Urteil vom 1. September 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG.
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Gegenstand
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persönliche Freiheit, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Fortsetzung der Untersuchungshaft),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
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des Bezirksgerichts Bremgarten, Gerichtspräsident I, vom 12. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfachen Betrugs, sexueller Nötigung und Schändung. X.________ befindet sich seit dem 4. September 2003 in Untersuchungshaft.
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Am 11. August 2004 wurde gegen X.________ beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben.
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Am 12. August 2004 verfügte der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Bremgarten, X.________ verbleibe in Haft. Er kam zum Schluss, dass sowohl der Tatverdacht erstellt als auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August 2004 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und verschiedener weiterer von der Bundesverfassung und der EMRK garantierter Rechte beantragt X.________, diese Präsidialverfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 86 Abs. 1 OG). Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen solchen; vielmehr ist dieser, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau anfechtbar.
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Der Beschwerdeführer glaubt sich dennoch berechtigt, den Haftentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten direkt beim Bundesgericht anzufechten. Zur Begründung bringt er vor, er habe bereits am 26. Juli 2004 bei der dafür zuständigen Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ein Haftentlassungsgesuch eingereicht, welches am 28. Juli 2004 abgewiesen worden sei. Das Obergericht habe daher seine Meinung in der Sache bereits klar zum Ausdruck gebracht, und eine erneute Beschwerde käme einer leeren Formalität gleich, weshalb er den kantonalen Instanzenzug nicht ausschöpfen müsse.
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Es kann indessen keine Rede davon sein, dass sich seit dem letzten Haftentscheid des Obergerichts die Verhältnisse nicht geändert hätten; so ist in der Zwischenzeit Anklage erhoben worden, und die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat sich weiter erhöht. Das sind jedenfalls zwei Gesichtspunkte, denen bei einer erneuten Haftprüfung Rechnung zu tragen ist. Ob sie das Obergericht zu einer anderen Beurteilung führen als im letzten Haftprüfungsentscheid, ist eine andere Frage; von vornherein auszuschliessen ist dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer war unter diesen Umständen offensichtlich nicht befugt, auf die Ausschöpfung des kantonalen Rechtsmittelzuges zu verzichten. Aus BGE 96 I 636, auf den er sich beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, die Fälle sind schlechterdings nicht vergleichbar. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde, deren Erhebung an der Grenze der Trölerei liegt, aussichtslos war (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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