BGer 6A.35/2004 | |||
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BGer 6A.35/2004 vom 01.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.35/2004 /kra
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Urteil vom 1. September 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Schönknecht.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 23. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 5. Februar 2001, ca. 13.25 Uhr, mit seinem Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn A1 von der Verzweigung Schönbühl her in Richtung Bern. Zwischen Schönbühl und dem Rastplatz Grauholz Nord kollidierte die linke Frontpartie seines Fahrzeugs mit der Mittelleitplanke, wodurch sowohl die Leitplanke als auch sein Fahrzeug beschädigt wurden. Noch bevor sein Wagen zum Stillstand kam, konnte sich X.________ wieder in den Verkehr eingliedern und auf den Pannenstreifen wechseln. Auf diesem fuhr er auf den rund einen Kilometer entfernten Rastplatz Grauholz Nord, von wo aus er den Pannendienst verständigte.
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Aufgrund dieses Vorfalls wurde X.________ vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland mit Strafmandat vom 15. Februar 2001 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verletzung der Meldepflicht nach Verursachen von Sachschaden, der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt.
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B.
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Am 11. April 2002 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Nidwalden X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.
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Seinen Antrag, von einem Entzug abzusehen, wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 8. April 2003 bzw. 23. Oktober 2003 ab.
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C.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern auch dies nicht möglich sei, sei eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG auszusprechen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden verweist im Rahmen seiner Vernehmlassung auf die Urteilserwägungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als auch gegen dessen rechtliche Qualifikation. In tatsächlicher Hinsicht bringt er im Kern vor, dass er nur deshalb mit der Mittelleitplanke kollidiert sei, weil kurz zuvor die linken Reifen seines Fahrzeugs geplatzt seien, wobei er Sabotage vermutet (E. 3). Was die rechtliche Beurteilung betrifft, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es liege kein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG vor. Weiter beanstandet er, das Verfahren habe zu lange gedauert und es liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (E. 4 - 6).
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt verschiedene verfahrensrechtliche Rügen vor. Darauf ist im Folgenden vorab einzugehen.
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2.1 Unter Berufung auf kantonales Verfassungsrecht, die EMRK sowie Art. 68 StGB macht der Beschwerdeführer geltend, über die Anordnung des Führerausweisentzugs sei nicht im Verwaltungs-, sondern im Strafverfahren zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht sei daher für die Bestätigung der Entzugsverfügung unzuständig gewesen.
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Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ergibt sich direkt aus Art. 22 Abs. 1 SVG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht diese Regelung keineswegs Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht dem Warnungsentzug Strafcharakter im Sinne dieser Bestimmung zuerkennt (BGE 121 II 22 E. 3b und c). Wie die Vorinstanz aber zutreffend darlegt, verlangt der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf richterliche Beurteilung nur, dass in derartigen Verfahren die Möglichkeit besteht, wenigstens einmal an ein Gericht zu gelangen, das den Fall mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfrage prüfen kann (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 159 f.). Diesem Erfordernis war mit der Weiterzugsmöglichkeit des Entzugsentscheids an das Verwaltungsgericht Genüge getan.
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Die Unzulässigkeit eines separaten Verwaltungsverfahrens lässt sich auch nicht aus Art. 68 StGB ableiten. Zum Einen stellen die Bestimmungen über den Führerausweisentzug nach der Terminologie des Strafgesetzbuches - anders als nach derjenigen der EMRK - keine Strafbestimmungen dar. Zum Anderen schreibt Art. 68 StGB nicht vor, dass beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen oder Straftatbeständen in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden ist, sondern legt lediglich fest, wie sich solche Konkurrenzen auf die auszusprechende Sanktion auswirken. Der Einwand der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht damit an der Sache vorbei.
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2.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem", da sich der Führerausweisentzug auf denselben Sachverhalt wie das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren stützte. Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid deutlich gemacht hat, findet der Grundsatz auf das Verhältnis Straf-/Administrativmassnahmeverfahren keine Anwendung (BGE 125 II 402 E. 1). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Praxis abzuweichen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
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2.3 Geltend gemacht wird schliesslich, aufgrund des Umstands, dass das Administrativmassnahmeverfahren erst am 12. Juli 2001 - mithin fast fünf Monate nach Abschluss des Strafverfahrens - eröffnet wurde, sei Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verletzt.
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Nachdem das Bundesgericht den Warnungsentzug als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert hat (vgl. E. 1.1), ist Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK auf ein entsprechendes Administrativverfahren anwendbar (Andreas Kley-Struller, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmerechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99 ff., 101 und 126 ff.). Danach hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.
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Zwar wird ein Fahrzeuglenker, dem der Führerausweis entzogen wird, in der Regel bereits in einem vorangehenden Strafverfahren Kenntnis davon erlangen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verlangt jedoch nicht nur, dass dem Angeklagten die Tatsachen bekannt gegeben werden, auf die sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stützen, er muss auch erfahren, wie die Behörde die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtlich qualifiziert (Haefliger/ Schürmann, a.a.O., S. 220). Da der Strafrichter für die Anordnung von Administrativmassnahmen unzuständig ist (vgl. E. 1.1), kann die von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK geforderte Unterrichtung somit nur durch die Entzugsbehörde erfolgen (vgl. Kley-Struller, a.a.O., S. 126 f.).
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Im vorliegenden Fall hat das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt Nidwalden den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2001 umgehend nach Eröffnung des Massnahmeverfahrens von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und dabei Ort und Datum des zu beurteilenden Vorfalls genannt. Eine solche Auskunft war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ohne weiteres ausreichend (vgl. Haefliger/ Schürmann, a.a.O., S. 220). Welche gesetzlichen Bestimmungen angewendet wurden, wurde dem Beschwerdeführer nämlich hernach in der Entzugsverfügung bekannt gegeben. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ist daher nicht ersichtlich.
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3.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsermittlung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden gefühlt (E. 3.2). Die von ihm beantragten Beweismittel hätten daher abgenommen werden müssen, was zu einem abweichenden Beweisergebnis geführt hätte (E. 3.3).
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3.1 Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung ist zu beachten, dass mit dem Verwaltungsgericht eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG entschieden hat. Das Bundesgericht ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit an den Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
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3.2 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
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Im vorliegenden Fall hat der Strafrichter im Strafbefehlsverfahren lediglich gestützt auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Februar 2001 entschieden. Das Verwaltungsgericht durfte sich an die im Strafverfahren festgestellten Tatsachen somit nur gebunden fühlen, sofern der Beschwerdeführer wusste oder voraussehen musste, dass gegen ihn ein Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet würde. Nach Auffassung der Vorinstanz musste er damit deshalb rechnen, weil ihn die Entzugsbehörde mit Schreiben vom 12. Juli 2001 über die Eröffnung eines Verfahrens in Kenntnis setzte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, war das Strafmandat zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb es ihm dann nicht mehr möglich war, seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend zu machen. Er hebt vielmehr hervor, dass er im Anschluss an die Zustellung des Strafmandats beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland angerufen und dort die Auskunft erhalten habe, im Falle des Verzichts auf einen Einspruch gegen das Strafmandat sei mit keinem Administrativverfahren zu rechnen.
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Ob es diese Behauptung als erwiesen erachtet, lässt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich offen. Das ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer aus einer entsprechenden Auskunft nichts ableiten könnte. Er macht nämlich geltend, dass er anlässlich des Telefonats die Frage gestellt habe, ob der auf dem Strafmandat angebrachte Vermerk "ohne Eintrag im Strafregister" auch bedeute, dass kein Administrativverfahren erfolge. Daraus konnte die Vorinstanz mit guten Gründen schliessen, er habe sehr wohl mit der Möglichkeit gerechnet, dass seine Tat einen Führerausweisentzug zur Folge haben könnte. Auf eine verneinende Antwort der Strafbehörde hätte er dabei nicht vertrauen dürfen. Denn nach der klaren gesetzlichen Regelung ist nicht der Strafrichter, sondern eine Verwaltungsbehörde für die Anordnung von Administrativmassnahmen - und damit für eine entsprechende Auskunft - zuständig (vgl. E. 1.1). Umstände, aufgrund derer er diese Zuständigkeitsordnung nicht erkennen konnte, macht er nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Demnach hätte der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung tatsächlicher Einwände und dem Stellen von Beweisanträgen nicht bis zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zuwarten dürfen, sondern hätte entsprechende Vorbringen im Strafverfahren erheben müssen. Dass die Vorinstanz von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgeht, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3.3 Der grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil entspricht es, dass die Entzugsbehörden in der Regel keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorzunehmen haben. Zu solchen sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen die Entzugsbehörden soweit nötig selbständige Beweiserhebungen durchführen (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).
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3.3.1 In erster Linie bringt der Beschwerdeführer vor, die linken Reifen seines Fahrzeugs seien bereits vor der Kollision mit der Leitplanke geplatzt. Dadurch habe der Wagen zu schlingern begonnen, worauf er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Als Grund für das Platzen der Reifen führt er Sabotage an. Diese Vermutung sei unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Durch einen Beizug von Akten seitens des Landgerichts München sowie der Kriminalpolizei Nidwalden hätte sich dieser Umstand verifizieren lassen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Einvernahme seiner Bekannten A.________. Als Begründung führte er an, er habe dieser den Unfall kurze Zeit nach der Kollision am Telefon geschildert. Schliesslich könne der Werkmeister Karosserie der Firma B.______, C.________, bezeugen, dass er den Auftrag gegeben habe, die von einem Angestellten der Werkstatt nachträglich entsorgten Reifen zwecks einlässlicher Begutachtung aufzubewahren.
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Aus dem Polizeirapport erhellt, dass aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, die Reifen seien vor dem Unfall geplatzt, zwei auf Fahrzeugtechnik spezialisierte Mitarbeiter des Technischen Zuges der Kantonspolizei Bern beigezogen wurden. Nach einer Begutachtung des Fahrzeugs kamen sie zum Schluss, dass die Reifen eindeutig als Folge einer Kollision mit einem festen Hindernis eingerissen seien. An derselben Stelle wie die Reifen hätten auch die Felgen Beschädigungen aufgewiesen. Der rapportierende Polizist hält sodann fest, dass in der Erde vor der Unfallstelle eine Reifendruckspur entdeckt worden sei, die keinerlei Anzeichen dafür geliefert habe, dass der fragliche Reifen platt gewesen sei. Ausserdem verlaufe die Autobahn vor der Unfallstelle in einer leichten Linkskurve. Ein Fahrversuch habe ergeben, dass man ungefähr an der Kollisionsstelle auf die Leitplanke aufprallen müsse, wenn der Lenkradeinschlag nach der Kurve nicht korrigiert werde.
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Die Kantonspolizei Bern sprach der Version des Beschwerdeführers somit nicht von vornherein jegliche Geltung ab, sondern ging dieser anhand konkreter Erhebungen nach. Dass die Begutachtung der Reifen oberflächlich durchgeführt wurde, wie der Beschwerdeführer vorbringt, lässt sich dem entsprechenden Bericht nicht entnehmen. Die deutliche Formulierung des Untersuchungsergebnisses sowie der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Mitarbeitern um Spezialisten handelte, spricht vielmehr gegen diese Behauptung. Es sind somit keine klaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Reifen bereits vor der Kollision mit der Mittelleitplanke hätten geplatzt sein können. Auf die beantragten Beweiserhebungen konnte daher verzichtet werden.
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3.3.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, er sei bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 115 km/h gefahren. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf seine eigene Aussage anlässlich der gerichtlichen Anhörung abgestellt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei lediglich um eine Schätzung gehandelt, weshalb ein Toleranzabzug vorzunehmen sei. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, drängt sich ein solcher Abzug indes nur auf, wenn die gefahrene Geschwindigkeit mit technischen Geräten gemessen wurde. Klare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts liegen somit nicht vor.
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3.3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe nicht realisiert, die Mittelleitplanke beschädigt zu haben. Er begründet dies damit, dass er sich darauf konzentriert habe, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen und er sich in einem Schockzustand befunden habe.
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Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil nicht fest, ob sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe um die Beschädigung der Leitplanke gewusst. Dies war jedoch auch nicht nötig. Denn nach der Rechtsprechung werden die in Art. 51 SVG umschriebenen Pflichten zum Verhalten bei Unfällen bereits aktuell, wenn die Möglichkeit eines Personen- oder Sachschadens nahe liegt. Zum Anhalten und zur Benachrichtigung der Polizei im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG war der Beschwerdeführer somit auch verpflichtet, wenn er aufgrund der Umstände annehmen musste, einen Sachschaden verursacht zu haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 1995, 6S.275/1995, veröffentlicht in: Pra 1996 Nr. 177, E. 3b/bb mit Hinweisen). Das war der Fall, bestreitet der Beschwerdeführer doch nicht, die Kollision als solche bemerkt zu haben. Die Vorinstanz hat gestützt auf den Polizeirapport denn auch festgestellt, dass sich die Fahrertüre aufgrund der Heftigkeit des Aufpralls nicht mehr öffnen liess. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher rechtlich unerheblich. Ob das Verwaltungsgericht weitere Beweiserhebungen hätte durchführen müssen, braucht nicht geprüft zu werden.
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3.3.4 Schliesslich wird beanstandet, dass die Vorinstanz bei der meteorologischen Anstalt keinen Bericht über das Wetter zum Tatzeitpunkt eingeholt hat. Damit könne bewiesen werden, dass die Fahrbahn nicht nass, sondern feucht bis abgetrocknet gewesen sei. Wie aus den Urteilserwägungen erhellt, geht die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gar nicht von einer nassen Fahrbahn aus. Vielmehr nimmt sie an, die Strasse sei nicht trocken gewesen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Nicht weiter einzugehen ist auch auf das beantragte Zeugnis von D.________. Ihm will der Beschwerdeführer von der telefonischen Auskunft des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland (vgl. E. 3.2) erzählt haben. Wie bereits ausgeführt, lässt die Vorinstanz die Frage, ob eine solche Auskunft erfolgt war, jedoch ausdrücklich offen. Auf eine Abnahme der Beweismittel konnte schon aus diesem Grund verzichtet werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt könne in rechtlicher Hinsicht nicht unter die Bestimmungen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG), des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21] und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) und der Verletzung der Meldepflicht nach Verursachen von Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 SVG) subsumiert werden. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, es liege kein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG vor. Von einem Ausweisentzug hätte daher abgesehen werden müssen.
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4.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vor, dass der Führerausweis entzogen werden muss, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.
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Das Gesetz unterscheidet somit den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führerausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Dies setzt kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (vgl. BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 358 E. 1a mit Hinweisen).
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4.2 Wie bereits vor Verwaltungsgericht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn der Strafrichter aufgrund von Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt habe. Da dieser somit nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen sei, sei ein Ausweisentzug ausgeschlossen.
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Richtig ist, dass Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt (BGE 120 Ib 285 E. 1). Die Bestimmungen betreffen indes nur den schweren Fall. Wie zuvor dargelegt muss der Führerausweis grundsätzlich aber auch im mittelschweren Fall im Sinne von Art.16 Abs. 2 Satz 1 SVG entzogen werden. Selbst wenn die Entzugsbehörde vorliegend an die rechtliche Qualifikation des Strafrichters gebunden gewesen wäre (vgl. dazu BGE 124 II 103 E. 1c/bb), würde eine Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 1 SVG einen Ausweisentzug folglich keineswegs ausschliessen.
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4.3 Beanstandet wird weiter, dass das Verwaltungsgericht von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen ist.
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Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf nicht trockener Fahrbahn um 15 km/h überschritten. Sodann verlor er ohne Einwirkung von aussen die Beherrschung über sein Fahrzeug und kollidierte mit der Mittelleitplanke. Allein dadurch hat er die übrigen Verkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdet. Denn in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeit bestand die nahe liegende Gefahr, dass er seinen Wagen nach dem Aufprall nicht mehr unter Kontrolle bringen und mit einem anderen Fahrzeug kollidieren würde. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer unterliess, den Unfall der Polizei zu melden und so für eine Wiederherstellung der beschädigten Leitplanke zu sorgen. Wenn die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden ausgeht, ist dies daher nicht zu beanstanden.
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4.4 Der Einwand des Beschwerdeführer, es liege kein mittelschwerer Fall vor, erweist sich somit als unzutreffend. Bei diesem Ergebnis erlaubt es dessen ungetrübter automobilistischer Leumund nicht, auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden (vgl. BGE 118 Ib 229), sind nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Verfahrensdauer oder der Grundsatz von Treu und Glauben zu einem abweichenden Entscheid führen.
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5.
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Das Bundesgericht hat den Vollzug eines Führerausweisentzugs in einem Fall als unverhältnismässig erachtet, in welchem seit dem auslösenden Ereignis lange Zeit (sechs Jahre und fünf Monate) verstrichen war, der Fahrzeuglenker hierfür nicht verantwortlich war und er sich während dieser Zeit im Strassenverkehr wohl verhalten hatte (BGE 115 Ib 159).
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Es ist einzuräumen, dass es mit dem Sinn und Zweck eines Warnungsentzugs schwer zu vereinbaren ist, wenn von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an gerechnet bis zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids über zweieinhalb Jahre vergangen sind. Die Gesamtdauer liegt vorliegend mit etwas weniger als zwei Jahren und neun Monaten jedoch noch unterhalb der Schwellen, ab welchen das Bundesgericht eingreift (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d mit Hinweisen; 122 II 180 E. 5a). Aufgrund der Dauer des Verfahrens erscheint es somit nicht gerechtfertigt, auf einen Entzug zu verzichten.
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6.
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Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz kann bewirken, dass die Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet (BGE 127 I 31 E. 3a). Voraussetzung dafür ist, (1) dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 E. 2c mit Hinweisen).
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Wie erwähnt, lässt die Vorinstanz die Frage ausdrücklich offen, ob das Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer tatsächlich mitteilte, bei Verzicht auf einen Einspruch gegen das Strafmandat sei mit keinem Administrativverfahren zu rechnen. Der Schutz in das Vertrauen auf eine solche Auskunft scheitert ihrer Ansicht nach bereits daran, dass der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Untersuchungsrichteramtes hätte erkennen müssen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dieser Auffassung beizupflichten (vgl. E. 3.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einem Führerausweisentzug somit nicht entgegen.
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7.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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