BGer H 32/2004 | |||
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BGer H 32/2004 vom 06.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 32/04
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Urteil vom 6. September 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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Firma A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, Bahnhofplatz 5, 3001 Bern,
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gegen
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Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 23. Dezember 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Nachtragsverfügung vom 10. Dezember 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie die Firma A.________ AG, (Rechtsvorgängerin der Firma S.________ AG), zur Bezahlung von AHV/IV/EO- sowie ALV-Beiträgen für das Jahr 1997 in Höhe von Fr. 1'394.90 (einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 303.-. Zur Begründung wurde erklärt, laut dem Ergebnis einer bei den A.________-Gesellschaften durchgeführten Arbeitgeberkontrolle habe die Firma A.________ AG im Jahr 1997 eine in den bisherigen Beitragsverfügungen nicht berücksichtigte Abfindung von Fr. 10'587.- an die austretende Mitarbeiterin K.________ bezahlt. Diese Leistung stelle beitragspflichtigen Lohn dar.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. Dezember 2003).
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C.
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Die Firma A.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 10. Dezember 2002 aufzuheben.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erhebung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 AHVG), deren Bezug (Art. 14 Abs. 1 AHVG) und den Begriff des massgebenden Lohns (Art. 5 Abs. 2 AHVG), welcher grundsätzlich auch Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen umfasst (Art. 7 lit. q AHVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG, wonach er Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen kann, unter anderem in Art. 6 Abs. 2 lit. h, i und k AHVV (jeweils in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) sowie - dies ist zu ergänzen - in Art. 8 lit. a AHVV Ausnahmen von der Beitragspflicht statuiert hat. Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 und damit nach dem Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse mit der vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 10. Dezember 2002 zu Recht paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf einer durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 geleisteten Zahlung von Fr. 10'587.- erhoben hat.
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Dieser Vergütung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die A.________-Gesellschaften in der Schweiz, unter ihnen die Beschwerdeführerin, hatten mit ihren Mitarbeitervertretungen eine als "Sozialplan" bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Die erste Fassung des Sozialplans datiert vom 27. Juni 1990. Sie galt in der Folge, bis sie durch diejenige von Oktober 1996 abgelöst wurde, auf welcher die vorliegend umstrittene Zahlung basiert. Gemäss Ziffer 1 gilt der Sozialplan für alle Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Abbau- oder Restrukturierungsmassnahmen während der Dauer des Sozialplanes arbeitgeberseitig gekündigt wird oder die auf Veranlassung der A.________ unter Berufung auf den Sozialplan das Arbeitsverhältnis kündigen. Zweck des Plans ist es laut dessen Ziffer 3, menschliche und wirtschaftliche Härten bei Abbau- und Restrukturierungsmassnahmen nach Möglichkeit zu mildern. Als Mittel dazu sind beispielsweise der Ausgleich von Saläreinbussen (Ziffer 8.1), Entschädigungen für Umzüge (Ziffer 8.3), die Hilfe bei der Stellensuche (Ziffern 9 und 10), die Erstreckung und Verkürzung der Kündigungsfristen (Ziffer 11) sowie die Ermöglichung vorzeitiger Pensionierungen (Ziffer 13) vorgesehen. Laut der vorliegend zur Diskussion stehenden Ziffer 12 - unter dem Titel "Abfindung/Altersvorsorge"- erhalten betroffene Mitarbeiter ab dem 49. Altersjahr eine nach Alters- und Dienstjahren abgestufte Abfindung. Diese Abfindungen werden in der Regel zweckgebunden für die Altersvorsorge verwendet und dementsprechend analog den Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse überwiesen. Von dieser Regel kann mit Zustimmung des Sozialplan-Ombudsmannes der A.________ abgewichen werden. Abfindungssummen von Fr. 1000.- oder weniger werden beim Austritt bar ausbezahlt. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Überweisung an die Pensionskasse.
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4.
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Die Beitragspflichtigkeit der an die Pensionskasse zu Gunsten von K.________ geleisteten Zahlung von Fr. 10'587.- hängt davon ab, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 2 lit. h, k oder Art. 8 lit. a AHVV erfüllt ist. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. i AHVV wird letztinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend gemacht.
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4.1
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4.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV gehören nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen die reglementarischen Leistungen von selbstständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vorsorgeleistungen, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann.
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Der Zweck der am 1. Juli 1981 - vor der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch das BVG per 1. Januar 1985 - in Kraft getretenen Verordnungsänderung bestand darin, Vorsorgeleistungen im Sinne des verfassungsrechtlichen Auftrags von Art. 34quater aBV zur Förderung möglichst gut ausgebauter Vorsorgeeinrichtungen auch über die minimalen Leistungen der 2. Säule hinaus von der Beitragspflicht zu befreien. Wie bis anhin sollten auf Versicherungsleistungen keine Beiträge erhoben werden, was unter anderem in Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV festgehalten wurde (vgl. AHI 1981 S. 283). Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Norm zweierlei voraus: Einerseits muss eine Vorsorgeleistung gegeben sein, deren Rechtsgrund entweder in der reglementarischen Regelung einer selbstständigen Vorsorgeeinrichtung oder in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt. Andererseits muss der oder die Begünstigte einen persönlichen Rechtsanspruch auf die Vorsorgeleistung haben, und dies zufolge Eintritts eines Vorsorgefalles oder wegen Auflösung der Vorsorgeeinrichtung (Urteil K. AG vom 17. Oktober 2000, H 340/99, Erw. 5b). Zur Abgrenzung zwischen Vorsorgeleistungen und Lohnzahlungen hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Relevant sind insbesondere das Lebensalter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der gegebene oder fehlende Zweck der Zahlung, den Einkommensausfall bis zum Erreichen des Rentenalters ganz oder teilweise auszugleichen (BGE 123 V 245 Erw. 2d/aa mit Hinweisen; vgl. auch die Ausführungen des BSV in AHI 1998 S. 143 f., wo eine Mindesthöhe von sechs Monatslöhnen verlangt wird). In der Lehre werden Vorsorgeleistungen als typische Ersatzeinkommen bezeichnet (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 106 Rz. 3.113).
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4.1.2 Aus den Erläuterungen zur seinerzeitigen Verordnungsänderung, laut welchen sich Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV auf Versicherungsleistungen bezieht, aus der Umschreibung der Vorsorgeleistungen als Ersatzeinkommen durch die Lehre und aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wird deutlich, dass unter Vorsorgeleistungen Vergütungen zu verstehen sind, welche an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgerichtet werden. Nur in diesem Zusammenhang ergeben die Thematisierung des Vorsorgecharakters der Leistung, der Vergleich mit (verdeckten) Lohnzahlungen und die Bezeichnung als Ersatzeinkommen einen Sinn. In den von der Rechtsprechung beurteilten Konstellationen stand denn auch jeweils eine von der (ehemaligen) Arbeitgeberin ausbezahlte Rente oder Kapitalabfindung zur Diskussion (vgl. BGE 123 V 241; AHI 1994 S. 262; ZAK 1982 S. 312; zitiertes Urteil K. AG vom 17. Oktober 2000, H 340/99).
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4.1.3 Der Betrag von Fr. 10'587.- wurde nicht an die austretende Arbeitnehmerin, sondern im Sinne eines Einkaufs an deren Pensionskasse ausbezahlt. Es handelte sich somit nicht um die Vorsorgeleistung als solche, sondern um eine Zahlung, welche dem späteren Erwerb einer höheren Vorsorgeleistung diente (daran ändert nichts, dass sich allenfalls bereits kurze Zeit später ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG realisierte). Nach dem Gesagten bezieht sich jedoch Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV nicht auf diese Konstellation, sondern auf die direkte Auszahlung eines Ersatzeinkommens, beispielsweise in Form einer Rente oder einer Kapitalleistung. Die Frage nach einer allfälligen Beitragsfreiheit von Einzahlungen des Arbeitgebers in die Pensionskasse richtet sich demgegenüber nach Art. 8 lit. a AHVV (nicht veröffentlichtes Urteil S. AG vom 7. Mai 1996, H 264/95). Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV scheidet daher aus. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 2 lit. k (in Verbindung mit Art. 6bis) AHVV, der sich ebenfalls auf Vorsorgeleistungen bezieht.
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4.2
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4.2.1 Anders als Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV, welcher erst auf den 1. Januar 2001 eine Modifikation erfuhr, wurde Art. 8 lit. a AHVV bereits mit Wirkung per 1. Januar 1997 geändert. Die seither geltende, auf den vorliegenden Sachverhalt einer im Jahr 1997 erfolgten Zahlung anwendbare Fassung nimmt reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, vom massgebenden Lohn aus. In den Erläuterungen zur entsprechenden Verordnungsänderung wird ausgeführt, es sollten nur noch diejenigen Beiträge der Arbeitgebenden ausgenommen werden, die auf Grund des Reglements oder der Statuten (allenfalls der Gründerurkunde) einer Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Von den Arbeitgebenden nach Gutdünken erbrachte Einlagen könnten nicht berücksichtigt werden. Nebst den laufenden Beiträgen gehörten ebenfalls statutarisch oder reglementarisch vorgesehene (von den Arbeitgebenden für die Arbeitnehmenden getätigte) Einkaufsbeiträge nicht zum massgebenden Lohn (Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 16. September 1996, AHI 1996 S. 263 ff., 273).
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4.2.2 Art. 8 Abs. 4 des Reglementes der A.________ Pensionskasse vom 1. Januar 1997 ermöglicht einem mehr als 50-jährigen Mitglied den Einkauf weiterer Rentenprozente. Ein durch die Arbeitgeberin finanzierter Einkauf ist dementsprechend möglich. Er wird jedoch durch das Reglement nicht vorgeschrieben und ist deshalb auch nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen "geschuldet". Die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegt, nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass das Reglement die Einzahlung (entweder grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang) verlangt, was vorliegend nicht der Fall ist. Ziffer 12 des Sozialplans stellt schon deshalb keinen (auch nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, einen "materiellen") Bestandteil des Reglementes dar, weil an diesem Vertrag andere Parteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung) beteiligt sind als am Vorsorgeverhältnis (Vorsorgeeinrichtung, Angestellte der angeschlossenen Arbeitgeber). Art. 8 lit. a AHVV gelangt demzufolge ebenfalls nicht zur Anwendung. Vorinstanz und Ausgleichskasse haben die Beitragspflicht der fraglichen Zahlung von Fr. 10'587.- zu Recht bejaht. Die Beitragsberechnung ist unbestrittenermassen korrekt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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