BGer 1P.467/2004 | |||
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BGer 1P.467/2004 vom 07.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.467/2004 /sta
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Urteil vom 7. September 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10,
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8090 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverbüssung in Halbgefangenschaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Juli 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wurde vom Bezirksgericht Horgen am 13. Mai 2002 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Gehilfenschaft zu Irreführung der Rechtspflege zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2003 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Am 28. August 2003 wurde X.________ die Bewilligung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit mit Vollzugsübergabe an den Kanton Graubünden erteilt. Die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich entzog ihm diese Bewilligung mit Verfügung vom 12. November 2003. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er innerhalb der Rekursfrist ein Gesuch um Verbüssung der verbleibenden Strafe in der Form der Halbgefangenschaft stellen könne. In der Folge lehnte das Amt für Justizvollzug am 8. März 2004 eine Wiedererwägung ab und überwies die Akten zur Behandlung als Rekurs betreffend gemeinnütze Arbeit der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 16. März 2004 abwies.
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3.
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Das Amt für Justizvollzug bot X.________ mit Verfügung vom 31. März 2004 auf den 7. Juni 2004 zum Strafantritt im Normalregime auf. Daraufhin ersuchte X.________ das Amt für Justizvollzug um Strafaufschub und es sei ihm die Möglichkeit der Halbgefangenschaft zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. April 2004 lehnte das Amt eine Wiedererwägung der Vorladung in den Strafvollzug ab.
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Am 4. Juni 2004 erhob X.________, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 30. April 2004. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte er um Gewährung der Halbgefangenschaft. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 28. Juli 2004 den Rekurs ab.
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4.
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X.________ erhob am 28. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da er auf den 4. Oktober 2004 zum Strafantritt aufgeboten worden sei.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5.
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Gemäss § 26 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001 können Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft erstanden werden, wenn die Gesamtdauer der Strafe mindestens sieben Tage und höchstens zwölf Monate beträgt (Ziffer 1), die verurteilte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz besitzt (Ziffer 2) und während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent nachgehen kann.
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5.1 Die Direktion der Justiz und des Innern führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für den Vollzug in Halbgefangenschaft nicht, weshalb sein Gesuch schon deswegen abzulehnen sei. Die Halbgefangenschaft diene dazu, den bisherigen Zustand bezüglich Arbeit und Ausbildung aufrechterhalten zu können. Der Aufbau eines neuen Geschäfts falle nicht darunter. Vielmehr müsse der Betroffene bei Strafantritt in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, damit die privilegierte Form der Halbgefangenschaft in Frage komme. Im Übrigen gehe weder aus den recht unbestimmten Ausführungen des Beschwerdeführers hervor noch sei es belegt, dass er in der neuen Firma einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent nachgehen würde. In Bezug auf einen Strafaufschub sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer infolge Verstreichens der angesetzten Strafantrittstermine inzwischen viel Zeit zur Verfügung stand, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Sodann stelle der Aufbau einer eigenen Firma bei Selbständigerwerbenden ohnehin keinen Grund für einen Strafaufschub dar, denn sonst müsste jeder Unselbständigerwerbende, dem ein Stellenverlust droht, gleich behandelt werden. Solche Nachteile wirtschaftlicher Natur seien regelmässig und oft unvermeidbare Folgen des Strafvollzuges.
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5.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Seine Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Da solche Rügen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht werden, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
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6.
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Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
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Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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