BGer I 215/2003 | |||
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BGer I 215/2003 vom 07.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 215/03
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Urteil vom 7. September 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2500 Biel,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 12. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene S.________ meldete sich am 12. Juli 2001 unter Hinweis auf verschiedene, seit 1998 bestehende Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem das langjährige Arbeitsverhältnis mit der Stadt X.________ aus gesundheitlichen Gründen per 31. Oktober 2001 (Ende der Lohnfortzahlung) einvernehmlich aufgelöst worden war. Gestützt auf die Berichte der Frau Dr. med. P.________, Spezialärztin FMH für medizinische Radiologie, Klinik L.________, vom 11. Juni 1998 und des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 17. August und 11. September 2001 sowie den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. April 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine halbe und ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. August 2002).
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B.
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Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2002 sei dahingehend abzuändern, dass der Rentenbeginn neu auf 1. November 2001 festgesetzt und ihm ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zugesprochen werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2002 beschränkte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer in der Folge sein Rechtsschutzinteresse - unter Verweis auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Pensionskasse der Stadt X.________ vom 28. August 2002 - damit, der aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung unkorrekterweise bereits auf 1. Juli 2000 datierte Rentenbeginn bewirke wesentliche Nachteile bezüglich der Höhe der ihm zustehenden berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen (Stellungnahme vom 21. November 2002). Mit Entscheid vom 12. Februar 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mangels Rechtsschutzinteresse des Versicherten auf dessen Beschwerde nicht ein.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sei die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 79 lit. a des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und damit auf kantonales Prozessrecht. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage im Sinne von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG genügt es, wenn - was hier zutrifft - der dem kantonalen Verfahren zu Grunde liegend materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten, welche sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, können demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden, unabhängig davon, ob in der Sache selbst Beschwerde erhoben wird. Demnach ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die prozessuale Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz richtet (BGE 126 V 143 ff). Dabei prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht unabhängig von den Parteibegehren von Amtes wegen, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 13. August 2002 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a). 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Dessen verfahrensrechtlichen Neuerungen, welche innerhalb der Schranken von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auch im Bereich den Invalidenversicherung gelten, sind vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Von den im ATSG enthaltenen Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2 ATSG verfahrensrechtlicher Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
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2.2 Gemäss Art. 79 lit. a VRPG (vgl. Erw. 1 hievor) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides hat. Materiellrechtlich deckt sich diese Umschreibung - wie jene im identisch formulierten Art. 65 VRPG betreffend Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde - mit den in Art. 59 ATSG für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten Prozessvoraussetzungen. Soweit die genannte bundesrechtliche Norm in Übereinstimmung mit Art. 103 lit. a OG nebst dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid "berührt" ist, handelt es sich dabei nicht um eine zusätzliche, kumulative Legitimationsvoraussetzung, sondern lediglich um eine Präzisierung des bundes- wie kantonalrechtlich vorausgesetzten schutzwürdigen Interesses (in diesem Sinne auch Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 65, Rz. 2; zu Art. 79, Rz. 2 und 3; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 59, Rz. 4; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 193, Rz. 536).
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2.3 Aufgrund der materiellrechtlichen Übereinstimmung der in Art. 79 VRPG und Art. 59 ATSG genannten Legitimationsvoraussetzungen erübrigt sich für den bernischen Gesetzgeber insoweit eine Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG. Mit Blick auf die hier zu prüfende Frage der Beschwerdelegitimation kommt die erwähnte Übergangsbestimmung mithin im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, sodass der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 59 ATSG nichts entgegen steht. Dabei ist der Begriff des schutzwürdiges Interesses gemäss Art. 59 ATSG materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a OG (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil F. vom 12. März 2004 [C /03], Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil M. vom 18. Dezember 2003 [C /03] Erw. 2).
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2.4 Nach der zu Art. 103 lit. a OG ergangenen Rechtsprechung setzt das schützwürdige Interesse voraus, dass die beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Die in der Regel verlangte (zu möglichen Ausnahmen siehe nicht publizierte Erw. 2 des Urteils SVR 1998 AlV Nr. 15 S. 43; Urteil S. vom 21. Januar 1999 [M 4/98] Erw. 1) formelle Beschwer ist gegeben, wenn die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (BGE 121 II 362 Erw. 1b/aa, 120 II 7 Erw. 2a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 150 und 155; Kölz/Häner, a.a.O., S. 195 Rz. 542). Des weitern muss die beschwerdeführende Person - im Sinne der sog. materiellen Beschwer - stärker als jedermann betroffen sein, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen; siehe auch Kölz/Häner, a.a.O., S. 195, Rz. 541) und ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Änderung oder Aufhebung geltend machen können. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des angefochtenen Hoheitsakts dem Adressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die vorinstanzlich angefochtene Verfügung vom 13. August 2002 beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Änderung des Verfügungsdispositivs (Neufestsetzung des Rentenbeginns) hat.
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3.1 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 13. August 2002 durch diese direkt betroffen und aufgrund seiner Parteistellung grundsätzlich beschwerdebefugt. Soweit die Vorinstanz eine formelle Beschwer mit dem Argument verneint, dem in der IV-Anmeldung gestellten Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente sei mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 13. August 2002 vollumfänglich entsprochen worden (vgl. Erw. 2.4 hievor), kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, auf welchen genauen Zeitpunkt die Ausrichtung von Rentenleistungen beantragt wird. Daran ändert nichts, dass der Versicherte für die Zeit von Januar bis August 1998 eine teilweise Leistungseinbusse (unterschiedlichen Ausmasses) und ab 1. November 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angab und er schliesslich den Beginn der Behinderung generell auf das Jahr 1998 datierte, lässt sich doch allein daraus nichts Schlüssiges für die Rechtsfrage des Rentenbeginns gewinnen. Diesbezüglich fehlt es somit an einem konkreten Antrag des Versicherten; vielmehr ist mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug der Auftrag an die Verwaltung verknüpft, in Nachachtung des im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen sorgfältig und umfassend abzuklären und rechtskonform über den Rentenanspruch zu befinden. Gelangte der Beschwerdeführer aufgrund des - den Rentenanspruch als solchen sowie dessen Beginn, Umfang und Höhe umfassenden - Verfügungsdispositivs vom 13. April 2002 zur Überzeugung, dass das ihn betreffende Rechtsverhältnis aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bundesrechtswidrig festgelegt worden und in einem wesentlichen Punkt des Dispositivs anders als erfolgt zu regeln sei, kann von einem vollumfänglichen Durchdringen mit seinem Rechtsbegehren nicht die Rede sein. Als Hauptadressat der Verfügung ist er mit andern Worten auch dann formell beschwert, wenn seinem grundsätzlichen Leistungsbegehren zwar entsprochen wurde, die konkrete Ausgestaltung des Leistungsanpruchs jedoch seines Erachtens mit Rechtsmängeln behaftet ist und er eine entsprechende Änderung des Entscheiddispositivs anbegehrt.
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3.2
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3.2.1 Hinsichtlich der materiellen Beschwer hatte der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die verfügungsweise Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Juli 2000 treffe ihn massiv in seinen wirtschaftlichen/finanziellen Interessen. Wie aus einem Schreiben der Pensionskasse der Stadt X.________ vom 28. August 2002 hervorgehe, sei der iv-rechtliche Rentenbeginn auch für den Bereich der beruflichen Vorsorge massgebend, weshalb die berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen gemäss den im Jahre 2000 gültig gewesenen Reglementsbestimmungen nunmehr (rückwirkend) nach dem Leistungsprimat bemessen würden und der aufgrund einer Reglementsänderung per 1. Januar 2001 bereits vollzogene Übertritt vom Leistungs- zum Beitragsprimatplan im Falle des Beschwerdeführers - gestützt auf die statutarischen Übergangsbestimmungen - wieder rückgängig gemacht worden seien. Die Berechnung der BVG-Invalidenrente nach dem Leistungsprimat habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer revisionsweise eine deutlich tiefere Rente als die bisher ausgerichtete zugesprochen werde und die Vorsorgeeinrichtung einen Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 20'146.65 geltend mache. Allein aufgrund dieser für ihn ungünstigen Sach- und Rechtslage sei er durch die IV-Verfügung vom 13. August 2002 materiell beschwert und an deren Änderung interessiert.
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Demgegenüber erwog das kantonale Gericht, der vom Beschwerdeführer (einzig) geltend gemachte spätere Beginn des Rentenanspruchs ziele auf eine Abänderung der Verwaltungsverfügung zu seinen Ungunsten, womit für das iv-rechtlichen Verfahren ein Interesse an der richterlichen Überprüfung und materiellen Änderung der Verfügung vom 13. August 2002 von vornherein nicht bestehe. Im Übrigen ergebe sich das erforderliche schützenswerte Interesse auch nicht mit Blick auf die vorsorgerechtlichen Ansprüche, präjudiziere doch der von den IV-Organen festgesetzte Rentenbeginn den Beginn des berufsvorgerechtlichen Leistungsanspruchs entgegen dem beschwerdeführerischen Standpunkt nicht zwingend.
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3.3 Nach der unter Erw. 2.4 hievor dargelegten Rechtsprechung genügt für die Bejahung einer materiellen Beschwer, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Verfügungsadressaten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Erw. 2.4 hiervor; siehe auch BGE 123 II 117 Erw. 2a, 120 Ib 386 f. Erw. 4b). Dass dies hier der Fall ist und ein praktisches - hier: in erster Linie wirtschaftliches - Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2002 besteht, ist durch das aktenkundige, dem Beschwerdeführer noch vor Ablauf der iv-rechtlichen Rechtsmittelfrist zugesandte Schreiben der Pensionskasse der Stadt X.________ vom 28. August 2002 ausgewiesen. Danach steht fest, dass die Vorsorgeeinrichtung unmittelbar gestützt auf die IV-Verfügung eine für den Beschwerdeführer offenkundig nachteilige Revision des von ihr im Grundsatz bejahten BVG-Rentenanspruchs vorgenommen und zu viel ausgerichtete Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 20'146.65 zurückgefordert hat. Dabei ist sie - zutreffend - davon ausgegangen, dass für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) und die rechtskräftige Festsetzung des Rentenbeginns im IV-Verfahren für die BVG-Durchführungsorgane vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit grundsätzlich verbindlich ist (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a; zur Bedeutung des Einbezugs der Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren für die Bindungswirkung siehe BGE 129 V 73 ff. Erw. 4; Urteil F. vom 9. Februar 2004 [B 39/03] Erw. 3.1). Nachdem sich die Pensionskasse in ihrem Schreiben vom 28. August 2002 bezüglich des Rentenbeginns bewusst im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten gehalten hat, könnte der Beschwerdeführer die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Festsetzung des Rentenbeginns durch die IV-Stelle im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren einzig unter Verweis auf deren offensichtliche Unhaltbarkeit bestreiten. Damit ist im BVG-Verfahren die Hürde für ein Abweichen vom IV-Entscheid hoch angesetzt. Der Versicherte hat daher ein unmittelbares, aktuelles und praktisches Interesse nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch rechtlicher Art daran, dass der Rentenbeginn im IV-Verfahren einer umfassenden - im Unterschied zum BVG-Verfahren nicht bloss auf die Willkürfrage beschränkten - materiellrechtlichen Überprüfung auf seine Bundesrechtskonformität hin unterzogen und im Sinne der Vorbringen geändert wird. Dies gilt umso mehr, als die Pensionskasse der Stadt X.________ dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 mitgeteilt hat, dass sie eine im Rahmen des IV-Beschwerdeverfahrens erfolgte Neufestsetzung des Rentenbeginns bei der Berechnung der BVG-Rente berücksichtigen und, falls notwendig, entsprechende Anpassungen vornehmen werde.
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3.4 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die Beschwerdelegitimation des Versicherten zu Unrecht verneint. Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Neufestsetzung des Rentenbeginns auf einen späteren Zeitpunkt unter dem Aspekt des Verzichts auf Versicherungsleistungen geprüft würde. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Verzicht - vorbehältlich abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen - ausnahmsweise zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen anderer Beteiligter beeinträchtigt (vgl. BGE 129 V 1 ff., 124 V 176 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Wie es sich diesbezüglich im Einzelfall verhält, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern Gegenstand der materiellrechtlichen Beurteilung. Auch insoweit hält die prozessuale Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz nicht stand.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die aufgrund von Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 156 und Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2002 materiell entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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