BGer I 328/2004 | |||
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BGer I 328/2004 vom 07.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 328/04
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Urteil vom 7. September 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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R.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 26. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1975 geborene R.________ ersuchte im Mai 2000 die Invalidenversicherung um Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse erliess die IV-Stelle des Kantons Graubünden am 27. Februar 2003 eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 fest.
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B.
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R.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei im Sinne eines Obergutachtens ein ausführlicher psychiatrischer Bericht einzuholen. Im Weitern ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung.
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Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
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Mit Entscheid vom 26. März 2004 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache «zur weiteren Abklärung und Einholung eines Obergutachtens zurückzuweisen».
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Die IV-Stelle äussert sich nicht materiell und stellt keinen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind u.a. auch im Bereich der Invalidenversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In dem zur Publikation in BGE 130 V bestimmten Urteil M. vom 5. Juli 2004 (I 690/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen resp. durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist (Erw. 1.2.2).
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1.2 Vorliegend meldete sich der Versicherte im Mai 2000 zum Bezug von IV-Leistungen an. Der Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am 11. Dezember 2003 erlassen. Das kantonale Gericht hat den streitigen Rentenanspruch nach Massgabe der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden oder auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Rechtsvorschriften geprüft. Es hat somit nicht eine zeitlich getrennte Beurteilung vorgenommen. Dies ist insofern nicht von Bedeutung, als nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6, 7, 8 Abs. 1 und 16 ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden sind (in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004 [I 626/03] Erw. 2 bis 3.6).
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2.
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Das kantonale Gericht hat in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 11. Dezember 2003 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint. Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich durchgeführt, welcher einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von höchstens 21,42 % ergab. Zur Arbeitsfähigkeit als einem wesentlichen Faktor für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Besonderen hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Expertise des Begutachtungsinstituts X.________ vom 6. Februar 2003 käme die bisherige Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr in Betracht. Hingegen seien leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Diese Einschätzung sei schlüssig und darauf könne abgestellt werden.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch IV-Stelle und Vorinstanz gerügt. Konkrete Indizien sprächen gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des Begutachtungsinstituts X.________ vom 6. Februar 2003. Der Beschwerdeführer sei während vier Monaten (vom 20. Februar bis 21. Juni 2002) in der Psychiatrischen Klinik Y._________ stationär behandelt worden. Gemäss Zeugnis vom 21. Juni 2002 bestehe seit Eintritt in die Klink bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Feststellung im Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________, ein psychisches Leiden von Krankheitswert sei nicht gegeben, sei somit nicht nachvollziehbar. Die dauernde psychiatrische Behandlung im Heimatland Mazedonien belege sodann ebenfalls klar und deutlich ein psychisches Leiden.
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3.
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3.1
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3.1.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Sie erheben die hiefür notwendigen Beweise; in der Beweiswürdigung sind sie frei (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten insbesondere im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Streitigkeiten betreffend Renten der Invalidenversicherung (Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sowie alt Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit alt Art. 69 IVG). Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts hat hier keine Änderung gebracht. Die zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG ergangene Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 61 lit. c ATSG (Urteil M. vom 16. Oktober 2003 [H 110/03] Erw. 2.2).
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3.1.2 Korrelat von Untersuchungsmaxime und freier, aber umfassender und pflichtgemässer Beweiswürdigung ist die aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch abgeleitete Pflicht der Sozialversicherungsträger und des Sozialversicherungsgerichts, in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifende Verfügungen und Entscheide zu begründen (so ausdrücklich Art. 61 lit. h ATSG und alt Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG sowie Art. 61 Abs. 2 VwVG). Ob die rechtsanwendende Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich in erster Linie aus der Begründung (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb). Dies bedeutet zwar nicht, dass sich Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen müssen. Vielmehr können sie sich auf die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 126 V 80 Erw. 5b/dd, 124 V 181 Erw. 1a, 99 V 188 unten; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321). Bei einander widersprechenden fachärztlichen Berichten indessen ist insbesondere das Sozialversicherungsgericht verpflichtet, die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen sowie AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
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3.2
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3.2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom 20. Februar bis 21. Juni 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ stationär behandelt. Es steht ausser Frage, dass es sich hiebei um einen für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und einer allfälligen psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Tatsache handelt. Unterlagen über die viermonatige stationäre psychiatrische Behandlung (Verlaufsdokumentation, Austrittsbericht) wurden indessen nicht eingeholt, weder von der IV-Stelle noch vom kantonalen Gericht. In den Akten befindet sich lediglich ein am 21. Juni 2002 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik. Diese Unterlassung stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Daran ändert nichts, dass im Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 6. Februar 2003 der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 3. Juli 2002 erwähnt und Teile daraus wiedergegeben werden.
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3.2.2 Eine Heilung des Mangels fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Vorinstanz den Beweiswert des Gutachtens des Begutachtungsinstituts X.________ vom 6. Februar 2003 in psychiatrischer Hinsicht einzig am Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik Y.________ vom 21. Juni 2002 misst. Mit dem Austrittsbericht vom 3. Juli 2002, soweit daraus in der Expertise des Begutachtungsinstituts X.________ zitiert wird, setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Dieses Dokument wird im angefochtenen Entscheid nicht einmal erwähnt. Hiezu besteht indessen Anlass, weichen doch die beiden medizinischen Berichte in Bezug auf Diagnose sowie Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht diametral voneinander ab.
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3.3 Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachhole. Weiter wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob allenfalls ein Obergutachten einzuholen ist. Dabei ist mit Blick auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 2. Juli 2002 auf die jüngste in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung hinzuweisen (in BGE 130 V noch nicht publizierte Urteile B. vom 18. Mai 2004 [I 457/02] und N. vom 12. März 2004 [I 683/03] sowie Urteile P. vom 6. Mai 2004 [I 655/03] und P. vom 21. April 2004 [I 870/02]).
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4.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG bezeichnet werden kann. Die mit dieser Begründung versehene Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren verletzt somit Bundesrecht. Laut SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 ist die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung und zur Bemessung der Entschädigung nach alt Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch unter der Herrschaft des ATSG anwendbar. Auch insofern ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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5.
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Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine u.a. nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid vom 26. März 2004 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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