BGer 2A.311/2004 | |||
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BGer 2A.311/2004 vom 08.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.311/2004 /bie
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Urteil vom 8. September 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Ersatzrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 23. April 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die kroatische Staatsangehörige X.________ (geb. 1967) war in erster Ehe mit dem kroatischen Staatsangehörigen A.________ verheiratet. Dieser Verbindung entspross der Sohn B.________ (geb. 1987). Am 4. Mai 1989 wurde die Ehe in Z.________ (Bosnien-Herzegowina) geschieden, wobei der Sohn B.________ der Mutter zur Alleinerziehung zugesprochen wurde. Am 2. August 1992 reiste X.________ allein in die Schweiz, wo ihr im Rahmen der "Aktion Bosnien-Herzegowina" eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
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Am 3. März 1995 heiratete X.________ den Schweizer Bürger C.________ (geb. 1936) und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat den gemeinsamen Sohn D.________ (geb. 1994).
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C.________ stellte am 15. Oktober 1995 ein Gesuch um Nachzug von B.________, welches von der kantonalen Fremdenpolizei St. Gallen bewilligt wurde. Am 28. November 1995 reiste B.________ in die Schweiz ein. Ab dem 3. Januar 1996 besuchte er die Primarschule in J.________. Mit Schreiben vom 8. Mai 1996 bestätigte die Primarschulgemeinde J.________ den Austritt von B.________ per 15. April 1996. Die Schulbehörde hielt weiter fest, dass B.________ während den Osterferien mit der Mutter in Jugoslawien weilte und dort angeblich vom leiblichen Vater oder von den Eltern des Vaters entführt worden sei. Gemäss Meldung von C.________ vom 6. Mai 1996 verbleibe B.________ bei den Eltern des leiblichen Vaters in Bosnien.
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Am 24. März 2000 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
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B.
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Am 12. August 2002 reiste B.________ im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes wieder in die Schweiz ein. X.________ stellte für ihn am 1. Oktober 2002 ein neues Nachzugsgesuch, welches vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 5. Juni 2003 abgewiesen wurde. Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte am 23. April 2004 den Departementsentscheid auf Beschwerde hin.
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Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. April 2004 aufzuheben und für B.________ den Familiennachzug zu bewilligen.
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Das Justiz-und Polizeidepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
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C.
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Am 14. Juni 2004 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Beschwerdeführerin hat am 1. Oktober 2002 für ihren Sohn B.________ um Familiennachzug ersucht. Zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage massgebenden - Zeitpunkt war B.________ 15 3/4 Jahre alt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Da die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung besitzt und das nachzuziehende Kind bei ihr wohnen soll, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug. Darüber hinaus kann sich die Beschwerdeführerin für den Nachzug ihres noch nicht volljährigen Sohnes auch auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig und die Beschwerdeführerin ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
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1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und lit. b OG), nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Zweck des Familiennachzuges ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG) verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist mithin auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1; S. 126 II 329 E. 2a S. 330, je mit Hinweisen).
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2.2 Hinsichtlich der Anerkennung eines Anspruchs auf nachträglichen Familiennachzug im Lichte von Art. 17 ANAG unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung daher zwischen zusammenlebenden Eltern und getrennt lebenden Eltern (BGE 126 II 329 ff.). Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b S. 332).
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Die Praxis ist hingegen aufgrund der unterschiedlichen familiären Situation wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht: Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz - namentlich dann, wenn das Kind im Ausland vom andern Elternteil selbst betreut worden ist - nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des anderen ersetzt, ohne dass die Familie als ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der nachträgliche Nachzug eines Kindes daher voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besondere stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 15; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332).
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Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371); an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden (Urteil 2A.34/2002 vom 22. Mai 2002, E. 3.4) - umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16).
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2.3 Die Beschwerdeführerin ist im August 1992 ohne ihren damals 5 1/2 Jahre alten Sohn von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz übergesiedelt. Nach ihren Angaben hielt sich der Sohn bis zu seinem Umzug in die Schweiz Ende November 1995 in seiner Heimat auf, wo er vorerst von seinem Vater und hernach von den Grosseltern väterlicherseits betreut wurde. Vom 28. November 1995 bis Ostern 1996 lebte B.________ zusammen mit der Beschwerdeführerin, seinem Stiefvater und seinem 1994 geborenen Halbbruder in J.________. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sei B.________ in den Frühlingsferien des Jahres 1996 "mittels eines Trickes" durch die vom Kindsvater beauftragten Grosseltern "entführt" worden. In der Folge hielt sich B.________ - immer nach der Darstellung der Beschwerdeführerin - wieder in seiner Heimat bei den Grosseltern väterlicherseits auf. Von 1999 bis 2002 besuchte er die Internatsklosterschule in M.________. Diese Ausbildung schloss er im Jahre 2002 ab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Rückführungsbemühungen seien an der Uneinsichtigkeit des leiblichen Vaters bzw. der Grosseltern B.________'s gescheitert, wobei sie von ihrem ersten Ehemann massiv und ernsthaft mit dem Tod bedroht worden sei. Erst die Pubertät B.________'s und die Betreuungsunfähigkeit der Grosseltern väterlicherseits hätten die Front mit der Zeit aufgeweicht, weshalb sie B.________ am 12. August 2002 zu sich in die Schweiz habe holen können.
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2.4 Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe nach Ostern 1996 keine Schritte mehr in die Wege geleitet, um ihren Sohn mit behördlicher Hilfe in die Schweiz zurückzuholen. Es erscheine wenig glaubwürdig, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerstand des leiblichen Vaters ihres Sohnes, der nach ihren Ausführungen Jahre gedauert habe und äusserst massiv gewesen sei, mit der Pubertät B.________'s plötzlich nachgelassen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn erst in die Schweiz habe nachziehen wollen, nachdem seine Schulausbildung in der Heimat beendet gewesen sei. Auch wenn die Beziehung B.________'s zu seinen Grosseltern naturgemäss nicht mehr so eng sei wie vor dem Eintritt in die Klosterschule, vermöge die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Grosseltern väterlicherseits als Betreuungspersonen für ihren Enkel nicht mehr in Frage kämen, zumal er heute siebzehn Jahre alt sei und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfe (angefochtenes Urteil S. 13-15).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt; die Sachverhaltsfeststellungen seien aktenwidrig.
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3.2 Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsdarstellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Urteil 2A.11/2004 vom 8. April 2004 E. 3.2.2 mit Verweis auf Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286). Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt dann, wenn notwendige und mögliche Abklärungen über einen entscheidwesentlichen Sachumstand unterblieben sind.
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3.3
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3.3.1 Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass B.________ im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die vorrangige Beziehung zu ihr unterhalten habe. Dies rügt die Beschwerdeführerin als aktenwidrig. Es sei festzuhalten, dass aufgrund der "Patchwork"-Erziehungsgeschichte B.________'s seit dem kriegsbedingten Verlassen der Heimat durch die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 von einer vorrangigen familiären Beziehung gar nicht gesprochen werden könne. Fest stehe, dass die vorrangige familiäre Beziehung in der Phase nach der Geburt B.________'s während rund 5 1/2 Jahren klarerweise zur Mutter bestanden habe. Danach sei die Betreuung B.________'s durch die Grosseltern väterlicherseits erfolgt - mit einer Phase der Betreuung durch die Mutter von November 1995 bis Ostern 1996. Seit der neuerlichen Einreise in die Schweiz bestehe die vorrangige Beziehung klarerweise wieder zur Mutter.
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Für die Prüfung des Familiennachzugsgesuches ist von Bedeutung, zu wem das Kind im Zeitraum vor seiner Einreise in die Schweiz die vorrangige Beziehung unterhalten hat (Urteil 2A.171/2000 vom 28. November 2002, E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig oder aktenwidrig festgestellt haben soll, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber ausführt, dass gerade im Zeitpunkt des zweiten Familiennachzugsgesuches nicht von einer vorrangigen familiären Beziehung zur Beschwerdeführerin in einem enger verstandenen Sinne gesprochen werden könne. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Vorrangigkeit der Beziehungen halten daher der Prüfung durch das Bundesgericht stand, dies erst recht unter Berücksichtigung von Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. E. 1.3).
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die vorinstanzliche Darstellung, es würden "Angaben über die näheren Umstände, unter denen dieser Vorfall [gemeint ist die angebliche Entführung B.________'s im Jahre 1996] stattgefunden habe", fehlen, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Rekursergänzung zuhanden des Justiz- und Polizeidepartementes im Detail dargelegt, wie es in den Frühlingsferien des Jahres 1996 anlässlich einer Reise nach Bosnien zur neuerlichen (unfreiwilligen) Trennung von Mutter und Kind gekommen sei. Es seien diesbezüglich sogar Beweisofferten gemacht worden.
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Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes rügt, verkennt sie den Umfang ihrer eigenen Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beweise in Bezug auf die genauen Umstände der angeblichen Entführung im Jahre 1996 nur im Rahmen des Verfahrens vor dem Justiz- und Polizeidepartement angeboten. Indessen hätte es an ihr gelegen, vor Verwaltungsgericht diese Beweise erneut anzubieten bzw. zu rügen, die Rekursinstanz hätte sie abnehmen müssen. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist es nicht seine Aufgabe, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der Entscheid unrichtig sein könnte (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin solche Beweisanträge bzw. Rügen im Verfahren vor Verwaltungsgericht unterlassen hat, kann sie sich nicht nachträglich in diesem Punkt über eine unvollständige Sachverhaltserhebung bzw. Aktenwidrigkeit beschweren.
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Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vorwirft, die Feststellung, die Entführung habe nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in Kroatien stattgefunden, sei aktenwidrig, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid erwogen hat, nach Angaben der Beschwerdeführerin habe die Entführung nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in Kroatien stattgefunden. Dies erscheint nicht als offensichtlich falsch, zumal aus den Akten hervorgeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Primarschulgemeinde J.________ am 6. Mai 1996 mitgeteilt hatte, A.________ habe seinen Sohn "in D.________" entführen lassen. Diese Darstellung bestätigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einem Schreiben vom 28. April 2003 an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Erst in ihrer Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2004 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei in Bosnien-Herzegowina zu einer "regelrechten" Entführung B.________'s gekommen.
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3.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die vorinstanzliche Darstellung, die Beschwerdeführerin habe keine näheren Ausführungen dazu gemacht, was sie im Laufe der Jahre konkret unternommen habe, um ihren Sohn bei sich aufwachsen zu lassen, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Rekursergänzung vom 15. August 2003 vielmehr bemüht, das grosse Dilemma, in welchem sie sich damals nachvollziehbarerweise befunden habe, zum Ausdruck zu bringen. Es sei ausgeführt worden, wie die Beschwerdeführerin im Sommer 1996 eigens nochmals nach Z.________ gefahren sei, um zu versuchen, B.________ wieder zu sich zu holen.
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Das Verwaltungsgericht hat erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Ostern 1996 keine konkreten Schritte in die Wege geleitet habe, um B.________ mit behördlicher Hilfe in die Schweiz zurückzuholen. Wäre ihr ernsthaft an einer Wiedervereinigung mit ihrem Sohn gelegen gewesen, hätte sie zumindest versuchen müssen, diesen über den UN High Commissioner for refugees zu sich zu holen, wie sie dies im Juni 1993 getan habe. Es sei ihr im Jahre 1995 möglich gewesen, B.________ im Rahmen des Familiennachzugs zu sich in die Schweiz zu holen. Sodann habe B.________ nach Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeit von 1999 bis August 2002 im Internat der Klosterschule von M.________ gelebt, wo er eine Schulausbildung abgeschlossen habe. Während dieser Zeitspanne habe die Beschwerdeführerin, wie sie ausführe, in regelmässigem telefonischem Kontakt zu ihrem Sohn gestanden, der die definitive Wiederaufnahme der familiären Beziehungen vorbereitet habe. Sie bleibe indessen den Nachweis schuldig, warum es nicht möglich gewesen sei, den Sohn wesentlich früher zu sich zu holen.
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Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 1996 erneut nach Z.________ gereist war (wo man ihr jeglichen Kontakt zu ihrem Sohn verweigert habe), die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Rückführungsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich falsch oder aktenwidrig erscheinen, zumal auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe ausser dem Besuch bei den Grosseltern im Sommer 1996 weitere Rückführungsversuche unternommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin weder in der Schweiz noch in Bosnien-Herzegowina zivil- oder strafrechtliche Schritte unternahm, um die Aus- bzw. Rückreise des Sohnes mit behördlicher Hilfe zu erwirken. Ferner hatte sie - anders als im Rahmen eines ersten Familiennachzugs - die Unterstützung des UN High Commissioner for refugees nicht in Anspruch genommen. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht erwähnt, vermag auch die Reise im Sommer 1996 nach Z.________ nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darum bemüht war, ihren Sohn wesentlich früher zu sich zu holen.
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3.3.4 Das Verwaltungsgericht erwog weiter, die Mutter mache geltend, die Integration B.________'s sei in der Zwischenzeit praktisch vollzogen. Nähere Ausführungen dazu mache sie indessen nicht. Dies sei, rügt die Beschwerdeführerin, ebenfalls aktenwidrig: Im Rahmen des kantonalen Rekursverfahrens habe sie einen Ausbildungsbericht des Berufs- und Weiterbildungszentrums R.________ vom 25. Juni 2003 ins Recht gelegt, und im Sinne einer Beweisofferte sei die Einholung eines ergänzenden Berichtes beim Berufs- und Weiterbildungszentrum R.________ angeboten worden.
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Wie bereits erwähnt (E. 3.3.2), hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, dem Verwaltungsgericht diese Beweisanträge erneut zu stellen bzw. die Nichtabnahme der fraglichen Beweismittel im kantonalen Verfahren zu rügen. Im Übrigen durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise den tatsächlichen Schluss ziehen, aus dem Bericht des Berufs- und Weiterbildungszentrums R.________ könne angesichts des Umstandes, dass B.________ sich damals erst seit etwa 10 Monaten (wieder) in der Schweiz befand, nicht gefolgert werden, seine Integration in Familie, Schule und übrigem Umfeld sei bereits vollzogen.
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3.3.5 Demnach sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder unvollständig, offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ergangen und dementsprechend für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG).
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4.
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4.1 Besondere stichhaltige Gründe, welche den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden (vgl. E. 2.2), liegen, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, nicht vor. Dass das Gericht den Umstand der ungewollten Trennung von Mutter und Kind im Jahre 1996 (unabhängig davon, wo und wie sich diese zugetragen hat) für sich allein nicht als ausreichend betrachtete, um mehr als sechs Jahre später den Nachzug des betroffenen Kindes zu rechtfertigen, ist insofern vertretbar, als es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, darzulegen, dass sie in der Zwischenzeit alles Zumutbare unternommen hat, um den Sohn wieder in ihre Obhut zu bringen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin in der Zeit von 1999 bis 2002, als sich der Sohn im Internat der Klosterschule M.________ befand, verwehrt gewesen sein sollte, ein Nachzugsgesuch zu stellen. Die Umstände sprechen in der Tat vielmehr dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn erst in die Schweiz nachziehen wollte, nachdem er seine Schulausbildung in der Heimat abgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sie "zu Recht den Abschluss der Internatsbeschulung im Interesse ihres Sohnes abgewartet und anschliessend umgehend das Familiennachzugsgesuch eingereicht" habe. Damit aber, insbesondere mit Blick auf das Schreiben des Zentrums für Sozialarbeit von Z.________ vom 10. September 2002 (wonach der Grossvater B.________s seinen Enkel nicht aus persönlichen Gründen, sondern zur Ausbildung in die Schweiz schicke), ist der Schluss des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden, dass B.________ mit der Übersiedlung nach J.________ in erster Linie eine bessere Zukunftsperspektive verschafft werden sollte.
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Der Abschluss der Zeit im Internat bildet für sich allein - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keinen zwingenden Grund für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, zumal die Grosseltern väterlicherseits nach wie vor in der Heimat wohnhaft sind. Dabei durfte das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen, dass die Grosseltern ihren Enkel jahrelang betreut haben, auch wenn dies angeblich gegen den Willen der Mutter geschah. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist die Beziehung B.________s zu seinen Grosseltern heute zwar naturgemäss nicht mehr so eng wie vor seinem Eintritt in die Klosterschule. Dies bedeutet indessen nicht, dass nunmehr eine Übersiedlung in die Schweiz notwendig würde, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat und sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte finden, dass die Grosseltern in ihrer Gesundheit derart beeinträchtigt wären, dass sie die notwendige Betreuungsarbeit nicht mehr leisten könnten, sofern eine solche beim kurz vor der Volljährigkeit stehenden Sohn der Beschwerdeführerin überhaupt noch erforderlich ist.
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Dass nach zweijähriger Anwesenheit in der Schweiz die Rückkehr in die Heimat mit Nachteilen verbunden ist, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als unverhältnismässig erscheinen. Der jetzige Aufenthalt des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz beruht einerseits auf der zweckwidrigen Ausnützung eines Besuchervisums, das ihm die Einreise ermöglichte, sowie auf der "aufschiebenden Wirkung" der in der Folge eingeleiteten Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren. Den auf einer solchen Grundlage begründeten sozialen Bindungen zur Schweiz kann aus nahe liegenden Gründen nur eine beschränkte Bedeutung zukommen (Urteile 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc, sowie 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 3c). Der Einwand, ein (nochmaliger) Wegzug B.________s stelle für seinen Halbbruder eine unzumutbare belastende Erfahrung dar, dringt damit, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht durch.
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4.2 Nach dem Gesagten lässt sich der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, es sei keine vorrangige familiäre Beziehung zur Beschwerdeführerin bzw. keine Notwendigkeit des Familiennachzuges ersichtlich, weder sachverhaltsmässig noch in Bezug auf die rechtliche Würdigung beanstanden.
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4.3 Aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV lassen sich vorliegend keine weitergehenden Ansprüche ableiten (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.4 S. 256; 125 II 585 E. 2e S. 591, 633 E. 3a S. 640). Die Verweigerung der anbegehrten Bewilligung zum Nachzug des Sohnes verstösst daher weder gegen Bundesrecht noch gegen die fragliche Konventionsnorm.
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5.
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Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts:
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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