BGer 4P.181/2004 | |||
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BGer 4P.181/2004 vom 08.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.181/2004 /lma
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Urteil vom 8. September 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In einem Forderungsprozess zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und der B.________ GmbH vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Verfügung vom 1. März 2004 wies der Gerichtspräsident das Gesuch ab.
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B.
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Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs ans Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei sowohl für den Forderungsprozess als auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Urteil vom 1. Juli 2004 wies das Obergericht des Kantons Solothurn den Rekurs ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Juli 2004 - und mit Ergänzung vom 18. August 2004 - beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2004 sei aufzuheben. Sinngemäss stellt er auch für das Verfahren vor Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im kantonalen Rekursverfahren hat des Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen. Zur Begründung wurde im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Vermögen inkl. dasjenige seiner Frau per Ende Oktober 2003 auf Fr. 35'000.-- beziffert. Der Einwand, dieses Vermögen sei weder verwertbar noch belehnbar, sei nicht zutreffend, weil der Beschwerdeführer am 7. April 2003 eine Vorauszahlung der Lebensversicherung im Betrag von Fr. 28'000.-- erhalten habe und somit über das erforderliche verwertbare Vermögen verfüge. Unter diesen Umständen liess das Obergericht die Frage offen, ob ein in Frankreich gelegenes Grundstück des Beschwerdeführers verkauft, vermietet oder verpfändet werden könnte, ob der Beschwerdeführer über das für die Prozessfinanzierung erforderliche Einkommen verfüge und ob der Prozess als aussichtslos zu bezeichnen sei.
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2.
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Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob das Obergericht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verneint hat.
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2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; §§ 106 ZPO/SO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem die Bedürftigkeit des Gesuchstellers voraus. Bedürftig ist der Gesuchsteller dann, wenn er die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nicht tragen kann, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. m.w.H.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. m.w.H.).
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2.2 Im angefochtenen Entscheid ging das Obergericht davon aus, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers - inkl. dasjenige seiner Ehefrau - per Ende Oktober 2003 auf Fr. 35'000.-- belaufen habe. Unangefochten wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 7. April 2003 eine Vorauszahlung der Lebensversicherung von Fr. 28'000.-- erhalten, weshalb das Vermögen auf jeden Fall in diesem Umfang realisierbar sei. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, die Vorauszahlung der Lebensversicherung sei zur Deckung "alter" bestehender Passiven benötigt worden, namentlich zur Begleichung einer Forderung der C.________ GmbH. Dieser Einwand ist aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Erstens wurde die "Zahlungsvereinbarung" mit der C.________ GmbH vom 4. April 2003, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, für die "D.________" (mit Adresse an der X.________-Strasse) abgeschlossen. Inwieweit dadurch der Beschwerdeführer (mit Adresse am Y.________-Strasse) persönlich verpflichtet worden sein soll, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zweitens ist in dieser "Zahlungvereinbarung" von einem bis Ende April 2003 zahlbaren Betrag von Fr. 10'000.-- die Rede. Weshalb der Beschwerdeführer - und nicht die D.________ - in der Folge am 22. April 2003 anstatt der angeblich geschuldeten Fr. 10'000.-- gemäss dem von ihm eingereichten Beleg Fr. 15'000.-- bezahlt haben will, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Drittens ist auch nicht im vollen Umfang ersichtlich, wofür am 22. April 2003 angebliche Posteinzahlungen im Betrag von Fr. 27'574.25 gemacht und damit praktisch die gesamte Vorauszahlung der Lebensversicherung in der Höhe von Fr. 28'000.-- aufgebraucht worden sein soll. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffen auf jeden Fall nur einen Teil der behaupteten Einzahlung von Fr. 27'574.25.
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2.3 Insgesamt ist somit nicht ausgewiesen, dass die unbestrittene Vorauszahlung der Lebensversicherung von Fr. 28'000.-- praktisch vollumfänglich für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers verwendet wurde. Im Gegenteil wird die Auffassung des Obergerichtes, vom Vermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 35'000.-- sei ein grosser Teil realisierbar, auch durch die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Juli 2004, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, bestätigt. In dieser Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2003 wird per 31. Dezember 2003 ein Vermögen von Fr. 25'000.-- ausgewiesen, welches zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 35'000.-- versteuert wird. Der Einwand des Klägers, sein Vermögen belaufe sich inkl. der Liegenschaft in Frankreich und der Lebensversicherung auf Fr. 25'000.--, ist nicht überzeugend. Vielmehr ist die Veranlagungsverfügung so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall über ein im Kanton Bern steuerbares Vermögen von Fr. 25'000.-- und zusätzlich über ausserkantonal gelegenes Vermögen - im konkreten Fall wohl die Liegenschaft in Frankreich - verfügt, so dass insgesamt von einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. 35'000.-- auszugehen ist. Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, angesichts der unklaren Verhältnisse durch Einreichung der Steuererklärung genau zu belegen, wie sich sein Vermögen, das in der Veranlagungsverfügung unterstellt wird, genau zusammensetzt.
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2.4 Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann die Auffassung des Obergerichtes somit nicht beanstandet werden, der Gesuchsteller habe im massgebenden Zeitpunkt über ein Vermögen von Fr. 35'000.-- verfügt, welches etwa in der Grössenordnung der ihm zugeflossenen Auszahlung aus der Lebensversicherung von Fr. 28'000.-- realisierbar gewesen sei und damit für die Finanzierung des Prozesses hätte verwendet werden können. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht des Kantons Solothurn ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV festhalten, dass der Beschwerdeführer über genügend Vermögen verfügt, das ihm ermöglicht, einen Prozess der vorliegenden Art zu finanzieren.
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3. Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Nachdem sich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht als bedürftig gelten kann, ist sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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