BGer 5P.315/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5P.315/2004 vom 14.09.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5P.315/2004 /rov
| |
Urteil vom 14. September 2004
| |
II. Zivilabteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Raselli, Präsident,
| |
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
| |
Gerichtsschreiber Zbinden.
| |
Parteien
| |
Y.________ (Ehemann),
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Z.________ (Ehefrau),
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Mäder Roth,
| |
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
| |
Gegenstand
| |
Art. 9 BV usw. (Eheschutz),
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 22. Juni 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Mit Urteil vom 25. März 2004 bewilligte das Gerichtspräsidium Rheinfelden den Eheleuten Z.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) gestützt auf Art. 175 ZGB, getrennt zu leben, wobei festgestellt wurde, dass sie bereits seit dem 10. November 2003 getrennte Haushalte führen. Der gemeinsame Sohn der Parteien wurde unter die Obhut der Ehefrau gestellt, der Ehemann seinerseits berechtigt, seinen Sohn je am ersten Wochenende des Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihm zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Der Ehemann wurde alsdann verpflichtet, ab Aufnahme des Getrenntlebens bis Ende Januar 2004 Fr. 1‘200.-- für den Sohn und Fr. 4‘887.-- für die Ehefrau persönlich zu bezahlen, wobei die seit der Trennung geleisteten Geldleistungen auf seine Zahlungspflichten anzurechnen seien. Vom 1. Februar 2004 bis Ende Juni 2004 wurde der Ehemann dazu verhalten, Fr. 1‘200.-- für den Sohn und Fr. 3‘805.-- für die Ehefrau zu bezahlen; ab 1. Juli 2004 wurden die Beiträge auf Fr. 1‘200.-- für den Sohn bzw. Fr. 3‘663.-- für die Ehefrau festgesetzt.
| |
B.
| |
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Ehemannes verpflichtete ihn das Obergericht, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten: vom 1. März 2004 bis Ende Juni 2004: Fr. 1‘200.-- für den Sohn bzw. Fr. 3‘805.-- für die Ehefrau persönlich; ab 1. Juli 2004: Fr. 1‘200.-- für den Sohn und Fr. 3‘663.-- für die Ehefrau. Mit Bezug auf die Fragen der Zuteilung der elterlichen Obhut sowie die Zuweisung des Kinderzimmermobiliars wurde die Beschwerde abgewiesen.
| |
C.
| |
Der Ehemann führt mit selbstständiger Eingabe staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während sich das Obergericht zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen, beantragt die Ehefrau dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 2. September 2004 ist dem Gesuch teilweise entsprochen und der Beschwerde für die bis und mit Juli 2004 fälligen Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
| |
In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht um eine Verfügung, wonach die persönlichen von der Beschwerdegegnerin ohne sein Einverständnis behändigten Krankenakten aus den kantonalen Akten zu nehmen und ihm zurückzuerstatten seien. Dem angefochtenen Urteil lässt sich zu diesem Sachverhalt nichts entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt mit dem eigentlichen Beschwerdegegenstand, der angeblich willkürlichen Bemessung der Unterhaltskosten der vermieteten Liegenschaft, in Zusammenhang steht. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, nach Abschluss des Verfahrens beim Obergericht die Herausgabe der Akten zu verlangen.
| |
2.
| |
Mit Bezug auf das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers hat das Obergericht unter anderem die Roheinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft des Beschwerdeführers für die Jahre 2004 und 2005 festgelegt und alsdann festgehalten, von der Roheinnahme seien die unbestrittenen Schuldzinszahlungen von Fr. 1‘948.-- sowie die Liegenschaftsunterhaltskosten abzuziehen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer die effektiven Auslagen nicht belegt, weshalb es in Anwendung von § 39 Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes beim pauschalen Abzug von 20% auf den Mietzinseinnahmen für über zehnjährige Liegenschaften sein Bewenden haben müsse. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Mai 2004 einen zusätzlichen Pauschalabzug von 20% für möblierte Wohnungen beanspruche, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Steuerpraxis (Wegleitung zur Steuererklärung S. 15) diesen Abzug (für die Abnützung der Wohnungseinrichtung und die höheren Unterhaltskosten) nur für möblierte Ferienwohnungen vorsehe.
| |
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, bereits in der Beschwerde an das Obergericht vom 8. April 2004 habe er ausgeführt, dass der tatsächliche Liegenschaftsunterhalt in den Jahren 1999 bis 2003 den vom Steuergesetz vorgesehenen Pauschalabzug von 20% um ein Mehrfaches überstiegen habe. Indem das Obergericht nicht den effektiven Aufwand in die Berechnung aufgenommen habe, sei es in Willkür verfallen. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, die Abschlüsse 2001-2003 zu verurkunden, da ihm bis zum 20. Juni 2004 der Zutritt zu seinem Büro in der ehelichen Wohnung verboten worden sei.
| |
Das Obergericht ist dem Beschwerdeführer nicht gefolgt, da er die behaupteten effektiven Aufwendungen nicht belegt habe. Der kantonalen Beschwerde lässt sich in der Tat nicht entnehmen, dass die verlangten tatsächlichen Aufwendungen durch einschlägige Belege substanziiert worden wären. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei, da ihm bis 20. Juni 2004 der Zutritt in die Wohnung verweigert worden sei, so erläutert er nicht, dass er diese Unmöglichkeit bereits im kantonalen Verfahren den Regeln des kantonalen Prozessrechts entsprechend geltend gemacht hat; erstmals vor Bundesgericht vorgetragen, erweist sich dieses Vorbringen als neu und unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Unter dem Willkürgesichtspunkt ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Aufwendungen lediglich im Umfang der vom Steuergesetz vorgesehenen Pauschale berücksichtigt hat (zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 127 I 60 E. 5a S. 70; 128 I 177 E. 2.1; 129 I 1 E. 3).
| |
2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann zusammengefasst geltend, er habe dem Obergericht mit seiner Eingabe vom 20. Mai 2004 eine formelle amtliche Bestätigung des Steueramtes vom 18. Mai 2004 zukommen lassen. Daraus ergebe sich, dass in Anwendung der Wegleitung S. 15 Ziff. 6.2 von den Roheinnahmen sämtlicher möblierter Wohnungen zusätzliche 20% in Abzug gebracht werden können und dass dieser Abzug ihm im Jahr 2002 ebenso gewährt werde wie in der Vorperiode. Damit sei der berechtigte zusätzliche Abzug nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen worden. Indem das Obergericht diesen nicht zugelassen habe, sei es in Willkür verfallen. Tatsache sei zudem, dass laut dem rechtskräftigen Einsprache-Steuerentscheid vom 6. März 1984 schon seit 20 Jahren jährlich ein Pauschalabzug von 20% gewährt worden sei. Das Obergericht habe seinen Beweisführungsanspruch verletzt, indem es ihn nicht zum Beweis zugelassen habe.
| |
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen; der Richter kann vielmehr das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 103 Ia 490 E. 5; 115 Ia 97 E. 5b; 119 Ib 492 E. 5 b/bb; 122 II 464 E. 4a). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Obergericht von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2004 Kenntnis genommen hat, womit ihm auch das Schreiben des Steueramtes vom 18. Mai 2004 und damit die Praxis der kantonalen Steuerbehörden bekannt gewesen ist. Das Obergericht hat die Eingabe vom 20. Mai 2004 in seiner Urteilsfindung - wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers - gewürdigt, indem es die Wegleitung abweichend von der kantonalen Steuerverwaltung ausgelegt hat. Inwiefern unter diesen Voraussetzungen weitere Beweise anzunehmen waren und deshalb mangels Erhebung weiterer Beweise der Beweisführungsanspruch verletzt worden sein soll, bleibt unerfindlich.
| |
Die Auffassung des Obergerichts, wonach der strittige Abzug von 20% nur von den Einnahmen vermieteter Ferienwohnungen gewährt werden könne, entspricht dem ausdrücklichen Wortlaut der Wegleitung und ist daher nicht willkürlich. Dass die kantonale Steuerpraxis diese Bestimmung auf alle möblierten Wohnungen bezieht, ändert daran nichts; im vorliegenden Fall geht es nicht um die Festsetzung des steuerbaren Einkommens, sondern um die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Festsetzung des Betrages, den er der Beschwerdegegnerin schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei ist das Eheschutzgericht nicht ohne weiteres an die Betrachtungsweise der Steuerbehörden gebunden (vgl. Urteil 5P.267/2004 vom 1. September 2004, E. 5). Überdies ist nach Art. 176 Abs. 3 ZGB ein nach Art. 285 ZGB zu bestimmender Unterhalt für den Sohn zu berücksichtigen. Abgesehen davon bleibt es dabei, dass das Obergericht nebst den monatlichen Schuldzinszahlungen einen Pauschalabzug von 20% auf den Roheinnahmen zugelassen und damit dem Unterhaltsaufwand bezüglich der vermieteten Liegenschaft des Beschwerdeführers zur genüge Rechnung getragen hat. Das Vorgehen des Obergerichts gibt umso weniger zur Beanstandung Anlass, als ein höherer tatsächlicher Aufwand - wie bereits dargelegt - nicht ausgewiesen ist. Der Entscheid erweist sich mithin auch im Ergebnis nicht als willkürlich (zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 127 I 60 E. 5a S. 70; 128 I 177 E. 2.1; 129 I 1 E. 3).
| |
3.
| |
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung geschlossen. Diesem Antrag wurde indes lediglich teilweise entsprochen, weshalb es sich nach der Praxis (Urteil 5P.184/2004 vom 25. Juni 2004, E. 3) rechtfertigt, ihr für ihre Vernehmlassung zum Gesuch keine Parteientschädigung zuzusprechen. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 14. September 2004
| |
Im Namen der II. Zivilabteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |