BGer 5P.228/2004 | |||
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BGer 5P.228/2004 vom 15.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.228/2004 /bnm
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Urteil vom 15. September 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Freiburg (II. Appellationshof), Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (II. Appellationshof) vom 10. Mai 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Durch Urteil des Bezirksgerichts der Sense vom 4. Mai 1999 wurde die Ehe von X.________ und Y.________ geschieden. Gleichzeitig genehmigte das Gericht die Vereinbarung der Ehegatten über die Nebenfolgen, worin unter anderem festgelegt worden war, dass X.________ die unter die elterliche Obhut der Mutter gestellten Kinder Z.________, geboren am 21. April 1990, und W.________, geboren am 4. Juni 1993, grundsätzlich jedes zweite Wochenende (von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) zu sich auf Besuch und zwei Wochen im Sommer sowie zweimal eine Woche in den übrigen Schulferien in die Ferien nehmen könne.
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Am 3. Juli 2003 ersuchten Z.________ und W.________ um Änderung der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts.
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Das Friedensgericht des 3. Sensekreises in A.________ beschloss am 11. September 2003, das Besuchsrecht auf ein Wochenende im Monat und das Ferienrecht auf je eine Woche im Sommer, an Weihnachten und an Ostern zu reduzieren.
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B.
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Mit Eingabe vom 13. September 2003 erhob X.________ Beschwerde bei der Vormundschaftskammer des Sensebezirks. Der Gerichtspräsident forderte ihn am 22. September 2003 auf, die Beschwerde zu verbessern. X.________ kam dieser Aufforderung am 29. September 2003 nach, wobei er gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchte. Am 7. Januar 2004 stellte Rechtsanwalt V.________ im Namen von X.________ das Begehren, diesem die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
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Der Gerichtspräsident der Sense verfügte am 9. März 2004, dass X.________ insofern unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, als dieser von der Bezahlung von Gerichtskosten und von Kostenvorschüssen befreit werde, der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung dagegen abgewiesen werde. Eine gleichlautende Verfügung erliess er am gleichen Tag bezüglich des auch von Y.________ gestellten Armenrechtsgesuchs.
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Die von X.________ hierauf mit Eingabe vom 19. März 2004 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg (II. Appellationshof) am 10. Mai 2004 ab.
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C.
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Den Entscheid des Kantonsgerichts hat X.________ mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe vom 4.Juni 2004 beim Bundesgericht angefochten.
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Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zur Eingabe ausdrücklich verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ beanstandet in klarer Weise, dass ihm das Kantonsgericht keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugestanden hat. Dem Sinne nach macht er damit eine Missachtung von Art. 29 Abs. 3 (zweiter Satz) der Bundesverfassung (BV) geltend. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Die als Berufung bezeichnete Eingabe ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, d.h. mehr als die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
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3.
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Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Ob eine Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 125 V 32 E. 4b S. 35 f., mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hat das Kantonsgericht mit der Begründung verneint, das Verfahren zur Anordnung von Massnahmen über den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sei der Offizial- und der Untersuchungsmaxime unterworfen. Die Behörde sei folglich nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden und habe alle für ihre spezifische Aufgabe betreffend den persönlichen Verkehr wesentlichen Umstände abzuklären. Hier gehe es nicht um den Entzug, sondern um die Einschränkung des in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vorgesehenen grosszügigen Besuchsrechts, so dass nicht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers drohe. Dass sich besonders schwierige Rechts- und Sachverhaltsfragen stellen würden, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine persönliche Unfähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden, berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Gerichtspräsident auf die verbesserte Beschwerde vom 29. September 2003 eingetreten sei und der Beschwerdeführer sich in der Berufungsschrift an das Kantonsgericht klar und verständlich ausdrücke. Da auch Y.________ für das hängige Verfahren die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert worden sei und dieser Entscheid bestätigt werde, stelle sich die Frage der Waffengleichheit nicht.
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4.2 Die vom Kantonsgericht erwähnte Untersuchungsmaxime lässt eine anwaltliche Vertretung der am Verfahren Beteiligten nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36):
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4.2.1 Abgesehen davon, dass der genannte Verfahrensgrundsatz allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass er nicht unbegrenzt ist. Er verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 412 ff.).
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4.2.2 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gestellt worden ist: Nachdem der Gerichtspräsident die bei der bezirksgerichtlichen Vormundschaftskammer gegen den Beschluss des Friedensgerichts eingereichte Beschwerde vom 13. September 2003 zur Verbesserung zurückgewiesen hatte, weil aus ihr nicht klar hervorgehe, was beantragt und wie die Beschwerde begründet werde, ersuchte der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 29. September 2003 um Gewährung des Armenrechts für den Fall, dass es zu einer Verhandlung kommen sollte. Mit Gesuch vom 7. Januar 2004 begründete und präzisierte Rechtsanwalt V.________ dieses Begehren und verlangte ausdrücklich, dass er zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt werde.
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Die beiden vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Eingaben an die bezirksgerichtliche Vormundschaftskammer zeugen von grosser Unbeholfenheit. Dass der Gerichtspräsident auf die mit Eingabe vom 29. September 2003 verbesserte Beschwerde eingetreten ist, ist insofern nicht stichhaltig, als die Präsidialverfügung vom 9. März 2004 einzig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsvertreters zum Gegenstand hat und keinen Entscheid zur Sache selbst enthält. Bei ihrer weiteren Feststellung, die Berufungsschrift vom 19. März 2004 sei klar und verständlich, verkennt die kantonale Instanz, dass darin ausdrücklich stand, die Eingabe sei aus terminlichen und anderen Gründen nicht vom Anwalt, aber auch nicht vom Beschwerdeführer persönlich, der dazu selbst nicht in der Lage gewesen wäre, verfasst worden, sondern von einer Drittperson. Ebenso hat das Kantonsgericht übergangen, dass in der genannten Rechtsschrift ausgeführt worden war, der Beschwerdeführer sei nach zwei Hirnschlägen physisch und psychisch angeschlagen und leide bei starker Belastung durch ein Problem, wie beispielsweise hier die Auseinandersetzung um das Besuchs- und Ferienrecht, an extremen Kopfschmerzen, die dann ihrerseits zu Konzentrationsschwierigkeiten und zur Unmöglichkeit führten, seine Anliegen klar vorzutragen.
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4.3 Durch die Anordnungen, die zum Verkehr mit seinen Kindern zu treffen sein werden, sind persönliche Interessen des Beschwerdeführers ernsthaft betroffen, auch wenn nicht ein Entzug, sondern lediglich eine Einschränkung des Besuchs- und Ferienrechts droht. Vor allem aber ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Anforderungen, die das vor der bezirksgerichtlichen Vormundschaftskammer hängige Verfahren an ihn stellt, offensichtlich nicht gewachsen ist. Es ist unter den dargelegten Umständen unerheblich, dass auch der geschiedenen Ehefrau die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert worden ist.
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5.
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Der mit der fehlenden Notwendigkeit begründete Entscheid des Kantonsgerichts, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vor der bezirksgerichtlichen Vormundschaftskammer hängige Beschwerdeverfahren zu verweigern, verstösst nach dem Gesagten gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie daher gutzuheissen. Bei diesem Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Dem vor Bundesgericht nicht vertretenen Beschwerdeführer ist durch die Abfassung der Beschwerde kein Aufwand erwachsen, der die Zusprechung einer Parteientschädigung zu rechtfertigen vermöchte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (II. Appellationshof) vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg (II. Appellationshof) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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