BGer H 34/2004 | |||
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BGer H 34/2004 vom 15.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 34/04
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H 36/04
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H 38/04
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H 39/04
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Urteil vom 15. September 2004
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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H 34/04
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1. O.________,
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2. S.________,
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3. B.________,
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Beschwerdeführer 1 bis 3,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Meisenweg 9, 8038 Zürich,
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H 36/04
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A.________, Beschwerdeführer 4, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hefti, Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich,
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H 38/04
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M.________, Beschwerdeführer 5, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
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H 39/04
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W.________, Beschwerdeführer 6, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 31. Dezember 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der Eishockey-Club X.________ (nachfolgend: Verein) war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit 1. Oktober 1958 als Arbeitgeber angeschlossen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 wurde dem Verein die Nachlassstundung gewährt. Am 29. Juni 2000 fand eine Gläubigerversammlung statt. Der Richter bestätigte mit Verfügung vom 28. September 2000 den Nachlassvertrag mit einer vorgesehenen Dividende zwischen 4.8 % und 7.9 % und erklärte diesen auch für die nicht zustimmenden Gläubiger für verbindlich. Die Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatte, verpflichtete mit Verfügungen vom 29. März 2001 die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder des Vereins, O.________, S.________, B.________, A.________, M.________, C.________ und W.________, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 462'625.90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge.
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B.
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Nachdem alle Belangten hatten Einspruch erheben lassen, reichte die Ausgleichskasse am 25. Mai 2001 Klage ein mit dem Begehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 458'290.50 zu bezahlen. Im Laufe des Verfahrens reduzierte sie infolge der eingegangenen Nachlassdividenden den eingeklagten Betrag auf Fr. 431'873.30. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 31. Dezember 2003 teilweise gut und verpflichtete W.________ den gesamten Betrag, O.________, S.________, B.________ und A.________ den Betrag von Fr. 416'054.25 und M.________ den Betrag von Fr. 360'138.25 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
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C.
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O.________, S.________, B.________, A.________, M.________ und W.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richten (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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3.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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4.
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Die Vorinstanz hat die zeitliche Anwendung des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 130 V 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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5.
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Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.
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5.1
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5.1.1 Gemäss Art. 82 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV erhält die Ausgleichskasse in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können. Entsteht der Schaden auf Grund eines Konkurses, so hat die Kasse nicht erst dann Kenntnis des Schadens, wenn die endgültige Verteilerliste vorliegt oder ein Verlustschein ausgestellt wird; vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Gläubiger der im Rahmen eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens hat, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Sowohl beim Widerruf der Nachlassstundung wie auch bei einer Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags ergeht ein Aufruf an die Gläubiger und die Entscheide werden öffentlich bekannt gemacht; dadurch wird auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit und folglich auf das erhebliche Verlustrisiko für die Ausgleichskasse hingewiesen. Unter solchen Umständen darf von der Kasse erwartet werden, dass sie von sich aus tätig wird und entsprechende Informationen einholt, um ihr Verlustrisiko abschätzen zu können und um die Schritte zu unternehmen, die sich zur Wahrung ihrer Ansprüche anbieten (BGE 128 V 19 Erw. 3c).
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5.1.2 Im hier streitigen Fall geht es weder um die Verweigerung noch um den Widerruf eines Nachlassvertrages; im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung ist von der Ausgleichskasse aber zu erwarten, dass sie sich nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages um weitere Informationen bemüht, um ihr weiteres Vorgehen zu bestimmen. Dabei genügt es nicht, dass die Ausgleichskasse vom (möglichen) Nachlassvertrag Kenntnis erhält; vielmehr muss sie sich ein Bild von den gesamten eingegangenen Forderungen sowie den vorhandenen Aktiven machen können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Ausgleichskasse bereits anlässlich der Gläubigerversammlung vom 29. Juni 2000 genügend Einsicht in die finanzielle Lage des Vereins hätte erhalten können; dies kann jedoch offen bleiben, da auch bei einem Abstellen auf diesen Zeitpunkt die am 29. März 2001 erlassenen Verfügungen innert der einjährigen Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ergingen, sodass die Schadenersatzforderung so oder anders nicht verwirkt ist.
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5.2
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5.2.1 Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG ist eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw. 3bb mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen). Zum Schaden gehören nebst den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen auch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren sowie die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen. Die klagende Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substanziieren, dass er überprüft werden kann. Einerseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsummenmeldungen, Rechnungen, Revisorenberichten, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil F., S. und B. vom 4. Dezember 2003, H 173/03, mit Hinweisen).
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5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse den Schaden mit der Beitragsübersicht, dem EDV-Auszug, den Lohnabrechnungen, den Betreibungsakten, den Arbeitgeberkontrollberichten sowie den weiteren Unterlagen in hinreichender Weise substanziiert und belegt hat. Daran vermögen die generellen Einwände nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht ergibt, inwiefern die Ausstände unzutreffend sein sollen.
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5.3
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5.3.1 Kann eine juristische Person nicht mehr für den von ihr verursachten Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden, etwa weil sie liquidiert wurde, haften die für sie handelnden Organe subsidiär für den entstandenen Schaden (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 126 V 239 Erw. 4 mit Hinweisen). Formelle oder gesetzliche Organe kommen grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage. Die Rechtsprechung hat nebst den Verwaltungsräten die Revisionsstelle einer AG (BGE 109 V 95; Urteil X. AG vom 4. Oktober 2001, H 218/99), die einzelzeichnungsberechtigten Direktoren einer AG (Urteil G. und S. vom 29. Februar 2000, H 215/99, und nicht publiziertes Urteil G. vom 9. September 1998, H 185/97), den Geschäftsführer einer GmbH (BGE 126 V 237; AHI 2002 S. 172), den Präsidenten und den Finanzverantwortlichen eines Sportvereins (AHI 2002 S. 51; Urteil A. vom 13. November 2001, H 210/01) sowie den Geschäftsführer eines Vereins (Urteil H. vom 2. Juli 2004, H 162/03) für schadenersatzpflichtig erklärt.
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5.3.2 Die Belangten waren alle Mitglieder des Vereinsvorstandes und damit formelle Organe des Vereins (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 ZGB und Art. 16 lit. b der Statuten; vgl. auch Scherrer-Bircher, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine, Diss. Zürich, Zürich 1994, S. 277; Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 107 zu Art. 69 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz. 17.69), sodass nicht geprüft werden muss, ob sie auch den materiellen Organbegriff erfüllen. Sie waren in der Lage, die Meinungsbildung des Vereins zu beeinflussen, Handlungen im Namen des Vereins vorzunehmen und diesen nach aussen zu vertreten (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 23 Abs. 1 und 2 der Statuten). Die Beschwerdeführer rügen, beim Verein habe ein anderer Haftungsmassstab zu gelten als bei der AG, vor allem wenn es um ehrenamtlich ausgeübte Funktionen gehe; zudem verfolge ein Verein ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn einerseits hat der Verein - ungeachtet der Verletzung seiner Pflicht zum Handelsregistereintrag (Art. 61 Abs. 2 ZGB) - ein Gewerbe kaufmännischer Art geführt (Heini/Scherrer, in: Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 13 f. zu Art. 60 ZGB); andererseits haben weder Ehrenamtlichkeit noch Rechtsform des Arbeitgebers Einfluss auf die Haftung nach Art. 52 AHVG (AHI 2002 S. 52 Erw. 3c). Somit kommen alle Belangten grundsätzlich als Schadenersatzpflichtige in Frage.
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5.4
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5.4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Nebst dem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, sei dies etwa eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat darf sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs beschränken; dabei muss aber verlangt werden, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 6 mit Hinweisen).
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Beim Verein fällt dem Vorstand die Aufgabe zu, die Geschäftsführung zu besorgen sowie den Verein nach aussen zu vertreten; letzteres stellt die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsverkehr mit Dritten dar (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.75). Der Vorstand ist Exekutivorgan des Vereins und ohne anderslautende Statuten hat er die Aufgabe, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (Heini/Scherrer, a.a.O., N 12 zu Art. 69 ZGB; Riemer, a.a.O., N 60 f. zu Art. 69 ZGB). Dabei ist der Vorstand zu diesen Aufgaben nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (Riemer, a.a.O., N 60 zu Art. 69 ZGB).
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5.4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Statuten vollzieht der Vorstand die Beschlüsse der Generalversammlung, vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch die Statuten oder von Gesetzes wegen anderen Organen vorbehalten sind. Hiezu gehört insbesondere die Führung der Vereinsgeschäfte und des gesamten Finanz- und Kassawesens (Art. 23 Abs. 2 lit. a der Statuten). Der Vorstand ordnet die Besorgung seiner Geschäfte in eigener Kompetenz; als Grundlage dient die von ihm erlassene Wegleitung für die Führung im Verein (Art. 23 Abs. 3 der Statuten). Kapitel 8 dieser Wegleitung enthält Beschreibungen für verschiedene Funktionen im Verein, welche den Stelleninhabern Rechte und Pflichten zuordnen. Weitere Rechte und Pflichten können sich aus Reglementen etc. ergeben.
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Der Beschwerdeführer 1 war langjähriger Präsident des Vereins, oberster Führungsverantwortlicher und verantwortlich für die Einhaltung der Wegleitung sowie der Vorschriften des übergeordneten Verbandes und des Gesetzes. Der Beschwerdeführer 2 hatte als Mitglied des Vorstandes dieses Gremium in sämtlichen Belangen, insbesondere im finanziellen Bereich, zu beraten, war für die Sicherstellung des kurzfristigen Finanzmittelbedarfs sowie der nötigen Bankbürgen für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen zuständig und hatte den Finanzchef in seinen Aufgaben zu unterstützen; gemäss Stellenbeschreibung umfassten seine (allgemeinen) Pflichten zudem die Mitverantwortung für die Vereinsführung und er hatte die Interessen des Vereins auch in Angelegenheiten, welche nicht direkt in seinen Verantwortungsbereich gehörten, zu wahren. Der Beschwerdeführer 4 war Finanzchef und als Mitglied des Vorstandes dessen Berater in allen finanztechnischen Belangen sowie verantwortlich für die Finanzmittelbeschaffung, die Buchhaltung, einschliesslich der Einhaltung von Zahlungsfristen, sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in seinem Ressort, wie z.B. steuerliche Vorschriften, AHV, etc.; zudem trafen ihn die obgenannten allgemeinen Pflichten. Als Technikchef des Vereins war der Beschwerdeführer 5 Mitglied des Vorstandes und unter anderem verantwortlich für die Erstellung von Budgets in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und dem Finanzchef sowie für die Einhaltung dieses Budgets; im Übrigen unterlag er den erwähnten allgemeinen Pflichten. Der Beschwerdeführer 6 war Nachwuchschef und Mitglied des Vorstandes; auch ihm waren die allgemeinen Pflichten übertragen. Was schliesslich den Beschwerdeführer 3 betrifft, welcher während vieler Jahre Geschäftsführer des Vereins war, findet sich bei den Akten keine Stellenbeschreibung. Es ist jedoch auf Grund seiner Funktionsbenennung davon auszugehen, dass er mit den für einen Geschäftsführer üblichen Aufgaben der Überwachung und Durchführung sämtlicher Geschäfte sowie der Vertretung nach aussen betraut war; dies wird denn auch durch die von ihm unterzeichneten Schreiben an die Ausgleichskasse sowie sein Beisein im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle belegt. Zudem trafen auch ihn die dargelegten allgemeinen Pflichten. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 14 der Richtlinie über das Finanzwesen (= Kapitel 4 der Wegleitung), dass er als Geschäftsführer für alle betriebswirtschaftlichen Belange und den wirtschaftlichen Einsatz aller Ressourcen verantwortlich war.
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Nach dem Gesagten trafen die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen nicht nur Pflichten im Rahmen ihrer Ressorts, sondern sie waren darüber hinaus für die Vereinsführung (mit)verantwortlich und hatten die Belange des Vereins auch ausserhalb ihrer Ressorts zu wahren. Indem sie nicht für eine ordnungsgemässe Abrechnung (verspätete Einreichung der Lohnabrechnung 1997 und 1998, Nichteinreichen der Lohnabrechnung 1999) und Beitragszahlung (Nachtragsverfügung vom 7. Oktober 1998, Monatspauschalen ab November 1998 sowie verschiedene Mahnspesen, Betreibungskosten, Verzugszinsen u.ä.) des Vereins sorgten bzw. es unterliessen, diese zu veranlassen und überwachen, haben sie die ihnen von Statuten und Wegleitung übertragenen Aufgaben verletzt, was ihnen als Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG anzurechnen ist.
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5.5
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5.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, 620 Erw. 3b).
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Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit Hinweisen).
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Weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG ergeben sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser langjährigen Praxis (BGE 129 V 11).
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5.5.2 Beim Verein handelt es sich um ein mittleres Unternehmen, sodass von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden darf und ein strenger Massstab gilt.
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Nicht weiter einzugehen ist auch auf die Rüge, der Verein habe infolge fehlender finanzieller Mittel seinen Pflichten nicht nachkommen können, da dies den Arbeitgeber und seine Organe nach konstanter Rechtsprechung nicht entlastet (ZAK 1985 S. 619). Ebenso unbehelflich ist der Einwand bezüglich der Änderung der Spesenpraxis; denn gemäss Vermerk des Revisors kam die neue Regelung erst für Löhne ab 1. Mai 1999 zum Tragen, in welchem Zeitpunkt aber nicht mehr der Verein, sondern die neue AG für die Lohnzahlung zuständig war.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, auf Grund interner Reglemente nur für das jeweils ihnen zugeteilte Ressort zuständig gewesen zu sein. Diesbezüglich kann auf Erw. 5.4.2 verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Organe eines Arbeitgebers in Zeiten finanzieller Engpässe nur soviel Lohn auszahlen dürfen, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).
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5.5.3 Der Einwand, es würden nur Ausstände kurzer Dauer vorliegen, ist unzutreffend, weil die laufenden Beiträge ab November 1998 nicht mehr beglichen wurden, insbesondere die Abrechnung der auszugleichenden paritätischen Beiträge für 1997 erst verspätet erfolgte sowie deren Bezahlung ausblieb und der Verein seit längerer Zeit immer wieder betrieben werden musste. Angesichts des letztlich ungewissen Schicksals der Schuld von Fr. 5 Mio. gegenüber der Stadt X.________, der andauernden und hohen Ausstände sowie dem Nichteinhalten des Tilgungsplans vom 5. Oktober 1998 schon kurz nach dessen Gewährung (vgl. nachfolgend) durften die Belangten nicht davon ausgehen, die Beiträge innert nützlicher Frist noch begleichen zu können. Daran vermögen auch die eingeleiteten allgemeinen Sanierungsbemühungen nichts zu ändern, zumal diese nicht direkt auf die Begleichung der Ausstände gerichtet waren (vgl. statt vieler Urteil W. und C. vom 13. Dezember 2000, H 124 und 125/00, sowie Urteil R. und E. vom 20. Juli 2000, H 396/99). Ebenso wenig stellt der Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Verein ein entlastendes Moment dar (vgl. statt vieler Urteil W. und C. vom 13. Dezember 2000, H 124 und 125/00).
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5.5.4 Auch aus dem vereinbarten Tilgungsplan können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits ist dieser nicht eingehalten worden, indem nebst den Ratenzahlungen die fälligen Beiträge nicht wie vom Verein angeboten (vgl. Schreiben D.________ vom 23. September 1998) und von der Ausgleichskasse explizit in die Vereinbarung aufgenommen (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 1998) pünktlich bezahlt wurden; damit wurde der ganze Tilgungsplan hinfällig (Art. 34b Abs. 3 AHVV) und er ist für die Beurteilung des Verschuldens unbeachtlich. Andererseits ist der Ausgleichskasse kein Handeln wider Treu und Glauben vorzuwerfen, weil sie durch ihre Nachtragsverfügung vom 7. Oktober 1998 die Jahresabrechnung 1997 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zustellte, da sich diese Zahlungsfrist direkt aus Art. 36 Abs. 4 AHVV ergibt. Zudem ist zu Lasten der Belangten zu beachten, dass die dieser Nachtragsverfügung zugrunde liegende Lohnabrechnung 1997 erst im Mai 1998 (statt Ende Januar 1998; Art. 36 Abs. 2 AHVV) der Zweigstelle eingereicht wurde und infolge notwendiger Abklärungen (fehlende AHV-Nummern) erst am 24. September 1998 der Ausgleichskasse weitergeleitet werden konnte. Die Beschwerdeführer verkennen auch, dass die Ausgleichskasse nicht zur Gewährung eines Tilgungsplans verpflichtet war und es ihr deshalb nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass sie die Jahresabrechnung 1997 nicht in die Vereinbarung miteinbezogen hat. Soweit die Belangten rügen, die Nachtragsverfügung sei unzutreffend, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, auf den vom Verein eingereichten Lohnunterlagen beruht und somit nicht offensichtlich unrichtig ist, weshalb sie der Überprüfung durch das Gericht entzogen ist (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Schliesslich vermag der Umstand, dass der Verein gestützt auf eine Überprüfung seitens des übergeordneten Verbandes, im Rahmen derer auch die wirtschaftliche Situation des Vereins angesehen wurde, eine Spiellizenz für die Saison 1998/1999 erhielt, die Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Diese Beurteilung beruht nicht auf gesetzlichen Normen, sondern auf einem privatrechtlichen Zusammenschluss der Vereine der entsprechenden Sportart und ist somit weder für die Ausgleichskasse verbindlich noch vermag sie die Haftung des Vereins sowie dessen Organe für die Einhaltung ihrer gesetzlichen Arbeitgeberpflichten zu beeinflussen. Überdies stellt auch die Erteilung der Décharge durch die Generalversammlung keinen Entlastungsgrund dar, da diese nur vereinsinterne Bedeutung hat und das Verhältnis zu Dritten nicht tangiert (Scherrer-Bircher, a.a.O., S. 281 ff. mit Hinweisen).
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5.6
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5.6.1 Nach der Rechtsprechung ist ein Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn das Verhalten der belangten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Verhalten allgemein begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Als Folge davon wird im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG der Kausalzusammenhang nur unterbrochen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten der belangten Person den Schaden nicht hätte verhindern können (Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108; ders., Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081; vgl. auch Urteil A. vom 21. Januar 2004, H 267/02).
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5.6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführer 1 bis 5 und dem eingetretenen Schaden nicht unterbrochen. Allein der Umstand, dass der Schaden allenfalls noch hätte abgewendet werden können, entlastet sie nicht, da ihr pflichtwidriges Verhalten bestehen und für die Verursachung des Schadens mitverantwortlich bleibt. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Ausgleichskasse. So hat sie ein straffes Inkasso gehandhabt und war keineswegs untätig. Sie war auch nicht verpflichtet, zusätzliche Verfügungen zu erlassen: Weder die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers, dessen Beitragsschuld noch die Fälligkeit der Beiträge sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung abhängig; vielmehr entstehen die Beitragsforderungen von Gesetzes wegen bereits mit der Lohnzahlung (vgl. Art. 14 und 51 AHVG; BGE 110 V 227 Erw. 3a).
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5.6.3 Soweit der Beschwerdeführer 6 sich darauf beruft, der Verein sei bei Amtsantritt des neuen Vorstandes bereits zahlungsunfähig und damit der Kausalzusammenhang unterbrochen gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da er schon vor diesem Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes war.
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5.6.4 Schliesslich kann der Ausgleichskasse kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht an den Mitgliederbeiträgen schadlos hielt (vgl. Urteil H. vom 2. Juli 2004, H 162/03, sowie Urteil A. vom 13. November 2001, H 210/01).
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5.7 Nachdem sämtliche Voraussetzungen zur Haftung nach Art. 52 AHVG bei allen Beschwerdeführern gegeben sind und das kantonale Gericht die verschiedene Dauer der Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder zutreffend berücksichtigte (Erw. 4.5 des vorinstanzlichen Entscheids), hat es sie zu Recht unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.
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6.
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Da weder die Bewilligung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Demnach haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren H 34/04, H 36/04, H 38/04 und H 39/04 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 5'000.-) auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 24'000.- wird den Beschwerdeführer zu gleichen Teilen (je Fr. 4'000.-) zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Rechtsvertreterin des verstorbenen C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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