BGer 2P.219/2004 | |||
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BGer 2P.219/2004 vom 16.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.219/2004 /leb
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Urteil vom 16. September 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiberin Diarra.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Tanner,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau,
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Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Serbien/Montenegro (Kosovo) stammende X.________ (geboren 1984), dessen Vater seit 1996 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, reiste am 7. Juli 1998 zusammen mit seiner Mutter sowie seinen vier Schwestern illegal in die Schweiz ein. Am 30. Oktober 1998 wurde allen Familienangehörigen im Rahmen des Familiennachzuges eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt.
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B.
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Nachdem X.________ in der Schule zu schweren Klagen Anlass gegeben hatte, verwarnte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt), Sektion Massnahmen, seine Eltern und forderte sie auf, ihren Sohn inskünftig zu einem vertretbaren Verhalten anzuhalten.
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Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. August 2001 wurde X.________ der sexuellen Nötigung, der sexuellen Belästigung sowie der Missachtung eines allgemeinen Fahrverbotes, begangen am 10. bzw. 29. August 2000, für schuldig befunden und es wurde eine Erziehungshilfe für unbestimmte Zeit angeordnet. Er wurde zudem auf die ihm - in strafrechtlicher und fremdenpolizeilicher Hinsicht - drohenden Folgen bei weiteren derartigen Verfehlungen hingewiesen.
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Am 3. Mai 2002 sprach die Jugendanwaltschaft X.________ der sexuellen Belästigung, begangen am 12. Januar 2002, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von 14 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
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Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Mai 2002 wurde X.________ verwarnt und erneut auf die Folgen im Falle weiterer Delinquenz aufmerksam gemacht.
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Mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 28. November 2003 wurde X.________ wegen Diebstahls, versuchten Betrugs, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs, begangen am 19. bzw. 22. September 2003, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
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C.
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Am 9. Februar 2004 verfügte das Migrationsamt, Sektion Verlängerungen und Massnahmen, die Nichtverlängerung der am 28. Februar 2004 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung von X.________.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ erfolglos Einsprache. Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Juli 2004 ab.
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 2004 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht aufzuheben. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Dass der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Gesetzesrecht Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht behauptet. Art. 8 EMRK räumt dem erwachsenen Beschwerdeführer ebenfalls kein Anwesenheitsrecht ein, da zwischen ihm und seinen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen nicht ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wie es sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Besondere intensive private Beziehungen, die aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten liessen, sind hier nicht gegeben (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21/22). Dem Beschwerdeführer steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen (BGE 126 II 377 E. 2 S. 381).
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2.
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2.1 Hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt er insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192).
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2.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312f.; vgl. auch: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der Prüfung der Sache selbst nicht trennen lassen. Soweit der Beschwerdeführer die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung kritisiert, beanstandet er das Ergebnis der von der kantonalen Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung. Damit übt er inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil, wozu er, wie erwähnt, nicht legitimiert ist.
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2.3 Die Eingabe kann folglich auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden.
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3.
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Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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