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Informationen zum Dokument  BGer 2P.224/2004  Materielle Begründung
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BGer 2P.224/2004 vom 16.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.224/2004 /kil
 
Urteil vom 16. September 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Moser.
 
Parteien
 
Spitalverbund X.________, bestehend aus:
 
1. Gemeindeverband Bezirksspital und Altersheim A.________, handelnd durch die Verwaltungskommission,
 
2. Gemeindeverband Spital B.________, handelnd durch den Verwaltungsrat,
 
3. Stiftung C.________, handelnd durch den Stiftungsrat,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Beschwerdegegner,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
 
3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Betriebsbeitrag gemäss Leistungsvertrag),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
3. August 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Kanton Bern, vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, schloss am 7./12. Juli 2002 gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des kantonalen Spitalgesetzes (Fassung vom 18. Dezember 1991) mit dem Spitalverbund X.________, bestehend aus dem Gemeindeverband Bezirksspital und Altersheim A.________, dem Gemeindeverband Spital B.________ und der Stiftung C.________, einen "Leistungsvertrag" für das Jahr 2002 ab. Der aufgrund dieser Vereinbarung vom Kanton den Vertragspartnern zu leistende Betriebsbeitrag für 2002 wurde vom kantonalen Spitalamt und auf Beschwerde hin auch von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion auf Fr. 15'890'914.-- festgelegt. Mit Urteil vom 3. August 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Spitalverbund X.________ dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher vom Kanton ein zusätzlicher Beitrag zur Deckung des Jahresdefizites von Fr. 616'791.-- verlangt wurde, ab.
 
Die am Spitalverbund beteiligten drei Organisationen führen mit gemeinsamer Eingabe vom 13. September 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2004 aufzuheben.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unzulässig und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu behandeln.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, womit als Rechtsmittel auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist.
 
2.2 Öffentlichrechtliche Körperschaften sind nach konstanter Rechtsprechung zu Art. 88 OG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels, soweit nicht eine Verletzung der Gemeindeautonomie oder der Bestandesgarantie gerügt wird, nur legitimiert, wenn sie nicht als Träger hoheitlicher Gewalt oder öffentlicher Aufgaben auftreten, sondern durch den Entscheid gleich wie eine Privatperson betroffen sind (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 270 - 275; BGE 121 I 218 E. 2a; 120 Ia 95 E. 1a, mit Hinweisen).
 
2.3 Eine Verletzung der Gemeindeautonomie fällt vorliegend nicht in Betracht und wird mit Grund auch nicht geltend gemacht. Es ergibt sich aus der Natur der Materie, dass die am Leistungsvertrag beteiligten Gemeinden bzw. Gemeindeverbände für die daraus folgenden Rechte und Pflichten sich nicht auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, sondern der Entscheid über die vom Kanton aus Vertrag oder Gesetz geschuldeten Betriebsbeiträge im Streitfall allein den zuständigen kantonalen Rechtspflegeinstanzen vorbehalten sein muss (vgl. betreffend kantonale Spitalsubventionen Urteile P.349/1985 vom 30. Dezember 1985, in ZBl 88/1987 S. 120, und 2P.450/1996 vom 3. Oktober 1997, in ZBl 100/1999 S. 273).
 
2.4 Die am Leistungsvertrag mit dem Kanton beteiligten Gemeindeverbände sind andererseits durch den Entscheid über die Festsetzung des Betriebsbeitrages auch nicht wie ein Privater betroffen. Der Entscheid berührt sie vielmehr allein in ihrer Stellung als Träger öffentlicher Aufgaben, als welche sie den betreffenden Leistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen haben. Sie sind alsdann nicht legitimiert, den Entscheid über die Festsetzung der Betriebsbeiträge gestützt auf das Willkürverbot anzufechten (Urteil 2P.450/1996 vom 3. Oktober 1997, E. 1b, in ZBl 100/1999 S. 273, mit Hinweisen). Auf die wegen Verletzung von Art. 9 BV erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher, soweit sie von den beiden Gemeindeverbänden erhoben wird, nicht einzutreten.
 
2.5 Die erwähnte Einschränkung der Beschwerdebefugnis gilt im Grundsatz auch für privatrechtliche Organisationen, soweit sie - z.B. als Spitalträger - mit öffentlichen Aufgaben betraut sind und vom angefochtenen Entscheid in dieser Stellung betroffen werden (BGE 121 I 218 E. 3). Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn sich eine privatrechtliche Organisation dagegen wehren will, dass ihr öffentliche Aufgaben überbunden werden, oder wenn eine Streitigkeit über ihr zustehende Abgeltungen vorliegt, soweit sie ein eigenes finanzielles Risiko trägt (Urteil 2P.167/1993 vom 10. Mai 1994, in ZBl 95/1994 S. 531). Dass in Bezug auf die neben den beiden Gemeindeverbänden am Leistungsvertrag mitbeteiligte Stiftung C.________ eine solche Situation gegeben sei, wird nicht geltend gemacht (zur Begründungspflicht betreffend Legitimation: BGE 125 I 173 E. 1b S. 175, mit Hinweisen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG).
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird unter solidarischer Haftung den drei Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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