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Informationen zum Dokument  BGer 2P.97/2004  Materielle Begründung
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BGer 2P.97/2004 vom 16.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.97/2004 /bie
 
Urteil vom 16. September 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
Parteien
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
 
Münstergasse 3, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
 
3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9, 13, 29 und 127 BV
 
(amtliche Bewertung per 1. Januar 1999),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.X.________ und B.X.________ haben in der Gemeinde Z.________ am Grundstück Gbbl. Nr. 000 (Y.________-strasse 00) Miteigentum je zur Hälfte. Im Rahmen der allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 1999 setzte die kantonale Steuerverwaltung den amtlichen Wert der Liegenschaft (Wohnhaus mit Garagenanlage und Hofraum, zuzüglich Eigentumsanteil von einem Drittel an der Anmerkungsparzelle Z.________ Gbbl. Nr. 000) auf Fr. 675'000.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung am 9. August 2000 teilweise gut und reduzierte den amtlichen Wert auf Fr. 621'800.--.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute X.________ Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und beantragten sinngemäss, der amtliche Wert sei herabzusetzen. Statt eine Rekursvernehmlassung einzureichen, erliess die Steuerverwaltung am 26. September 2001 einen neuen Einspracheentscheid, in welchem der amtliche Wert auf Fr. 550'600.-- gesenkt wurde.
 
Dagegen gelangten die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2001 erneut an die Steuerrekurskommission. Sinngemäss beantragten sie die Herabsetzung des amtlichen Wertes. Ihr Rekurs wurde am 26. August 2003 abgewiesen, u.a. gestützt auf die Ergebnisse eines am 10. Januar 2003 durchgeführten Augenscheins. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute X.________ erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2004).
 
C.
 
Am 10. April 2004 haben A.X.________ und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots aufzuheben. Die Sache sei zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Auch sei die Praxis des sog. Augenscheins bei der Festsetzung der amtlichen Werte von Liegenschaften als Verstoss gegen den Schutz der Privatsphäre einzustufen, mit der Weisung, inskünftig ein anderes, verfassungskonformes Bewertungsverfahren festzulegen.
 
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht jedoch nur insoweit, als auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 337 E. 1 S. 339, mit Hinweisen).
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben können (vgl. Art. 86 und 87 OG). Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Entscheid über die Steuerfaktoren keinen Endentscheid dar, solange der Steuerbetrag nicht feststeht (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 1 S. 3). Fraglich ist, ob der hier angefochtene Entscheid, mit dem das Berner Verwaltungsgericht erst über den amtlichen Wert des fraglichen Grundstückes, nicht aber über die geschuldete Steuer definitiv entschieden hat, einen Endentscheid darstellt.
 
Im Kanton Bern bildet der amtliche Liegenschaftswert die Grundlage für die Liegenschaftssteuer (Art. 215 ff. des hier noch anwendbaren Gesetzes des Kantons Bern vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern; Steuergesetz; aStG/BE; BSG 661.11). Die Festsetzung der amtlichen Werte erfolgt ausserhalb der Steuerveranlagung in einem besonderen und selbständigen Verfahren (vgl. Art. 53 Abs. 1 und Art. 109 aStG/BE; siehe auch Art. 2 ff. des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte; ABD; BSG 661.543). Dieses wird mit der Liegenschaftsbewertung abgeschlossen. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich unmittelbar aus der Multiplikation des Schätzungswertes mit dem kommunalen Steuersatz (Art. 215 Abs. 2 aStG/BE). Im Zusammenhang mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung kann der amtliche Wert nicht mehr in Frage gestellt werden (Art. 218 aStG/BE i.V.m. Art. 6, 7 u. 9 ABD). Der angefochtene Entscheid stellt deshalb einen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (in diesem Sinne schon BGE 97 I 778 sowie das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 2P.129/1993 vom 5. September 1995 i.S. B.; mit gleichem Ergebnis betreffend die Liegenschaftenschätzung im Kanton Tessin: vgl. Rep. 123/1990 S. 160 E. 2; für den Kanton Graubünden: siehe 2P.190/1994 E. 1 vom 10. Juli 1996 i.S. M. sowie zuvor schon BGE 110 Ia 134 im Zusammenhang mit der Einleitung des Perimeterverfahrens).
 
1.2 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts steht auch auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Liegenschaftenschätzung nach kantonalem Recht und rügen die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundsätzlich ist daher allein die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
 
Im Bereich der Liegenschaftenschätzung geht es aber auch um den steuerlichen Vermögenswert im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14), d.h. um eine im zweiten Titel des Gesetzes geregelte Materie. An sich stünde somit gemäss Art. 73 StHG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Das Harmonisierungsgesetz ist aber erst für die Steuerperioden ab dem 1. Januar 2001 direkt anwendbar. Die hier massgebliche amtliche Bewertung ist dagegen schon auf den 1. Januar 1999 erfolgt. Somit liegt sie noch innerhalb der achtjährigen Übergangsfrist ab dem 1. Januar 1993, die der Bundesgesetzgeber den Kantonen in Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer eigenen Gesetzgebung gewährt hat. Deshalb steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht zur Verfügung und ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kanton seine Steuergesetzgebung bereits vor Ablauf der Anpassungsfrist harmonisiert hat (vgl. zum Ganzen: BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S. 58 f.; StR 58/2003 S. 432, E. 1.1.1; StR 57/2002 S. 801, E. 1; StE 2002 B 26.27 Nr. 5 E. 5.1; je mit weiteren Hinweisen).
 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Das gilt für die geforderte Zurückweisung zwecks Neubeurteilung, aber auch für den Antrag, Weisungen für die Durchführung von Augenscheinen im Rahmen der amtlichen Liegenschaftenschätzung zu erlassen.
 
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf nicht substantiierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert oder als willkürlich bezeichnet, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 124 I 247 E. 5 S. 250; 117 Ia 10 E. 4b S. 12).
 
Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist in weiten Teilen zumindest fraglich. Zwar ist sie sehr ausführlich und befasst sich detailliert mit zahlreichen Einzelaspekten der streitigen Schätzung. Indessen beschränkt sie sich sie in vielen Punkten darauf, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Auffassung der Beschwerdeführer entgegenzuhalten. Insofern wird die gerügte Willkür bzw. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bloss immer wieder behauptet, kaum aber rechtsgenüglich dargelegt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich die entsprechenden Vorbringen - auch wenn sie als gerade noch genügend substantiiert betrachtet werden - als materiell unbegründet erweisen.
 
1.5 Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde stellt keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens dar, sondern ein neues Verfahren mit einem selbständigen Streitgegenstand. Es geht um die Prüfung der Frage, ob das kantonale Urteil im Zeitpunkt seiner Fällung verfassungskonform war oder nicht. Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde dient nicht dazu, mangelhafte Prozessführung im Kanton (wie etwa ungenügende Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts, unterlassene Einwendungen, lückenhafte Beweise) vor Bundesgericht zu verbessern oder zu ergänzen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können deshalb grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot; vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 119 Ia 88 E. 1a S. 90; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 118 III 37 E. 2a S. 39; 107 Ia 187 E. 2 S. 190 f.; 102 Ia 76 E. 2f S. 79; 243 E. 2 S. 246 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.).
 
Vorliegend stellt sich hinsichtlich bestimmter Einwände die Frage, ob die Beschwerdeführer es nicht unterlassen haben, obwohl sie hierzu Gelegenheit gehabt hätten, ihre Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren geltend zu machen. Das betrifft in erster Linie die Rüge, der von der Rekurskommission durchgeführte Augenschein habe ihre Privatsphäre verletzt (vgl. zu diesem Punkt schon E. 1.3 hiervor). Vor dem Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer nur vorgebracht, der Augenschein der Rekurskommission sei unnötig gewesen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer sich weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht haben anwaltlich vertreten lassen. Zudem können schon frühere Eingaben in dem Sinne verstanden werden, dass es ihnen bei der Ablehnung des Augenscheins implizit (auch) um die Wahrung ihrer Privatsphäre ging. Ob das Novenverbot hier mit der üblichen Strenge anzuwenden ist, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn die Vorbringen - mit der oben dargelegten Einschränkung (vgl. E. 1.3) - zugelassen werden, sind sie unbegründet (vgl. dazu E. 3.3 hiernach).
 
1.6 Gemäss Art. 93 Abs. 3 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Ein solcher ist von den Beschwerdeführern für den Fall einer behördlichen Vernehmlassung beantragt worden. Eine solche ist zwar eingegangen, ohne dass aber neue Argumente geltend gemacht worden wären. Ein zweiter Schriftenwechsel erübrigt sich somit.
 
2.
 
Die Beschwerdeführer rügen, die einschlägigen Bewertungsnormen seien bei der Schätzung ihrer Liegenschaft verfassungswidrig angewendet worden. Diese Liegenschaft haben sie wenige Monate vor der amtlichen Bewertung für Fr. 750'000.-- gekauft. Sie erachten es u.a. als Verstoss gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot, dass das Verwaltungsgericht per 1. Januar 1999 einen amtlichen Wert von Fr. 550'600.-- als rechtmässig bestätigt hat.
 
Sie verlangen, dass ihre ausführlichen abweichenden Berechnungen allesamt bis ins Detail genau geprüft und die jeweiligen Einzelbewertungen zu jedem Punkt auch klar begründet werden (vgl. u.a. S. 3, 6, 17 u. 19 der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht). Wenn nämlich nicht nachgeprüft werden könne, ob Willkür vorliegt, sei dies schon Willkür (S. 20). Eine derart weit gehende Prüfungs- und Begründungspflicht müsse ebenfalls für das Verwaltungsgericht (vgl. u.a. S. 7, 18 u. 20) und - soweit ersichtlich (S. 19) - das Bundesgericht gelten. Denn auch die unteren kantonalen Instanzen hätten sich zuerst auf ihren Ermessensspielraum berufen, dann aber anerkennen müssen, falsch geurteilt zu haben. Erst eine genauere Betrachtung habe zu einem gerechteren Resultat und dazu geführt, dass der amtliche Wert von ursprünglich Fr. 675'000.-- auf Fr. 621'800.-- und danach auf Fr. 550'600.-- reduziert worden sei. Dies entspreche aber immer noch nicht einer realistischen bzw. einer gerechten Einschätzung des Werts ihrer Liegenschaft.
 
3.
 
Mit dieser Argumentation rügen die Beschwerdeführer vorab verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
 
3.1 In erster Linie machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe den Schätzungsentscheid der Rekurskommission zu Unrecht nur auf Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch überprüft.
 
Ihrer Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn das kantonale Recht der Vorinstanz einen Beurteilungs- oder Schätzungsermessensspielraum gewährt, kann die letzte kantonale Instanz einen solchen Entscheid mit gebührender Zurückhaltung überprüfen, ohne dabei eine formelle Rechtsverweigerung zu begehen (vgl. BGE 116 Ib 270 E. 3b u. 3c S. 273 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht im Bereich des vorinstanzlichen Schätzungsermessens Zurückhaltung auferlegt hat und von der Expertenmeinung bzw. vom vorinstanzlichen Schätzungsermessen nicht abgewichen ist, soweit seine Vorinstanz von richtigen Voraussetzungen und von einleuchtenden, rechtlich abgestützten Schätzungsnormen oder allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ausgegangen ist, diese Normen bzw. Methoden richtig angewendet hat und gesamthaft gesehen zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist. Die insoweit beschränkte Prüfungsdichte rechtfertigt sich hier insbesondere, weil die Steuerverwaltung und die Rekurskommission je einen Augenschein durchgeführt haben (vgl. zum Ganzen auch S. 3 f. sowie 8 f. des angefochtenen Entscheids).
 
3.2 Auch aus einem anderen Grund musste sich der angefochtene Entscheid nicht detailliert mit jeder der zahlreichen Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandersetzen: Entgegen deren Vorbringen stützt sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 II 359 E. 2a S. 362 f.; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Begründungspflicht verstossen hätte. Im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis hat es sich verfassungsgemäss mit der Argumentation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor.
 
3.3 Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den von der Rekurskommission vorgenommenen Augenschein verworfen hat. Zu Recht hat es erwogen, dass die Kommission den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und demgemäss grundsätzlich unabhängig von der Auffassung der Parteien darüber befinden kann, ob die entscheidrelevante Sachlage umfassend geklärt ist oder ob zwecks Vervollständigung derselben zusätzliche Beweismittel zu erheben sind. Vorliegend schien die Durchführung eines zweiten Augenscheins schon deshalb angebracht, weil die der Schätzung zugrunde zu legenden tatsächlichen Begebenheiten angesichts der vielen detaillierten Rügen neu festzustellen oder zumindest vor Ort zu überprüfen waren.
 
Eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 BV) ist hier ebenfalls nicht ersichtlich, umso weniger, als die Beschwerdeführer selbst in all ihren Rechtsschriften und mit zahlreichen Einzelheiten ihre Wohnverhältnisse den Behörden beschrieben haben. Ihr Vorwurf ist unbegründet, soweit er sich überhaupt als zulässig erweist (vgl. dazu oben E. 1.3 und E. 1.5).
 
4.
 
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe die für die amtliche Schätzung der Liegenschaften im Kanton Bern gültigen Bewertungsrichtlinien willkürlich und rechtsungleich angewendet.
 
4.1 Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 52 aStG/BE sind Vermögenswerte grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten. Art. 54 Abs. 1 aStG/BE präzisiert u.a., dass der amtliche Wert von Grundstücken unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswertes festzusetzen ist (vgl. im gleichen Sinne Art. 15 ABD; siehe auch Art. 14 Abs. 1 StHG). Art. 16 ABD definiert den Verkehrs-, Art. 17 den Ertrags- und Art. 18 den Realwert. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ABD ist bei Wohn- und Geschäftshäusern sowie bei Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetrieben für die amtliche Bewertung vom Ertragswert auszugehen. Laut Abs. 2 wird der Realwert nicht besonders ermittelt. Ihm wird mit einem Zuschlag oder Abzug Rechnung getragen.
 
Im Weiteren sieht das Dekret vor, dass die kantonale Schatzungskommission zuhanden der mit den Schätzungen beauftragten Personen Bewertungsnormen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke aufstellt (Art. 3 Abs. 1 ABD). Massgeblich sind hier die "nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen" vom 11. August 1997. Punkt 2.1.1 dieser Normen hält in Übereinstimmung mit dem Grundsatz von Art. 20 Abs. 1 ABD fest, dass bei verschiedenen Objekten oder Objektteilen der amtliche Wert nach dem Ertragswert zu berechnen ist, so bei Wohnungen nach Raumeinheiten und bei Garagen nach Quadratmetern. Punkt 2.1.4 (Bewertungsnormen für Wohn- und Geschäftshäuser) hält als Bewertungskriterien fest: Gebäudeart, Bauqualität, Komfortstufe, Wohnlage/Geschäftslage, Verkehrslage. Punkt 2.1.5 enthält Anleitungen und Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Alters.
 
4.2 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung dieser Bewertungsnormen bzw. -kriterien.
 
4.2.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f., mit Hinweisen).
 
4.2.2 Davon ausgehend ist hier eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Bewertungsnormen nicht ersichtlich.
 
Im Wesentlichen beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, für zahlreiche Einzelpunkte bzw. -kategorien darzulegen, dass und worin die vom Verwaltungsgericht geschützte Bewertung ihrer Liegenschaft den tatsächlichen Begebenheiten nicht entspreche bzw. zu hoch ausgefallen sei, was sie dann ohne weitere Begründung jeweils als willkürlich bezeichnen. So geben sie z.B. auf S. 17 ihrer Beschwerdeschrift Einwendungen zu einer Detailwertung wieder und fügen folgenden Satz an: "Jede andere Wertung ist rechtsungleich und willkürlich" (ähnlich: S. 12). Soweit eine solche Argumentation überhaupt zulässig ist (vgl. E. 1.4 hiervor), ist sie unbegründet. Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass von Willkür nur dann gesprochen werden kann, wenn der angefochtene Entscheid sowohl von der Begründung als auch vom Ergebnis her offensichtlich unhaltbar ist.
 
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der Bewertungsnormen, vor allem im Zusammenhang mit Einzel- oder Teilaspekten der Schätzung bzw. des angefochtenen Entscheids, so z.B. für die Unterkategorie "Isolation" (S. 11 f. der Beschwerdeschrift) oder für die Positionen "Ausbau" und "Installationen" (S. 14-18) oder für die "Wohnlage" (S. 19-21). Diese Vorbringen vermögen indessen weder einzeln noch zusammen das Vorgehen bei der oder das Ergebnis der streitigen Bewertung als geradezu unvertretbar erscheinen zu lassen: Das gilt einerseits für die befolgten Schätzungsnormen und -methoden. Ein Verstoss gegen Art. 9 BV könnte diesbezüglich z.B. dann angenommen werden, wenn gewisse Aspekte völlig ausser Acht gelassen oder auf stossende Weise zu stark oder zu schwach gewichtet worden wären. Das ist aber nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht bestätigten Bewertungsergebnisse verstossen weder einzeln noch gesamthaft gegen Art. 9 BV. Das gilt namentlich auch für den Teilaspekt "Wohnlage", für den die Beschwerdeführer von der Note 5 ausgehen, das Verwaltungsgericht hingegen die Note 8 als plausibel eingestuft und dabei die Ausführungen der Rekurskommission zur Auswirkung des Fluglärms oder der Kläranlage als nicht offensichtlich unrichtig erachtet hat (vgl. dazu E. 3.1 hiervor sowie S. 17 des angefochtenen Entscheids). Beim Gesamtergebnis ist eine den tatsächlichen Begebenheiten stossend zuwiderlaufende Bewertung ebenso wenig erkennbar. Dabei ist durchaus wesentlich, dass der Betrag von Fr. 550'600.-- deutlich unter dem betreibungsamtlichen Schatzungswert vom 14. Juli 1998 (Fr. 715'000.--) bzw. dem im gleichen Jahr entrichteten Erwerbspreis (Fr. 750'000.--) liegt (vgl. auch S. 18 des angefochtenen Entscheids).
 
4.3 Im Übrigen machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) geltend.
 
4.3.1 Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. statt vieler BGE 129 I 1 E. 3 S. 3).
 
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Dabei ist zu beachten, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nie völlig erreichbar ist. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist unausweichlich und deshalb auch zulässig. Das führt zwangsläufig dazu, dass bei jeder Regelung gewisse Einzelfälle aufgrund individueller Besonderheiten mehr oder weniger belastet werden, als einer strikten Gleichbehandlung entspräche. Eine generelle Regelung, die eine Vielzahl von Situationen erfassen muss, kann deshalb nicht allein schon deswegen verfassungswidrig sein, weil sie dazu führt, dass in bestimmten Einzelfällen jemand anders belastet wird als andere Steuerpflichtige in vergleichbaren Verhältnissen, wäre doch sonst praktisch überhaupt kein verfassungskonformes Steuergesetz denkbar. Eine Verfassungswidrigkeit kann nur darin liegen, dass die Anwendung eines Erlasses zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt, oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligt, oder in bestimmt gelagerten Fällen zu krass falschen Ergebnissen führt (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 126 I 76 E. 2a S. 78; 125 I 65 E. 3c S. 68; 124 I 193 E. 3e S. 197;123 II 9 E. 4c S. 16; je mit Hinweisen).
 
4.3.2 Davon ausgehend, ist im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, oder gegen die Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV, nicht ersichtlich.
 
4.3.2.1 Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang bei beträchtlichen Teilen der Beschwerdeschrift zu fragen, ob die vorgebrachten Rügen sich nicht bloss in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen (siehe dazu E. 1.4 sowie 4.2.2 hiervor). In vielen Einzelpunkten wird wohl eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung behauptet, ohne dass aber dargelegt würde, im Vergleich zu wem und inwiefern dies der Fall sein soll. Das trifft insbesondere überall dort zu, wo die Vorwürfe der Willkür und der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung einfach gleichgestellt werden (vgl. z.B. das schon dargelegte Beispiel auf S. 17 der Beschwerdeschrift). Insofern genügt es, auf E. 4.2 zu verweisen.
 
Nähere Ausführungen erübrigen sich ebenfalls im Zusammenhang mit S. 14 f. der Beschwerdeschrift, wo die Beschwerdeführer die Schätzung ihrer Liegenschaft mit derjenigen eines bestimmten Anwesens in derselben Gemeinde vergleichen. Unklar bleibt, ob damit auch die andere Bewertung als verfassungswidrig eingestuft werden soll oder sich der Vorwurf nur gegen die Bewertung der eigenen Liegenschaft richtet. Auf jeden Fall reicht ein solcher Einzelvergleich nicht aus, um eine verfassungswidrige Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu belegen.
 
4.3.2.2 Im Wesentlichen argumentieren die Beschwerdeführer (S. 11-15), die Praxis der Berner Behörden zu den Bewertungsnormen sei allgemein rechtsungleich und somit verfassungswidrig, weil die verschiedenen Abstufungen der Bewertungsskala 1-9 nicht linear gehandhabt, sondern bei durchschnittlichem Standard, statt der Note 5, die Bewertungen 7 oder 8, erteilt würden. Diese Praxis stelle eine systematische Benachteiligung aller Kategorien unter der Stufe "überdurchschnittlich" bzw. der Note 9 dar, also vor allem der älteren Liegenschaften. Das stehe im Gegensatz zum früher gültigen System, und sei eine Art "kalte Progression", d.h. ein zunehmendes Verschieben des Mittelwertes nach oben, mit den entsprechenden steuerlichen Mehreinnahmen. Auch laufe es dem Wortlaut der Bewertungsnormen zuwider (vgl. S. 20 der Beschwerdeschrift). Und wenn es schon solche Normen gebe, müsse man ihrem Buchstaben folgen, nicht der Interpretation ihres Buchstabens (vgl. S. 6 der Beschwerde ans Verwaltungsgericht). Im Übrigen müssten Beschlüsse zur Steuererhöhung im Grossen Rat erfolgen und nicht in der Steuerverwaltung (Art. 74 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; KV/BE; BSG 101.1).
 
Dieser Argumentation ist indessen zweierlei entgegenzuhalten:
 
Einerseits stützen sich die Beschwerdeführer vorrangig, wenn nicht ausschliesslich, nur auf die Bewertungsnormen, und zudem lediglich auf deren grammatikalische Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht aber zu Recht festgehalten hat (S. 8 des angefochtenen Entscheids), ist es durch diese Normen nicht gebunden. Es kann sie vielmehr im Einzelfall auf ihre Gesetzmässigkeit überprüfen. Die gesetzlichen Vorgaben gehen aber nicht nur vom Ertragswert aus (wie z.B. Punkt 2.1.1 der Bewertungsnormen für Wohn- und Geschäftshäuser), sondern beziehen sich auch auf den Verkehrswert (vgl. § 52 u. 54 Abs. 1 aStG sowie E. 4.1 hiervor; zu Art. 14 StHG siehe u.a. BGE 128 I 240 S. 248 ff.; 124 I 193 E. 4a S. 198 f.). Die gerügte Praxis führt - soweit erkennbar - zu Ergebnissen, welche auch den Verkehrswert besser berücksichtigen, und somit den gesetzlichen Vorgaben eher gerecht werden. Gegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung spricht zusätzlich, dass - wie die Beschwerdeführer selbst hervorheben - die Höherbewertung auf Grund der nicht-linearen Abstufungsskala alle Kategorien betrifft, mit Ausnahme der Kategorie "überdurchschnittlich", deren Bewertung der Vorgabe des Verkehrswertes aber ohnehin am ehesten nahe kommen dürfte. Die gerügte Praxis stellt hier somit keine Anmassung der grossrätlichen Kompetenz zur Gesetzesänderung dar, sondern läuft auf eine angemessenere Umsetzung der Verfassungs- und Gesetzesvorgaben hinaus.
 
Andererseits beschränken sich die Überlegungen der Beschwerdeführer hauptsächlich auf einen eher kleinen Teil nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke. Wenn sie eine "systematische" Benachteiligung zu Lasten gewisser Kategorien von Steuerpflichtigen geltend machen, bezieht sich das zumeist nur auf Wohnliegenschaften, oder noch enger, auf das selbst genutzte, private Grundeigentum, wenn nicht sogar bloss auf derartige Wohnliegenschaften älteren Datums. Die im Sinne von Art. 8 BV zu gewährleistende Gleichbehandlung erstreckt sich aber nicht nur auf die verschiedenen Kategorien des nichtlandwirtschaftlichen Wohneigentums, sondern ist auch gesamthaft, so insbesondere zwischen Grundeigentümern und Mietern, sowie zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten, zu erzielen (vgl. u.a. BGE 124 I 159 E. 2 S. 163 ff.). Gestützt auf die Anforderungen einer übergreifenden Sichtweise, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorsichtige Schätzungen von Vermögenswerten zugelassen, um zu vermeiden, dass die Bewertungen im oberen Streubereich den effektiven Marktwert übersteigen (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.3 S. 250 ff.; 124 I 193 E. 4b S. 199 f.; je mit weiteren Hinweisen); die hier streitige Schätzung liegt, soweit ersichtlich, deutlich unter diesem Wert. Im Weiteren hat das Bundesgericht festgelegt, dass es unzulässig wäre, bei den Bewertungen allgemein nur 70 % des Verkehrswertes anzustreben (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2 S. 249 f.; 124 I 193 E. 4a S. 198 f.; 124 I 145 E. 6c S. 159; je mit weiteren Hinweisen); gemessen an dem kurz vor der Bewertung bezahlten Kaufpreis von Fr. 750'000.--, übertrifft der Schätzungsbetrag von Fr. 550'600.-- diese Untergrenze nur unwesentlich. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist somit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV zu verneinen.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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