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Informationen zum Dokument  BGer 2A.524/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.524/2004 vom 21.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.524/2004 /leb
 
Urteil vom 21. September 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht vom 2. Juni 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Einwohnerdienste Basel-Stadt lehnten am 7. Juli 2003 das von X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro, gestellte Gesuch um Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für seine am 9. März 1981 geborene Tochter Y.________ ab. Die hiegegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. X.________ ist mit "Beschwerde" vom 14. September 2004 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, den zuletzt ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2004 aufzuheben und seiner Tochter die begehrten Bewilligungen zu gewähren.
 
2.
 
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden kann.
 
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Da der Beschwerdeführer keinen solchen Anspruch von Bundesrechts wegen hat, kann auf die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden:
 
Als der (seit dem 30. Juni 2000 über eine Niederlassungsbewilligung verfügende) Beschwerdeführer im Juli 2002 den Nachzug seiner Tochter Y.________ beantragte, war diese bereits 21 Jahre alt. Daher kann er keinen Nachzugsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20) geltend machen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Das im September 1998 gestellte Nachzugsgesuch ist nicht massgebend, nachdem der Beschwerdeführer dieses nach den unbestrittenen Feststellungen des Appellationsgerichts Anfang 1999 zurückgezogen hatte. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV scheitert ebenfalls. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den es insoweit ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 127 II 60 E. 1b S. 63; 120 Ib 257 E. 1f S. 262), ist die Tochter über 23 Jahre alt; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 126 II 377 E. 7 S. 394; Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3). Dass sich die ledige Tochter ohne ihre Eltern im Heimatland befindet, begründet noch keine schützenswerte Beziehung, zumal die Eltern die Heimat freiwillig verlassen haben, wobei der Mutter und den drei minderjährigen Kindern der Familiennachzug Mitte 2000 gewährt wurde; das Gesuch für die Tochter Y.________ wurde erst zwei Jahre danach gestellt. Schliesslich haben die kantonalen Instanzen auch richtig festgehalten, dass vorliegend kein Anspruch aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) besteht (vgl. Urteil 2A.233/2002 vom 17. Oktober 2002, E. 4.2, publ. in: RDAT 2003 I Nr. 50 S. 162; BGE 129 II 249 E. 4 und 5 S. 258 ff.). Soweit im Übrigen eine Bewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG begehrt wird, besteht kein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).
 
2.2 Auf die Eingabe ist auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Diese könnte zwar unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs erhoben werden, wenn eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt wird, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167). Der Beschwerdeführer macht hierzu indes nichts geltend (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301).
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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