BGer B 66/2004 | |||
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BGer B 66/2004 vom 21.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 66/04
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Urteil vom 21. September 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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T.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Widmer, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 21. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1969 geborene T.________ absolvierte von 1986 bis 1988 eine Anlehre als Autospengler. Ab 1. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1995 war er bei der Firma I.________ AG in der Möbelmontage tätig. Ab 5. August 1996 bis 20. Oktober 1998 war er bei der Firma K.________ AG als Hilfsarbeiter in der Metallbranche angestellt und bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend Stiftung), Winterthur, vorsorgeversichert. Im November 1996 stürzte er während der Arbeit aus etwa 1,5 m Höhe auf Rücken und Gesäss und verspürte kurzzeitig Kreuzschmerzen. Anfang Mai 1997 traten zunehmend Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) auf. Im November 1997 meldete sich T.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Medizinische Zentrum B.________ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Juli 1998 eine muskuläre Dysbalance mit Dekonditionierungssyndrom vorwiegend des Beckengürtels, eine Tendenz zur Fibromyalgie und einen Status nach Ulcus ventrikuli. Die bisherige Hilfsarbeitertätigkeit in der Metallbranche sei für T.________ inadäquat. Zumutbar sei ihm eine Arbeit im gelernten Beruf als Autospengler oder eine körperlich mittelschwere Tätigkeit bis zu 25 kg. Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch von T.________ auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. September 1998). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 30. November 1999 ab. Auf ein Gesuch des T.________ um Rentenleistungen vom 22. März 2000 trat die IV-Stelle nicht ein, da gemäss Bericht der Frau Dr. med. S.________, Rheumaerkrankungen FMH, vom 17. April 2000 in medizinischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten sei (Verfügung vom 13. Juli 2000). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. November 2000 ab. Am 24. September 2001 erstattete die Klinik X.________ zuhanden der IV-Stelle ein multidisziplinäres Gutachten. Darin wurde ein chronisches Panvertebralsyndrom diagnostiziert. Der Versicherte sei als Hilfsarbeiter in der Metallbranche seit November 1997 und als Autospengler seit Sommer 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei er aus somatischer und psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt hierauf sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. April 2002).
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Am 28. März 2003 verlangte T.________ von der Stiftung die Ausrichtung einer halben BVG-Invalidenrente ab 1. Juli 2000. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 verneinte die Stiftung einen Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie aus, während des Arbeitsverhältnisses bei der K.________ AG sei der Versicherte nur in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallbranche arbeitsunfähig gewesen. Im angestammten Beruf als Autospengler sei er jedoch mindestens bis 19. Juni 2000 voll arbeitsfähig gewesen.
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B.
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T.________ erhob am 8. August 2003 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Stiftung und beantragte, sie habe ihm ab 1. Juli 2000 eine halbe BVG-Invalidenrente zu bezahlen. Die Stiftung schloss auf Klageabweisung. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Entscheid vom 21. April 2004 wies das kantonale Gericht die Klage ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Juli 2000 eine halbe BVG-Invalidenrente zuzusprechen.
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Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG entscheidet sich die Frage der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts danach, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es um Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1).
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In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffs im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung sowie der diesbezüglichen Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 6 BVG (BGE 126 V 311 Erw. 1, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (BGE 114 V 286 Erw. 3c; in SZS 2003 S. 434 erwähntes Urteil B. vom 5. Februar 2003 Erw. 4.2, B 13/01) und zu dem für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a; SZS 1997 S. 461 Erw. 2b). Korrekt wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen des Reglements der Stiftung zum Begriff der Invalidität (Ziff. 3.4.7 lit. a), zur Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.4.7 lit. c), zum Grad der Invalidität (Ziff. 3.4.7 lit. d) und zur Leistungsbemessung (Ziff. 3.4.7 lit. e). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits während des (unter Einschluss der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 20. November 1998 dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Stiftung arbeitsunfähig war.
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4.1 Das kantonale Gericht hat richtig festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer halben Invalidenrente an den Versicherten ab 1. Juli 2000 (Verfügung vom 11. April 2002) für die Stiftung nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Stiftung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und auch nicht auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt hat (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1, 129 V 73 ff.).
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4.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass unter den Begriff des bisherigen Berufs des Beschwerdeführers auch die gelernte Arbeit als Autospengler zu zählen ist. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der K.________ AG (20. Oktober 1998) sei es ihm aus ärztlicher Sicht zumutbar gewesen, die Tätigkeit als Autospengler mindestens bis zum Sommer 1999 voll auszuüben. Sein nicht gesundheitsbedingter Verzicht auf die Ausübung dieser Tätigkeit könne ihm nicht zum Vorteil gereichen. Demnach sei die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, nicht während des bei der Stiftung dauernden Vorsorgeverhältnisses und der einmonatigen Nachdeckungsfrist eingetreten, weshalb diese nicht leistungspflichtig sei. Es wird diesbezüglich auf die einlässliche und zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen, bei der es sein Bewenden haben muss. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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