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Informationen zum Dokument  BGer C 135/2004  Materielle Begründung
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BGer C 135/2004 vom 21.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 135/04
 
Urteil vom 21. September 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
B.________, 1952, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 9. Juni 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1952, stellte am 8. Februar 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Januar 2002 und bezog in der Folge Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 9. September 2003 teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen dem Versicherten mit, er habe ab 16. August 2003 keinen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil infolge In-Kraft-Tretens einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes am 1. Juli 2003 sein Anspruch innerhalb der aktuellen, bis 20. Januar 2004 laufenden Rahmenfrist neu maximal 400 Taggelder betrage. Dies bestätigte die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 29. September 2003, nachdem B.________ von der ihm eingeräumten Einsprachemöglichkeit Gebrauch gemacht hatte.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. Juni 2004).
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt unter anderem das sinngemässe Rechtsbegehren, der Taggeldanspruch sei auf 520 Taggelder festzusetzen, da eine Unterscheidung nach Lebensalter für unter 55-Jährige diskriminierend sei.
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer des Leistungsanspruchs (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw. 1) und den zu beurteilenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) richtig dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Dasselbe gilt für die Grundsätze der unechten Rückwirkung von Gesetzesänderungen und diejenigen des Vertrauensprinzips (ARV 2002 S. 250).
 
2.
 
Auch letztinstanzlich bildet einzig die Frage Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer nach dem 15. August 2003 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung hatte. Auf die vielfältigen weiteren Anträge, welche nicht Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung betreffen, ist nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb der Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 29. September 2003 zu Recht besteht. Die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass es nicht als willkürlich, diskriminierend oder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossend zu betrachten ist, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf die Höchstzahl der innert einer Rahmenfrist zu beziehenden Taggelder je nach Lebensalter eines Arbeitslosen Unterschiede traf. Es muss daher bei den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Gerichts sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Soweit der sinngemässe Hinweis des Beschwerdeführers auf die Beistellung eines "Pflichtverteidigers" als Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung verstanden werden kann, könnte diese wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 21. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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