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Informationen zum Dokument  BGer 5P.313/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.313/2004 vom 22.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.313/2004 /rov
 
Urteil vom 22. September 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Titus Bossart,
 
gegen
 
Y.________ (Ehemann),
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Eheschutz),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 1. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Z.________ (geboren 1963) und Y.________ (geboren 1948) heirateten 1991. Sie wurden Eltern der Kinder X.________ (geboren 1992), W.________ (geboren 1994) und V.________ (geboren 1995).
 
Der Ehemann ist dipl. Elektroingenieur ETHZ und MBA. Er war bis Ende 2003 Mitglied der Geschäftsleitung der U.________ AG. Seit dem 1. Januar 2004 ist er bei der T.________ AG angestellt. Die Ehefrau, ausgebildete Logopädin, ist seit der Heirat nicht mehr erwerbstätig.
 
Seit dem 18. Mai 2002 leben die Ehegatten getrennt.
 
B.
 
Auf Gesuch der Ehefrau vom 20. Dezember 2002 hin nahm das Gerichtspräsidium 4 des Bezirksgerichts Baden am 24. November 2003 von der Berechtigung der Ehegatten zum Getrenntleben Vormerk. Es unterstellte die Kinder der Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters. Dieser wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder mit monatlich je Fr. 2'500.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, beizutragen. Weiter wurde er dazu verhalten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beträge von Fr. 6'600.-- zu bezahlen. Sämtliche Unterhaltsbeiträge wurden indexiert.
 
Beide Parteien fochten den Eheschutzentscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau an. Dessen 5. Zivilkammer setzte am 1. Juni 2004 die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'500.--, zuzüglich Kinderzulagen, herab und erhöhte gleichzeitig den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf Fr. 6'984.-- pro Monat.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV beantragt die Ehefrau dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2004 aufzuheben.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Entscheid des Obergerichts kann nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 III 476 E. 2a). Aus dieser Sicht ist die staatsrechtliche Beschwerde an die Hand zu nehmen.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen gelten auch für Rügen mit Bezug auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.
 
2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei Willkür nur vorliegt, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Namentlich genügt der Umstand, dass ein anderslautender Entscheid ebenso oder gar eher vertretbar wäre, noch nicht, um einen Entscheid als willkürlich hinzustellen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 369 E. 3a S. 373; je mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträge. Sie rügt Ermessensüberschreitung (Art. 9 BV), Missachtung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV).
 
Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Randtitel zu Art. 176 ZGB) befasste Eheschutzgericht muss unter anderem die Geldbeiträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Auf Willkürbeschwerde hin kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 4 E. 4b S. 7; 126 III 8 E. 3c S. 10; 109 I a 107 E. 2c S. 109).
 
3.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier gegeben seien, der Unterhaltsbeitrag so festzulegen sei, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden könne. Vorliegend hätten die Lebenshaltungskosten der Familie vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durchschnittlich Fr. 13'462.-- im Monat betragen (ohne Miete, Steuern, Beiträge für die Säule 3a, Nebenkosten für die Wohnung und Einrichtung der Eigentumswohnung). Diese Lebenshaltungskosten seien auf die Ehegatten und die Kinder aufzuteilen, wobei ein Verteilerschlüssel von 2/3 zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder und von 1/3 zu Gunsten des Ehemannes angemessen sei.
 
3.1.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert nicht, dass das Obergericht zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages bei den bisherigen Lebenshaltungskosten angeknüpft hat, und sie stellt auch den hierfür eingesetzten Betrag nicht in Abrede. Hingegen rügt sie, dass das Obergericht eine pauschale Aufteilung dieser Lebenshaltungskosten vorgenommen habe, ohne die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Sie habe eine detaillierte Bedarfsberechnung für sich, die Kinder und den Ehemann erstellt, doch habe sich das Obergericht damit überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern eine pauschale Aufteilung vorgenommen, die es schlankweg als angemessen bezeichnet habe, ohne darzulegen, weshalb dieser Verteilerschlüssel sachgerechter sei als ihre konkrete Bedarfsberechnung. Darin liege ein Verstoss gegen die Begründungspflicht. Im Übrigen sei die Aufteilung der Lebenshaltungskosten im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 nicht haltbar. Dies erhelle schon daraus, dass der dem Ehemann zugebilligte Drittel den Betrag von Fr. 4'487.-- pro Monat ausmache, wogegen der effektive Bedarf nach seiner eigenen Berechnung sich nur gerade auf Fr. 1'640.-- belaufe. Falls überhaupt eine pauschale Aufteilung vorzunehmen wäre, müsste diese strikte nach Köpfen erfolgen. Dementsprechend würde eine Quote von 4/5 auf die Ehefrau und die Kinder und eine solche von 1/5 auf den Ehemann entfallen.
 
3.1.2 Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414/415). Bei ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird wegen der damit verbundenen Sparquote von der Existenzminimums- oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung bzw. -verteilung abgeraten und eine konkrete Berechnung befürwortet (Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001, publiziert in ZBJV 138/2002, E. 3b S. 35). Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, bildet Bezugspunkt für den Unterhaltsbeitrag die während des Zusammenlebens praktizierte Lebenshaltung (BGE 119 II 314 E. 4b/bb S. 318; 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, publiziert in: FamPra.ch 201 S. 764). Davon ist das Obergericht ausgegangen, hat zunächst den Gesamtunterhalt ermittelt und diesen hernach auf die beiden Haushalte aufgeteilt. Dabei hat es berücksichtigt, dass sich nicht zwei Einpersonenhaushalte gegenüber stehen, sondern auf der einen Seite der Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern und auf der anderen Seite der Einpersonenhaushalt des Ehemannes. Dem Umstand, dass es sich nicht um zwei gleichartige Haushalte handelt, hat das Obergericht dadurch Rechnung getragen, dass es dem Mehrpersonenhaushalt der Beschwerdeführerin eine Quote von 2/3 und dem Einpersonenhaushalt des Beschwerdegegners eine solche von 1/3 zugewiesen hat. Dies ist vertretbar. Zwar lässt sich der Unterhalt auch durch Addition einzelner Bedarfsposten, die den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen, ermitteln, doch kann die vom Obergericht angewendete Berechnungsweise im Ergebnis nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Dagegen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass nach dieser Methode der Ehemann mehr erhalte, als er selber für seinen Bedarf berechnet habe, nicht aufzukommen. Denn nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss dieser seinen eigenen Haushalt finanzieren, wobei mehr Aufwendungen anfallen, wie etwa die Verrichtung von Haushaltsarbeiten durch Drittpersonen, weshalb die Argumentation fehl geht, der Bedarf habe während des Zusammenlebens nur gerade Fr. 1'640.-- im Monat betragen.
 
Wenn - wie vorliegend - der obhutsberechtigte Ehegatte mit den ihm anvertrauten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, so stellt dieser eine wirtschaftliche Gemeinschaft dar, in welcher Bedarfspositionen anfallen, die sich nicht auf die einzelnen Mitglieder dieses Haushaltes aufteilen lassen (wie z.B. Heizkosten oder Telefonrechnungen). Angesichts dessen erscheint eine Aufteilung nach Köpfen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, nicht zwingend. Auch aus dieser Sicht erscheint die vom Obergericht vorgenommene Aufteilung zumindest im Ergebnis nicht unhaltbar.
 
Zur Begründung der Quotenteilung von 2/3 und 1/3 hat das Obergericht explizit auf den Anspruch der Kinder auf Teilhabe an der gehobenen Lebenshaltung der Eltern hingewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kinder am höheren Lebensstandard der Eltern partizipieren (BGE 120 II 285 E. 3a/cc S. 290; 116 II 110 E. 3a S. 113). Die vom Obergericht angeführte Begründung liegt somit auf der Linie der bundesgerichtlichen Judikatur. Das Obergericht hat demnach aufgezeigt, weshalb es zu dem von ihm angewendeten Verteilerschlüssel gekommen ist und hat insoweit der Begründungspflicht genügt.
 
3.2
 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das Obergericht habe bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages die trennungsbedingten Mehrkosten nicht berücksichtigt. Entweder habe es angenommen, dass gar keine solchen Kosten anfallen würden und deshalb auch keine entsprechenden Ermittlungen angestellt, oder aber es sei davon ausgegangen, dass sie - die Beschwerdeführerin - die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten aus ihrem Vermögen selber zu bezahlen habe. Beides sei willkürlich. Denn durch die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes würden immer Mehrkosten entstehen. Diese müssten vom unterhaltsverpflichteten Gatten aus dessen Einkommen bestritten werden, jedenfalls soweit dies zumutbar erscheine, was vorliegend unzweifelhaft der Fall sei.
 
3.2.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, dass, wo die trennungsbedingten Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden könnten, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe, welcher die Weiterführung des bisherigen Standards erlaube. Vorliegend sei der gesamte Lebensbedarf der Familie aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes gedeckt worden. Daneben würden aber beide Ehegatten noch über Vermögenserträge verfügen, die zusammen die trennungsbedingten Mehrkosten überstiegen. Im Hinblick darauf sei der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder auf der Grundlage ihres Bedarfs für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung zu ermitteln.
 
Damit wollte das Obergericht offenbar zum Ausdruck bringen, dass in Fällen, wo die trennungsbedingten Mehrkosten durch Beträge gedeckt werden können, die bisher der Vermögensbildung gedient hatten, Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung besteht und daran keine Abstriche gemacht werden müssen wie dort, wo zur Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Kosten nicht auf eine Sparquote zurückgegriffen werden kann. Diese Erwägungen decken sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile gegriffen werden kann, um die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten zu finanzieren (BGE 119 II 314 E. 4b/bb S. 318; 118 II 376 E. 20b S. 378; 114 II 26 E. 8 S. 31/32). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Obergericht die trennungsbedingten Mehrkosten nicht ermittelt und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt hat. Vielmehr hat es die für die Ehefrau mit dem Getrenntleben anfallenden Wohnkosten, die Steuerbelastung und die Kosten der Kinderbetreuung eruiert und - wie aus der Zusammenstellung auf S. 13 oben des angefochtenen Urteils zu ersehen ist - bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags auch berücksichtigt. An den Gesamtbedarf der Ehefrau hat das Obergericht ihre eigenen Einkünfte in Höhe von Fr. 3'721.30 pro Monat angerechnet, so dass ein vom Ehemann zu leistender Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 12'084.-- resultiert, worin trennungsbedingte Mehrkosten eingeschlossen sind. Damit ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie in unhaltbarer Weise die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen müsse, entkräftet.
 
3.3
 
3.3.1 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass das Obergericht die Vermögenserträge vollumfänglich angerechnet habe. Während des Zusammenlebens seien sowohl der gesamte Lebensunterhalt der Familie als auch die Steuern aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bezahlt worden, während jeder Ehegatte die Erträge aus seinem Vermögen für sich habe behalten können. Es entspreche daher der vereinbarten Lebenshaltung, dass sie über die Erträge ihres Vermögens frei verfügen könne, und diese Abmachung wirke auch über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts hinaus. Die vollumfängliche Anrechnung ihres Vermögensertrages stehe in krassem Gegensatz dazu. Aber auch mit Blick auf Art. 164 ZGB sei es willkürlich, ihr die Vermögenserträge nicht zu belassen, handle es sich dabei doch faktisch um ihren Beitrag zur freien Verfügung. Überdies werde Art. 8 BV verletzt, wenn sie sich ihre Vermögenserträge vollumfänglich anrechnen lassen müsse, wogegen der Ehemann die seinen behalten dürfe.
 
3.3.2 Das Obergericht hat dazu bemerkt, wenn das Eheschutzverfahren, wie vorliegend, der Vorbereitung der Scheidung diene, gewinne das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung und müssten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB berücksichtigt werden. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nur insoweit, als der betreffende Ehegatte nicht selber für den gebührenden Unterhalt aufkommen könne. Angesichts dessen müsse sich vorliegend die Ehefrau die Einkünfte aus ihrem Vermögen an ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen.
 
3.3.3 Wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, so ist es sachgerecht, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeträge die für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Dementsprechend gewinnt die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten an Bedeutung (BGE 128 III 65 E. 4a S. 67). Vorliegend ist nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens im Ernst nicht mehr zu rechnen. Damit gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin selbst für ihren Unterhalt zu sorgen vermag, wobei die in Art. 125 ZGB verankerten Kriterien heranzuziehen sind. In Ziff. 5 der genannten Bestimmung werden Einkommen und Vermögen des betreffenden Ehegatten erwähnt. Zum Einkommen gehört auch der Vermögensertrag (BGE 127 III 289 E. 2b S. 293; Urteil 5C.29/2001 vom 6. September 2001 E. 3a). Dem Kriterium von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB hat das Obergericht Rechnung getragen, indem es der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel der Eigenversorgungskapazität die Erträge aus ihrem Vermögen angerechnet hat. Darin liegt keine Willkür. Die Anrechnung der Vermögenserträge verstösst auch nicht gegen Art. 164 ZGB. Wird nämlich im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Unterhaltsbeitrag gerichtlich festgesetzt, so ist der Freibetrag gemäss Art. 164 ZGB in der Regel darin enthalten und nicht zusätzlich geschuldet (Hasenböhler, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 164 ZGB; vgl. auch Urteil 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, in: FamPra.ch 2001 S. 767). Im Übrigen besteht der Anspruch auf einen Freibetrag ohnehin nur, wenn der haushaltführende Ehegatte nicht selber über Einkünfte verfügt, die ihm eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit garantieren (BGE 114 II 301 E. 4a S. 306). Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin ein Vermögen von Fr. 1.5 Mio. und verfügt demnach über eine finanzielle Unabhängigkeit, die weit über dem Durchschnitt liegt. Angesichts dessen ist es mehr als fraglich, ob sie überhaupt einen Freibetrag nach Art. 164 ZGB beanspruchen könnte. Jedenfalls aber ist die Berücksichtigung ihrer Vermögenslage unter dem Willkürgesichtspunkt nicht zu beanstanden.
 
Die Anrechnung der Vermögenserträge verstösst auch nicht gegen Art. 8 BV. Die Einkünfte der Ehefrau aus Vermögen betragen Fr. 3'721.-- pro Monat, jene des Ehemannes Fr. 2'477.15, so dass sie sich ungefähr die Wage halten. Dem Ehemann verbleibt von seinem Einkommen nach Abzug der Wohnkosten und der Unterhaltsbeiträge ein Betrag von Fr. 2'550.-- bei einer Steuerbelastung von Fr. 3'625.-- pro Monat. Auch wenn er zur Bezahlung der Steuern auf Bonuszahlungen zurückgreifen kann, wird er gleichwohl zur Deckung seines Bedarfes die Vermögenserträge heranziehen müssen, wie dies auch auf Seiten der Ehefrau der Fall sein dürfte. Eine Art. 8 BV verletzende Ungleichbehandlung der Ehegatten liegt nicht vor.
 
3.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Obergericht auch dadurch in Willkür verfallen, weil es für die Kinderbetreuung einen Stundenansatz von nur gerade Fr. 10.-- angewendet und hierfür erst noch keine Begründung abgegeben habe. Mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse hätten die Kinder Anspruch auf eine professionelle Betreuung, wofür nach den Angaben des Forums für Hauswirtschaft in Baden ein Stundenansatz von Fr. 33.30 anzunehmen sei.
 
Das Obergericht hat dazu bemerkt, es treffe zu, dass die Ehefrau bei gelegentlichen Abwesenheiten ihre Kinder nicht während Stunden unbeaufsichtigt zu Hause lassen könne, doch genüge für die Beaufsichtigung ein Babysitter, für den erfahrungsgemäss Fr. 10.-- pro Stunde aufgewendet werden müssten. Das Obergericht hat dabei auch auf die zunehmende Selbstständigkeit der Kinder hingewiesen. Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin, es gehe um die Betreuung von drei Kindern, die nicht ohne weiteres einem schulpflichtigen Mädchen anvertraut werden könne, ist rein appellatorisch (E. 2.1 hiervor), denn die älteste Tochter ist zwölfeinhalb und die jüngste bald neun Jahre alt. Nicht substantiiert begründet ist unter diesen Umständen auch der Vorwurf, das Obergericht habe seine Begründungspflicht verletzt (E. 2.1 hiervor).
 
3.5 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, dass das Obergericht im Rahmen der Lebenshaltungskosten die ihr durch das Getrenntleben erwachsenen Anwaltskosten unberücksichtigt gelassen und sich mit ihren diesbezüglichen Vorbringen gar nicht auseinander gesetzt habe.
 
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren verlangt hat, für sie - wie auch für den Beschwerdegegner - müssten pro Monat Fr. 1'000.-- für Anwaltskosten berücksichtigt werden. Der Anspruch wurde mit Hinweis auf Hausheer/Reusser/Geiser begründet (Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 163 ZGB). Es ist auch richtig, dass sich das Obergericht damit nicht auseinander gesetzt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet indessen nicht, dass sich eine Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103). Das Obergericht konnte im vorliegenden Fall ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV von einer Auseinandersetzung mit dem Einwand absehen. Denn die von der Beschwerdeführerin zitierten Autoren führen am gleichen Ort aus, weil im Gegensatz zum früheren Recht für die Kosten des Unterhalts nicht mehr in erster Linie der Mann, sondern beide Ehegatten nach ihren Kräften aufzukommen hätten, müsse nicht mehr in jedem Fall der Mann den Prozesskostenvorschuss leisten. Prozesskostenvorschüsse seien vielmehr wie die übrigen Unterhaltskosten zwischen den Ehegatten aufzuteilen und der erwerbstätige Ehegatte müsse die Prozesskosten für den Scheidungsprozess nur dann vorschiessen, wenn der Hausgatte über keine eigenen Einkünfte verfüge. Da dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft (E. 3.3.3 hiervor), konnte das Obergericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen.
 
Das Obergericht hat weiter im Zusammenhang mit der Kostenverlegung ausgeführt, dass dem eherechtlichen Verfahren in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liege, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen würden. Angesichts dessen würden beim erstinstanzlichen Eheschutzverfahren die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Dies lässt darauf schliessen, dass nach der Auffassung des Obergerichts jeder Ehegatte seinen Rechtsschutzaufwand selber zu tragen habe, weil jeder von ihnen Verantwortung für den das Eheschutzverfahren auslösenden Familienkonflikt trage. Diese Auffassung deckt sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichberechtigung von Mann und Frau. Auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürvorwurf kann mangels Begründung nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor).
 
3.6 Die Beschwerdeführerin rügt sodann als willkürlich, dass ihr das Obergericht in krasser Verletzung von Art. 173 Abs. 2 ZGB eine Haushalthilfe verweigert habe, obwohl sie Anspruch habe auf Entlastung bei der Haushaltführung und der Kinderbetreuung; denn andernfalls sei es ihr gar nicht möglich, sich auf den späteren Wiedereinstieg ins Berufsleben angemessen vorzubereiten. Das Obergericht hat dazu bemerkt, die Ehefrau habe nicht nachweisen können, dass sie während des Zusammenlebens eine Haushalthilfe gehabt habe, aber selbst wenn dies angenommenen würde, so wären die entsprechenden Kosten im errechneten Gesamtaufwand der Familie enthalten.
 
Art. 173 Abs. 2 ZGB, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, ist nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gar nicht anwendbar, wie sich schon aus dem Randtitel "während des Zusammenlebens" ergibt. Damit stösst die Argumentation der Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Im Übrigen sind die der Obhut der Beschwerdeführerin unterstellten Töchter alle schulpflichtig und bedürfen daher keiner durchgehenden Betreuung mehr, so dass es der Beschwerdeführerin, die derzeit nicht berufstätig ist, möglich sein muss, sich auch ohne Haushalthilfe auf den späteren Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorzubereiten.
 
3.7 Die Beschwerdeführerin rügt auch Aktenwidrigkeit, weil das Obergericht bei der Berechnung der auf sie entfallenden Steuerbelastung die im Kanton Graubünden bezahlten Steuern nicht berücksichtigt habe. Es mag sein, dass das Obergericht die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege über die der Gemeinde Sarn/GR entrichteten Steuern übersehen hat. Es handelt sich um einen Betrag von Fr. 1'559.-- pro Jahr oder um Fr. 129.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin legt nun aber nicht dar, inwiefern die Nichtberücksichtigung dieses geringen Betrages mit Blick auf ihre guten finanziellen Verhältnisse vor Art. 9 BV nicht standhalten soll (E. 3.3.3 und 2.1 hiervor).
 
3.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Obergericht habe die Kinderunterhaltsbeiträge zu niedrig angesetzt und nicht beachtet, dass die Kinder am Wohlstand der Eltern partizipieren sollen. Ob das Urteil auch in diesem Punkt willkürlich sei, müsse das Bundesgericht entscheiden.
 
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2.1 hiervor). Erst recht gilt dies für die Ausführungen der Beschwerdeführerin - soweit diese nicht ohnehin neu und damit unzulässig sind (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen) -, dass sich die finanzielle Situation des Ehemannes wegen dessen Erbansprüchen gegenüber einem Onkel noch viel besser präsentiere, als das Obergericht dies angenommen habe.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, stellt sich die Frage einer Parteientschädigung nicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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