BGer I 261/2004 | |||
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BGer I 261/2004 vom 23.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 261/04
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Urteil vom 23. September 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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T.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Schifflände 6, 8024 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1960 geborene T.________ ist Mutter dreier Kinder (geb. 1984, 1987 und 1993) und war teilzeitlich als Raumpflegerin tätig. Am 26. Juni 2000 meldete sie sich wegen verschiedener gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 2000 und des Spitals U.________ vom 24. Juli 2000, einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 17. Juli 2000 sowie einen Arbeitgeberbericht der Firma D.________ AG vom 19. Juli 2000 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. September 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem T.________ einen weiteren Bericht des Spitals U.________ vom 20. Januar 2001 zu den Akten gegeben hatte, mit Entscheid vom 27. April 2001 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
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Am 3. April 2001 hatte das Spitals U.________ einen weiteren Bericht verfasst und bei der IV-Stelle eingereicht. Nach Erlass des Rückweisungsentscheides holte die IV-Stelle bei Dr. med. S.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 22. Dezember 2001 ein und liess T.________ beim Institut A.________ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 14. November 2002). Des Weiteren führte sie bei der Versicherten eine Haushaltabklärung sowie eine Abklärung der beruflich-erwerblichen Verhältnisse (beide Berichte vom 28. November 2001) durch. Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2003 fest.
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B.
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Beschwerdeweise liess T.________ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2000, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ unter Beilage zweier Berichte der Klinik B.________ vom 8. März und 6. Mai 2004 wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2000 beantragen. In ihrer Rechtsschrift stellt sie zudem die Nachreichung noch nicht erstellter medizinischer Berichte in Aussicht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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1.2 Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Sachverhalt, der zur Zeit des Einspracheentscheids gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Rahmen der erweiterten Kognition sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig. Im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG ist es jedoch auch in diesen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353).
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1.3 Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Entscheidend ist sodann ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a; vgl. auch BGE 118 II 205).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilweise erwerbstätigen, teilweise im Haushalt tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG und Art. 27bis IVV, je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.
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Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung, namentlich auch hinsichtlich der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen Versicherten, keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile A. vom 30. April 2004, I 626/03, und Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob der streitige Rentenanspruch integral dem ATSG untersteht oder aber für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgebend ist.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Umstritten sind einerseits die Gewichtung der Anteile der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit im Rahmen der gemischten Methode sowie andrerseits die Bemessung der Einschränkung in den beiden Bereichen.
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3.1 Was zunächst die Gewichtung der Anteile der Erwerbs- und Haushalttätigkeit anbelangt, geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 11. Februar 1999 im Rahmen von 12,5 Stunden pro Woche, d.h. in einem Pensum von 33,6 %, als Raumpflegerin tätig war. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut geltend gemacht wird, es sei gerichtsnotorisch, dass eine gesunde Frau in der Situation der Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bei Grösserwerden der Kinder auf ca. 75 % oder mehr ausdehnen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall die Erwerbstätigkeit ausweiten würde. Vielmehr ist mit der Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung abzustellen, wo sie auf ausdrückliches Nachfragen der Übersetzerin bestätigte, sie würde heute, auch wenn sie gesund wäre, weiterhin 12,5 Stunden pro Woche arbeiten, obwohl die Kinder grösser seien. Inwiefern diese Aussage falsch wiedergegeben sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
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3.2 Für die Festlegung der Einschränkung der Versicherten im Erwerbsbereich haben IV-Stelle und Vorinstanz im wesentlichen auf das Gutachten des Instituts A.________ vom 14. November 2002 abgestellt. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage die verschiedenen Berichte einander gegenübergestellt und dargelegt, dass das Gutachten des Instituts A.________ den Anforderungen genügt und mit den übrigen medizinischen Berichten - abgesehen von teilweise abweichenden Schlussfolgerungen zugunsten und zuungunsten der Versicherten bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit - nicht im Widerspruch steht. Die unterschiedlichen Äusserungen zur Leistungsfähigkeit hat die Vorinstanz gewürdigt und aufgezeigt, dass das Gutachten des Instituts A.________ überzeugt und dass zu diesem Punkt keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Diesen Ausführungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Einwendungen erhoben werden. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf neuere Untersuchungen in der Klinik B.________ aus dem Jahr 2004 verweist, ist festzuhalten, dass sich daraus für die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids nichts Neues ergibt. Die in Aussicht gestellten, noch nicht vorhandenen medizinischen Berichte können sodann, wie aus Erw. 1 hervorgeht, nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geltend macht, kann dies im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass bei einer rentenrelevanten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen steht.
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Zusammenfassend ist demzufolge mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, worunter auch die Arbeit als Raumpflegerin fällt, zu 50 % arbeitsfähig war und ein Pensum von bis zu 4 Stunden täglich ohne zusätzliche Pausen oder verlangsamtes Arbeiten bewältigen konnte. Zu Recht wurde daher eine Einschränkung im Erwerbsbereich verneint. Daran vermögen die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die behauptete überproportional schlechtere Entlöhnung von teilzeitlich Beschäftigten nicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wäre. Der Vollständigkeit halber kann indessen erwähnt werden, dass gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik teilzeitbeschäftigte Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten mit einem Pensum zwischen 25 und 49 % proportional sogar besser entlöhnt waren als Volllzeitbeschäftigte (S. 28 T 8*).
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3.3 Was schliesslich die Einschränkung der Versicherten bei der Haushalttätigkeit anbelangt, haben IV-Stelle und Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2001 abgestellt und die Einschränkung in diesem Bereich auf 36,4 %, bezogen auf den Anteil Haushalttätigkeit gegenüber Erwerbstätigkeit von 66,4 % auf 24,2 % festgesetzt. Mit den fast wörtlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann - mangels neuer Argumente - vollumfänglich verwiesen werden.
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3.4 Die Anwendung der gemischten Methode führt demzufolge zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (0 % bei der Erwerbstätigkeit und 24,2 % bei der Haushalttätigkeit). Die Vorinstanz hat der Vollständigkeit halber dargelegt, dass sich selbst bei einem Einschlag von 25 % im Erwerbsbereich zur Berücksichtigung der behaupteten behinderungsbedingten Einschränkung bei der bisherigen Tätigkeit ein rechnerisches Ergebnis von 32,6 %, gerundet 33 % (BGE 130 V 121), ergäbe. Die Verneinung eines Rentenanspruches ist daher zu Recht erfolgt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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