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Informationen zum Dokument  BGer I 384/2004  Materielle Begründung
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BGer I 384/2004 vom 23.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 384/04
 
Urteil vom 23. September 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwältin Anita Hug, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 1. Juni 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1962 geborene A.________ arbeitete seit November 1990 als Härter in der Härterei H.________ AG. Am 19. Oktober 2000 unterzog er sich einer Diskushernienoperation L5/L4 rechts. Wegen Symptomausweitung mit Schmerzverarbeitungsstörung meldete er sich am 31. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Umschulung und Rente) an. Auf Grund verschiedener medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügungen vom 16. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente sowie Zusatzrente und Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Juli 2001 zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Festsetzung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie die eventuelle Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens beantragt wurden, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 1. Juni 2004 ab.
 
C.
 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
1.2 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 200 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2, Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a und L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht; viel mehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (im zur Publikation in BGE 130 bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). Die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - genügt für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht. Es obliegt der (begutachtenden) Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zur Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat, nachdem er seit 1. Juli 2001 eine halbe Rente erhält.
 
2.1 Die IV-Stelle hat ihre Verfügungen hauptsächlich auf einen Arztbericht des Neurochirurgischen Konziliardienstes am Spital X._________ vom 1. März 2001, auf einen Bericht von Dr. med. M.________, Neurologie FMH, vom 27. August 2001, auf weitere Berichte des Rehabilitationszentrums der Medizinischen Klinik am Spital X.________ vom 9. Juli, 28. August und 7. Oktober 2001 sowie auf die Arztberichte von Dr. med. V.________ vom 23. November 2001 und Dr. med. R.________ vom 27. November 2001 abgestützt. Im letztgenannten Bericht diagnostizierte der Hausarzt des Versicherten chronische Rückenschmerzen, Status nach mikrotechnischer Fenestration L4/5 und Dekompression L5 bei Diskushernie rechts, eine Symptomausweitung nach erfolgter Rehabilitation, ein Hypermobilitätssyndrom und eine Schmerzfehlverarbeitung. Zudem wurde durch die IV-Stelle bei Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein am 27. März 2002 verfasstes Gutachten eingeholt. Dieser Arzt zeigte das Missverhältnis zwischen den somatisch objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der geklagten Beschwerden auf und stellte fest, diese Diskrepanz sei einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 zuzuschreiben. Dabei kam er zum Schluss, dem Versicherten sei rein medizinisch-theoretisch eine geistig nicht allzu anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit, ohne körperliche Zwangshaltungen und repetitives Lastenheben und mit der Möglichkeit, regelmässig die Körperpositionen zu wechseln, im Umfang von 50 % zuzumuten. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass gesamthaft von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen sei und der Versicherte nach durchgeführtem Einkommensvergleich eine 59%ige Erwerbsunfähigkeit aufweise.
 
2.2 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, angesichts der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die verbleibende Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu hoch bewertet worden. Dies sei neben den unter sich nicht vereinbaren Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit in den ärztlichen Berichten darauf zurückzuführen, dass Dr. med. W.________ zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, allerdings seine Aussage postwendend relativiert habe, indem er festhalte, dass der Beschwerdeführer zeitlebens nur im grob-manuellen Bereich gearbeitet habe, über wenig schulische und berufliche Ressourcen verfüge und insgesamt die Prognose auf Grund des regressiven Verhaltens sowohl bezüglich Arbeitsfähigkeit als auch bezüglich Krankheitsverlauf ungünstig sei. Schliesslich seien bei der Berechnung des Erwerbseinkommens mit Behinderung weder der rechtsprechungsgemäss zugelassene ganze leidensbedingte Abzug von 25 % noch auf Grund der beschränkten geistigen Möglichkeiten und der manuellen Fähigkeiten sowie der psychischen Konstellation weitere Abzüge berücksichtigt worden, was bei korrekt berechnetem Durchschnittslohn einen Invaliditätsgrad von mindesten 66 2/3 % ergeben hätte.
 
2.3 Von einer unrichtigen Feststellung des massgebenden Sachverhalts durch das kantonale Gericht kann nicht die Rede sein. Verwaltung und Vorinstanz haben in sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage zu Recht auf die überzeugenden, von der IV-Stelle eingeholten, insbesondere auf die Dr. med. W.________ in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung abgestellt. Diesbezüglich kann auf die kantonalen Erwägungen verwiesen werden, da sie zutreffend festhalten, dass sich nach technisch tadellos durchgeführter Diskushernienoperation neurologische Befunde nicht hätten objektivieren lassen und aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit bestehe. Sowohl der Hausarzt Dr. med. R.________ wie auch der psychiatrische Gutachter haben eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von mindestens vier Stunden bzw. 50 % als zumutbar erachtet. Auf weitere Beweisvorkehren kann daher verzichtet werden (BGE 119 V 344 Erw. 3c). Ebenfalls richtig wurde im kantonalen Entscheid ausgeführt, die durch Dr. med. W.________ angeführten Gründe wie fehlende schulische und berufliche Voraussetzungen würden eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht ausschliessen, sondern allenfalls die Verweisungstätigkeiten in einem bestimmten Ausmass einengen, wobei der Versicherte jedoch im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten sei, die attestierte Restarbeitsfähigkeit in geeigneter Weise zu verwerten. In erwerblicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 58'370.- und eines unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 24'176.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 59 %. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde daher zu Recht abgelehnt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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