BGer 2A.531/2004 | |||
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BGer 2A.531/2004 vom 28.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.531/2004 /leb
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Urteil vom 28. September 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, Recht, Wylerstrasse 121, 3000 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
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Gegenstand
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Schadenersatz, Genugtuung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 19. Juli 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________, geb. 1941, stand seit 1993 im Dienst der Schweizerischen Bundesbahnen SBB. In der Folge focht er mit den SBB verschiedene Rechtsstreite im Zusammenhang mit seinem Anstellungsverhältnis aus. Am 17. Januar 2000 wurde sein Dienstverhältnis auf den 30. April 2000 wegen gesundheitlicher Nichteignung aufgelöst; dagegen erhobene Rechtsmittel unter Einschluss einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 2A.3/2001 vom 18. April 2001).
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Am 21. Dezember 2001 reichte X.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, gegen "I. Behördenmitglieder/Organpersonen/Kader der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB); II. Beamte der Werkstättenleitung SBB (Chur und Olten); III. gegen Unbekannt" wegen ungetreuer Amtsführung, wiederholter Urkundenfälschung und eventuell einfacher Körperverletzung Strafanzeige ein und beantragte, "es seien die Angezeigten zu verpflichten, dem Geschädigten adhäsionsweise Schadenersatz ... sowie Genugtuung ... zu bezahlen". Diese Strafanzeige wurde teilweise an die Bundesanwaltschaft übermittelt, welche das Verfahren jedoch mit Verfügung vom 30. April 2003 nicht anhand nahm. Im Übrigen ist das Verfahren beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn noch hängig.
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1.2 Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 ersuchte X.________ die SBB um die Auszahlung einer Genugtuungssumme wegen Mobbings. Am 16. Juli 2003 wiesen die SBB das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Dagegen führte X.________ erfolglos Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung.
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1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2004 an das Bundesgericht beantragt X________, der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für die Staatshaftung vom 19. Juli 2004 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen; überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
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2.
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2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Weite Teile der vorliegenden Beschwerdeschrift setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. An zwei Stellen wird aber doch kurz auf die Frage der Verwirkung eingegangen, weshalb die vom Beschwerdeführer als juristischem Laien verfasste Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gerade noch knapp genügt.
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2.2 Im vorliegenden Verfahren ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission gebunden, es sei denn, diese habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben (Art. 105 Abs. 2 OG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Ereignisse aus seiner Sicht erneut ausführlich darstellt, ist er damit nicht zu hören.
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3.
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3.1 Die Rekurskommission ging davon aus, die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes und seiner Behördenmitglieder (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) habe mit Aufhebung des Dienstverhältnisses per 30. Juni 2000, spätestens aber am 18. April 2001, als das Bundesgericht seinen für den Beschwerdeführer nachteiligen Entscheid fällte, zu laufen begonnen. Das Gesuch um Leistung einer Genugtuungssumme vom 21. Mai 2003 sei daher verspätet und der entsprechende Anspruch verwirkt.
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Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der genannte Bundesgerichtsentscheid die letzte Tatsache zur behaupteten Schädigung und Persönlichkeitsverletzung darstellt. Er macht jedoch geltend, er habe in seiner Strafanzeige an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn adhäsionsweise Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gestellt, die wenigstens teilweise noch gar nicht behandelt worden seien. Damit behauptet der Beschwerdeführer, er habe mit seiner Strafanzeige die Verwirkungsfrist eingehalten.
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3.2 Die Beschwerdebegründung läuft auf die Rüge hinaus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt, da sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe seinen behaupteten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch vor dem 21. Mai 2003 nicht geltend gemacht. Auch insoweit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz indessen nicht zu beanstanden. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers, von der er dem Bundesgericht als Beilage zu seiner Beschwerdeschrift eine Kopie der Seiten 2 und 37 eingereicht hat, richtete sich gegen Mitarbeiter der SBB und gegen Unbekannt. Die adhäsionsweise vorgetragenen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren betrafen nur diese Personen. Dass der Beschwerdeführer damit direkt die SBB ins Recht gefasst hätte, ergibt sich daraus nicht.
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3.3 Demnach erhob der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung gegenüber den SBB erst am 21. Mai 2003 und damit verspätet, weshalb der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht verstösst.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind somit, dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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