BGer C 317/2002 | |||
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BGer C 317/2002 vom 08.10.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 317/02
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Urteil vom 8. Oktober 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
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gegen
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W.________, 1974, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 30. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 21. September 2001 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans W.________ für 21 Tage ab 16. März 2001 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein, weil er eine ihm zugewiesene Stelle in einem Einsatzprogramm nicht angetreten hatte.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2002 gut und hob die Verfügung des RAV vom 21. September 2001 auf.
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C.
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Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Während W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Abs. 1). Eine vermittelte zumutbare Arbeit muss er annehmen und hat auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes insbesondere auch angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Abs. 3 lit. a). Dazu gehören auch Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten gemäss Art. 72 AVIG (BGE 125 V 361 f. Erw. 2b mit Hinweis). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht, ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Dauer der Einstellung ist verschuldensabhängig und beträgt bis zu 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV).
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1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Das Amt für Arbeit Sargans hatte den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 1. März 2001 angewiesen, vom 5. März bis zum 31. Juli 2001 an einem Einsatzprogramm in einer psychiatrischen Klinik teilzunehmen. Dagegen hat der Versicherte Beschwerde erhoben, über die das kantonale Gericht mit Nichteintretensentscheid vom 22. Oktober 2001 rechtskräftig befunden hat; nach Abschluss des vorübergehenden Beschäftigungsprogramms am 31. Juli 2001 fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse.
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Die hier streitige Einstellungsverfügung vom 21. September 2001 wegen Missachtung der Anordnung vom 1. März 2001 hat das kantonale Gericht aufgehoben mit der Begründung, dass Versicherte zwar grundsätzlich verpflichtet sind, solche Weisungen zu befolgen, ihnen zuvor jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das Amt für Arbeit hatte dies unterlassen und der Mangel war nach Ansicht der Vorinstanz keiner Heilung zugänglich. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass beim Beschwerdegegner eine seelische Prädisposition bestehe. Gemäss Arztbericht der Fachstelle X.________ vom 4. September 2001 leidet er seit seiner Kindheit an einer Zwangsstörung mit zwanghafter Persönlichkeitsstörung. Dies war dem RAV bei der Anordnung der Teilnahme im Beschäftigungsprogramm zwar noch nicht bekannt. Angesichts der psychischen Probleme des Versicherten war jedoch ein Einsatz in einer Psychiatrischen Klinik, ungeachtet der Arbeit, die er dort zu verrichten gehabt hätte, unzumutbar. Das Beschwerde führende Amt bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Der Beschwerdegegner hatte demnach einen entschuldbaren Grund, trotz der Anweisung das Einsatzprogramm nicht anzutreten, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt sind. Damit kann die Frage offen bleiben, ob das rechtliche Gehör beim Erlass der Verfügung vom 1. März 2001 verletzt wurde.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV), der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 8. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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