BGer I 159/2004 | |||
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BGer I 159/2004 vom 13.10.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 159/04
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Urteil vom 13. Oktober 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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T.________, 1989, Beschwerdegegnerin,
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handelnd durch ihren Vater H.________, und dieser vertreten durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 11. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ (geb. 1989) leidet an einer schweren kongenitalen Herz- und Gefässmissbildung. Deswegen erhielt sie von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen. Später entwickelten sich eine Skoliose und eine Zahnfehlstellung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsgesuch von T.________ bezüglich dieser beiden Leiden ab. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Mai 2003 teilweise gut, indem sie für die Behandlung der Skoliose medizinische Massnahmen und die erforderlichen Behandlungsgeräte übernahm, jedoch die Tragung der Zahnbehandlungskosten weiterhin ablehnte.
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B.
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Auf Beschwerde von T.________ hin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 11. Februar 2004 zu näheren Abklärungen betreffend das Zahnleiden an die IV-Stelle zurück.
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C.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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Während T.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch Minderjähriger auf medizinische Eingliederungsmassnahmen (Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 GgV), zum Ausschluss geringfügiger Leiden von Leistungen der IV (Art. 13 Abs. 2 IVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 100 V 41; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung des Anspruchs auf Zahnbehandlung erlaubt oder dazu weitere Abklärungen nötig sind.
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2.1 Während Frau Dr. med. dent. P.________, Kieferorthopädie SSO, und Dr. med. A.________, Kinderkardiologie FMH, in den Berichten vom 31. Januar 2003 bzw. 3. Februar 2003 jeweils ohne nähere Begründung jeden Zusammenhang zwischen dem Herzfehler und dem Zahnleiden verneinen, kommt die Privatklinik X.________ in einem Gutachten vom 14. November 2003 zu differenzierteren Schlüssen. Demnach sei am ehesten davon auszugehen, dass es sich um einen genetisch assoziierten Zusammenhang zwischen den Krankheitssymptomen Herz, Wirbelsäule, Gesichtsschädel und somit um ein "Velocardiofaciales Syndrom" handle. Zahnstellungsanomalien und Wachstumsstörungen kämen in der Durchschnittsbevölkerung auch gehäuft vor; jedoch liege hier per definitionem ein Geburtsgebrechen vor, welches seine klinisch relevante Symptomatik am Gesichtsschädel erst im Laufe des Wachstums entwickle und somit fassbar sei.
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2.2 Die Vorinstanz sah sich auf Grund dieser Angaben ausser Stande, schlüssig zu beurteilen, ob ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Zahnleiden und dem Herzfehler bestehe, weshalb sie die Akten zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Das BSV hingegen verneint einen solchen Zusammenhang und hält die Einholung weiterer Akten für überflüssig. Das "Velocardiofaciale Syndrom" sei nicht in der Liste der anerkannten Geburtsgebrechen enthalten. Das kantonale Gericht habe wohl verkannt, dass sämtliche Leiden der Versicherten, also nicht nur die Kieferanomalie, sondern auch die Herz- und Gefässmissbildungen und die Wachstumsstörung, auf einen übergeordneten Gendefekt zurückzuführen seien. Ein Zusammenhang zwischen dem Zahnleiden und der Herzmissbildung bestehe somit höchstens indirekt auf dem Umweg über einen Gendefekt. Insofern bestehe kein Widerspruch zwischen dem Gutachten der Klinik X.________ und den Dres P.________ und A.________. Der Gendefekt als solcher sei in der GgV nicht enthalten, weshalb keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestehe.
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2.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus den nicht näher begründeten Aussagen der Dres. P.________ und A.________ keine nachvollziehbaren Schlüsse zu gewinnen sind, weshalb der hier streitige Zusammenhang nicht gegeben sein soll. Die blosse Verneinung ohne nähere Begründung ist für den vorliegenden Fall nicht ausreichend, nachdem ein derartiger Zusammenhang gemäss Gutachten der Klinik X.________ durchaus denkbar ist. Indessen ist der Expertise nicht rechtsgenüglich klar zu entnehmen, ob die Zahnanomalie nach wissenschaftlicher Erkenntnis zum Symptomkreis des Herzfehlers gehört, in welchem Fall sie diesem zuzurechnen ist, oder ob sie in einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zum Herzfehler steht. Dies trifft namentlich zu, wenn sie die Folge des Herzfehlers ist oder wenn dessen Behandlung keinen Sinn macht, falls nicht auch die Zahnanomalie behandelt wird. Damit ist der hier streitige und für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung entscheidende Zusammenhang beim momentanen Stand der Akten in der Tat weder auszuschliessen noch zu bejahen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht nähere Abklärungen verlangt. Ob die vom BSV aufgestellte These, der notwendige Kausalzusammenhang zwischen den beiden Leiden werde durch einen nicht in der GgV enthaltenen, "übergeordneten" Gendefekt unterbrochen, juristisch haltbar ist, braucht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden zu werden. Es steht nämlich noch nicht fest, ob sich diese These medizinisch überhaupt begründen lässt.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführerin steht eine - angesichts der knapp gehaltenen Vernehmlassung stark reduzierte - Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG; Urteil H. vom 27. Januar 1992, K 44/91).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
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Luzern, 13. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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