BGer 1P.470/2004 | |||
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BGer 1P.470/2004 vom 15.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.470/2004 /sta
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Urteil vom 15. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Strafanstalt Pöschwies, Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verweigerung der Gewährung von Beziehungsurlaub,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verbüsst in der Strafanstalt Pöschwies wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung eine Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren, abzüglich 753 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu welcher ihn das Zürcher Obergericht am 18. Juni 2002 verurteilt hat. Das ordentliche Ende der Strafe fällt auf den 25. November 2005. Am 25. Januar 2004 hatte X.________ zwei Drittel seiner Strafe verbüsst.
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X.________ ist wegen verschiedener Eigentums- und Vermögensdelikte vorbestraft.
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B.
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Bereits unmittelbar nach seiner obergerichtlichen Verurteilung stellte X.________ mehrere Anträge auf Gewährung von Beziehungsurlauben und Versetzung in den offenen Strafvollzug, die alle abgelehnt wurden unter Hinweis auf die damals noch hängigen Rechtsmittel, die hohe Fluchtgefährlichkeit und die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Am 6. November 2003 und 3. Februar 2004 lehnte der Sonderdienst des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amtes für Justizvollzug die bedingte Entlassung von X.________ ab.
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C.
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Am 22. Dezember 2003, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden war, wies der Sonderdienst ein erneutes Gesuch X.________s um Gewährung begleiteter Beziehungsurlaube ab. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 3. März 2004 ab.
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D.
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Am 12. April 2004 beantragte X.________ erneut die Gewährung begleiteten Beziehungsurlaubs. Am 17. Mai 2004 wurde das Gesuch von der Direktion der Strafanstalt Pöschwies abgewiesen. Dagegen erhob X.________ Rekurs an die Justizdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juli 2004 ab.
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E.
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Gegen den Rekursentscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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F.
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Die Direktion der Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafanstalt Pöschwies, hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein Rekursentscheid der Justizdirektion, der sich auf kantonales Recht stützt, namentlich auf die Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV). Da der eidgenössische Gesetzgeber die Ordnung des Urlaubs im Strafvollzug den Kantonen überlassen hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen und es steht nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. Entscheide 1P.157/1998 E. 1a; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 1a und 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 1.3).
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Rekursentscheide der Justizdirektion in Vollzugssachen sind endgültig, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht offen steht und es sich nicht um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (§ 36 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 [StVG] i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter, dessen Gesuch um Hafturlaub abgewiesen wurde, in seinen Rechten berührt und zur Beschwerdeführung befugt (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich - vorbehältlich genügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten.
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2.
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Die Justizdirektion stützte ihren Entscheid auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Urlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten vom 10. April 1987 (im Folgenden: Richtlinien), die § 49 Abs. 1 JVV für verbindlich erklärt. Danach kann dem Verurteilten zur Pflege der für die Wiedereingliederung notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass er rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, insbesondere keine strafbaren Handlungen begeht; dem Eingewiesenen steht jedoch kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu. Bei gemeingefährlichen Straftätern können Urlaube nur gewährt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 55 Abs. 2 JVV).
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Die Justizdirektion wies das Gesuch ab, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf seine Erwägungen im Entscheid vom 3. März 2004 verwies, die weiterhin Gültigkeit hätten. Darin hatte sie das Urlaubsgesuch in erster Linie wegen Fluchtgefährlichkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. In den Erwägungen heisst es weiter, es sei von einer kategorischen Ablehnung einer Begutachtung oder Therapie durch den Rekurrenten auszugehen. Solange der Rekurrent nicht fähig und willens sei, sich mit seinem Strafverhalten auseinanderzusetzen und sich aktiv um seine künftige Lebensgestaltung zu kümmern, und zudem die Gefahr bestehe, dass er Lockerungen zur Flucht nutzen könnte, komme deren Anordnung nicht in Betracht. In Anbetracht der Art und Schwere der Straftaten, die zum vorliegenden Strafvollzug führten, und der zahlreichen Vorstrafen des Rekurrenten sei es nicht zu beanstanden, wenn der Sonderdienst neben der Fluchtgefahr auch auf eine ungünstige Legalprognose abgestellt habe. Der Rekurrent habe es selbst in der Hand, diese zu verbessern und damit für weitere Entscheide über Vollzugslockerungen eine gute Ausgangslage zu schaffen.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft der Justizdirektion Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung vor. Willkürlich seien namentlich die Ausführungen zur Fluchtgefahr, zur Gemeingefahr und zur Notwendigkeit einer Therapie. Willkürlich sei es auch, Insassen bis zum letzten Tag im Gefängnis zu belassen, ohne ihnen eine Chance zu geben, sich auf die Entlassung vorzubereiten; geboten sei vielmehr eine Integrierung mit dem vorgeschriebenen Stufenvollzug. Damit rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das in Art. 37 StGB verankerte Prinzip des Stufenstrafvollzugs, mit dem Ziel, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorzubereiten, und implizit eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Schliesslich fühlt er sich gegenüber anderen - insbesondere ausländischen - Gefangenen diskriminiert, denen Vollzugslockerungen gewährt würden, obwohl die Fluchtgefahr bei ihnen weit höher sei. Damit wird eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV gerügt.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit kein Anspruch auf die Gewährung von Hafturlauben. Allerdings dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (Entscheide 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2a; 1P.315/1990 vom 23. Oktober 1990 E. 4a). Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Entscheid 1P.313/ 1999 vom 21. Juli 1999 E. 2a mit Hinweisen).
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4.
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Zunächst ist zu prüfen, ob die Justizdirektion annehmen durfte, es bestehe Fluchtgefahr.
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4.1 Die Justizdirektion ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur über ein unzureichendes Beziehungsnetz verfüge: Er pflege die hiesigen familiären Beziehungen kaum, es fänden fast keine Kontakte statt. Wie seine Briefwechsel zeigten und er auch selbst einräume, habe er demgegenüber Beziehungen zu Freundinnen im Ausland und habe früher auch länger im Ausland gelebt. Die Vermutung, der Rekurrent könne versucht sein, sich bei nächster Gelegenheit wieder ins Ausland abzusetzen, sei deshalb keineswegs abwegig. Auch seine beträchtlichen Schulden könnten einen Anreiz bilden, im Ausland unterzutauchen. Von einem freiwilligen längeren Aufenthalt in der Schweiz ab 1995 könne angesichts seines Strafantritts per Mitte 1996 und seiner Flucht ins Ausland im Januar 1997 nicht die Rede sein. Damals sei die Flucht aus der Halbgefangenschaft nur gerade drei Wochen vor dem erstmöglichen Entlassungstermin erfolgt; dies zeige, dass auch bevorstehende Entlassungsmöglichkeiten seine Fluchtgefährlichkeit nicht herabzusetzen vermöchten. Die Fluchtgefahr werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich 1997 - erst nach Monaten - freiwillig wieder gestellt habe. Im Übrigen lasse der wiederkehrende Hinweis darauf, dass er für seine Unschuld kämpfe und eine Revision vorbereite, die Vermutung zu, dass er sich durch Flucht dem ihm ungerecht erscheinenden Strafvollzug entziehen könnte.
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4.2 Die Feststellung der Justizdirektion, wonach der Beschwerdeführer vor allem Kontakte im Ausland habe und in der Schweiz kaum verwurzelt sei, kann sich auf die Akten stützen (vgl. z.B. Protokoll des "runden Tischs" vom 30. Januar 2003 S. 2). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern hat und sein Vater bereits verstorben ist. Schriftliche Kontakte habe er vor allem mit philippinischen Frauen, u.a. mit seiner philippinischen Freundin, Y.________, die sich wieder auf den Philippinen befinde. Besucht werde der Beschwerdeführer regelmässig von Herrn Z.________, dem Ehemann der Schwester von Frau Y.________. Der Beschwerdeführer bestreitet dies pauschal, ohne zu präzisieren, zu welchen Familienangehörigen und Bekannten er noch Kontakte pflege und ohne diese Kontakte zu belegen. Insofern genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
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4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Justizdirektion nicht angenommen, dass er während den Jahren 1995 bis 2000 meistens im Strafvollzug gewesen sei. Sie hat den Strafantritt 1996 und die Flucht ins Ausland im Januar 1997 lediglich berücksichtigt, um einen längeren freiwilligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verneinen. Dies erscheint nicht unhaltbar, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer sich von 1992 bis 1995 meist in Asien aufhielt, 1996 eine Strafe wegen Vermögensdelikten in der Schweiz antreten musste, Anfang 1997 ins Ausland flüchtete, anschliessend seine Reststrafe verbüsste, und am 26. Mai 2000 erneut verhaftet wurde. Damit reduzierte sich der freiwillige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz auf nur ca. drei Jahre.
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4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus dem Abbruch der Halbgefangenschaft im Jahre 1997 dürfe nicht auf eine aktuelle Fluchtgefahr geschlossen werden. Damals habe er familiäre Probleme gehabt, die er habe lösen wollen; zudem hätte er seine Reststrafe so oder so in einer offenen Anstalt absolvieren müssen. Immerhin habe er sich anschliessend freiwillig beim Justizvollzug gemeldet, um seine Reststrafe abzusitzen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn - neben anderen Umständen - eine frühere Flucht aus dem Strafvollzug ins Ausland bei der Beurteilung der aktuellen Fluchtgefahr mit berücksichtigt wird: Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer Monate später freiwillig gestellt hat, ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, macht die Flucht jedoch nicht ungeschehen.
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4.5 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die Justizdirektion aus seinen Vorbereitungen für eine Revision seines Verfahrens auf eine Fluchtgefahr geschlossen habe: Er würde sicherlich keine teure Revision vorbereiten, wenn er die Absicht habe, zu flüchten. In der Tat deutet der Umstand, dass ein Verurteilter ein Revisionsverfahren vorbereitet, eher darauf hin, dass er auf legalem Wege die Aufhebung seiner Verurteilung erreichen, als dass er sich dem Strafvollzug durch Flucht entziehen wolle. Andererseits kann die Tatsache, dass ein Verurteilter die Strafe als ungerecht empfindet, auch einen Einfluss auf seine Fluchtbereitschaft haben. Die Frage braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da sie sich im Ergebnis nicht auswirkt: Die Justizdirektion hat die Fluchtgefahr in erster Linie auf die fehlenden Inlandsbeziehungen des Beschwerdeführers gestützt; die Revisionsbemühungen erscheinen lediglich als zusätzliches, nicht entscheiderhebliches Element der Begründung.
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4.6 Mit dem Argument der Justizdirektion, wonach auch die hohen Schulden des Beschwerdeführers einen Anreiz bilden, sich ins Ausland abzusetzen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels entsprechender Rüge ist auch nicht zu prüfen, inwiefern die vorgesehene Begleitung die Fluchtgefahr beseitigen könnte.
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4.7 Nach dem Gesagten kann der Justizdirektion bei der Bejahung von Fluchtgefahr keine willkürliche Tatsachenfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden.
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5.
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Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des Urlaubs wegen Fluchtgefahr verhältnismässig war und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat und im November 2005 endgültig entlassen wird.
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5.1 Zwar schliesst - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Reststrafe von etwas mehr als einem Jahr Fluchtgefahr nicht von vornherein aus. Je näher jedoch das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm u.a. Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde.
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5.2 Soweit die Justizdirektion die Abweisung des Urlaubsgesuchs auch mit der ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers begründet (durch Verweis auf die Verfügung vom 3. März 2004), kann dies nicht überzeugen: Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten und seine Weigerung, an einer Therapie teilzunehmen, sind zwar für die Beurteilung der Rückfallgefahr nach einer Haftentlassung von Bedeutung. Dagegen erscheint die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem begleiteten Urlaub von nur 12 Stunden rückfällig werden könnte, eher gering: Opfer der von ihm begangenen Vergewaltigungen waren stets Frauen, die er einige Tage zuvor bereits kennen gelernt hatte und keine völlig Unbekannten.
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5.3 Problematisch erscheint auch die Auffassung der Justizdirektion, dass Vollzugslockerungen von einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhingen. Dies mag für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zutreffen, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erhöht. Dagegen erscheint es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden darf, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Dies mag unter besonderen Umständen vor dem Willkürverbot standzuhalten (vgl. als Beispiel Entscheid 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2); grundsätzlich aber widerspricht eine solche Verknüpfung dem Zweck des Beziehungsurlaubs: Dieser soll dem Eingewiesenen die Möglichkeit geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung ist auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet erscheinen.
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5.4 Zu prüfen ist somit nur, ob das Urlaubsgesuch im vorliegenden Fall wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden durfte.
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Gemäss den Richtlinien ist die Annahme, der Eingewiesene werde rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehren, eine objektive Voraussetzung für die Urlaubsgewährung. Nach dem oben (E. 4) Gesagten liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einen Urlaub zur Flucht ins Ausland nutzen könnte. Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Verhinderung einer Flucht einerseits und an der Erleichterung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers andererseits, steht den kantonalen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits einen grossen Teil seiner Strafe abgesessen; immerhin aber verblieben zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch ca. 16 Monate bis zum ordentlichen Strafende, d.h. ein nicht unerheblicher Zeitraum.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände kann der Justizdirektion keine Verletzung des Willkürverbots oder des Grundrechts der persönlichen Freiheit vorgeworfen werden.
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6.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot. Der pauschale Verweis auf ausländische Strafgefangene, denen Urlaub oder andere Hafterleichterungen gewährt worden seien, vermag jedoch keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen würde der Umstand, dass einem fluchtgefährdeten Gefangenen zu Unrecht Urlaub gewährt wurde, noch keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.
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7.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 152 OG). Es sind deshalb keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafanstalt Pöschwies, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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