BGer B 61/2004 | |||
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BGer B 61/2004 vom 18.10.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 61/04
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Urteil vom 18. Oktober 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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L.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn,
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gegen
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ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 5. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 29. September 1937 geborene L.________ arbeitete vom 1. Juni 1998 bis 30. September 2000 für die Firma X.________ und war während dieser Zeit bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (nachfolgend: Aspida) versichert. Am 4. August 1999 unterzeichnete er eine Erklärung, wonach er für das ihm im Rücktrittszeitpunkt reglementarisch zustehende Kapital auf die vorgesehene Auszahlung in Rentenform verzichte und stattdessen eine Kapitalauszahlung verlange. Gestützt darauf wurde für L.________ am 16. Januar 2001 eine Freizügigkeitspolice mit Fälligkeit am 30. September 2002 erstellt. Nachdem L.________ auf ein Schreiben der Aspida vom 1. Mai 2002 mit der Bitte um Einreichung der für die Auszahlung der Police am 30. September 2002 erforderlichen, im Einzelnen bezeichneten Dokumente nicht reagiert hatte, veranlasste die Aspida am 25. September 2002 - wie im Schreiben angekündigt - die Überweisung der Austrittsleistung von Fr. 17'940.- an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
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Seit März 2000 ist L.________ arbeitsunfähig. Gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. März 2001 eine ganze Rente zu. Die Aspida richtete ihm in der Zeit vom 2. März bis 30. September 2002 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 19'296.- bzw. monatlich Fr. 1608.- aus, wovon Fr. 1302.- (7,2 % von Fr. 18'089.-) auf die obligatorische Vorsorge entfielen. Im Juli 2003 erfolgte eine Nachzahlung der obligatorischen BVG-Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 1. März 2002. Das in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 geäufnete Alterskapital von Fr. 19'589.-, wovon Fr. 18'556.- auf die obligatorische berufliche Vorsorge entfielen, zahlte die Aspida dem Versicherten in Kapitalform aus.
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B.
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Die von L.________ erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Aspida zu verpflichten, ihm über den 30. September 2002 hinaus "die gesetzlichen, vertraglichen und reglementarischen Invalidenleistungen" bzw. "die jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 19'296.-" auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. April 2004 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die Aspida beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer über den 30. September 2002 hinaus eine Rente auszurichten ist, deren Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Invalidenrente entspricht.
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2.
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2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).
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2.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe, widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe, sodass es sich um eine Altersrente handelte, für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten.
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2.3 Das Reglement der Vorsorgekasse zugunsten des Personals der Firma X.________ sieht in Art. D.1 Ziff. 1 vor, dass die (im Sinne von Art. B.4) invalide versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente und auf die Befreiung von der Prämienzahlung nach Ablauf der entsprechenden Wartefrist hat. Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt, sobald das Recht auf die IV-Rente besteht oder bestehen würde (wenn die Voraussetzungen bezüglich Anzahl Beitrags- oder Wohnsitzjahre in der Schweiz erfüllt wären). Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität entfällt, wenn die versicherte Person stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht.
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2.4 Hinsichtlich der Altersrente sieht Art. C.1 des Reglementes vor, dass diese fällig wird, sobald die versicherte Person das Rücktrittsalter erreicht (Ziff. 1). Die Altersrente pro Jahr ergibt sich durch Multiplikation des bei Erreichen des Rücktrittsalters erworbenen Altersguthabens in Anwendung der Bestimmungen von Art. 14 BVG. Folgt eine Altersrente auf eine laufende Invalidenrente, ist diese mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente (Ziff. 2). Diese Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Ablösung einer gesetzlichen Invalidenrente durch eine Altersrente zulässig ist, sofern der Besitzstand in Höhe und Umfang der Rente gewahrt bleibt (Urteil vom 23. März 2001, B 2/00; vgl. Erw. 2.1 hievor).
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3.
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3.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil K. vom 24. Juni 2004 (B 106/02) hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV2 für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
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3.2 Im Lichte dieser mit Urteil K. vom 24. Juni 2004 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung erweist sich der kantonale Entscheid als richtig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt das in der Verfassung verankerte Leistungsziel, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Pierre-Yves Greber, Kommentar zu Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18) voraus, dass der Versicherte in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu, war er doch nach den Akten erst ab 1998 bei der Beklagten versichert, wobei er weder eine Freizügigkeitsleistung einbrachte noch zusätzliche Versicherungsjahre einkaufte. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen. Diese wäre ebenso wenig finanziert wie eine Altersleistung, welche sich an der bisherigen, dem Leistungsprimat unterliegenden Invalidenleistung orientieren würde.
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3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erlosch der Anspruch auf die reglementarische Invalidenrente von Fr. 19'296.- pro Jahr am 30. September 2002 (Art. D.1 Ziff. 1 Reglement) und wurde am 1. Oktober 2002 eine lebenslängliche Altersrente fällig (Art. C.1 Ziff. 1 Reglement), die sich nach Art. 14 BVG berechnet und mindestens so hoch sein muss wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente (Art. C.1 Ziff. 2 Reglement). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2002 keine Altersrente ausrichtete, sondern auf diesen Zeitpunkt hin eine Kapitalauszahlung vornahm, weil sie sich mit diesem Vorgehen an die Erklärung des Beschwerdeführers vom 4. August 1999 hielt, wonach er auf die vorgesehene Auszahlung in Rentenform verzichte und stattdessen eine Kapitalleistung verlange. Da dem ausbezahlten Altersguthaben von Fr. 19'589.- eine Altersrente von Fr. 1410.- pro Jahr (7,2 % von Fr. 19'589.-) entspricht, was die Invalidenrente nach BVG, welche sich auf Fr. 1302.- pro Jahr (7,2 % von Fr. 18'089.-) belaufen würde, übersteigt, ist gegen die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Kapitalauszahlung auch in masslicher Hinsicht nichts einzuwenden.
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4.
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Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
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Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Aus diesem Grunde ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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