BGer 1P.574/2004 | |||
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BGer 1P.574/2004 vom 21.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.574/2004 /sta
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Urteil vom 21. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 24. Juni 2004 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 3 ¼ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Haft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 11. September 2002. Ausserdem wurde gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. Das Urteil des Strafgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 stellte X.________ beim Strafgericht das Gesuch, er sei unverzüglich aus dem vorläufigen Strafvollzug zu entlassen. Die Strafgerichtspräsidentin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2004 ab. X.________ legte dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Mit Urteil vom 1. September 2004 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
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B.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ mit Eingabe vom 3. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Haftentlassung zu bewilligen.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 reichte er eine Ergänzung zur Beschwerde ein.
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C.
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Das Appellationsgericht stellte in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2004 - ohne sich im Einzelnen zur Beschwerde zu äussern - den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Präsidentin des Strafgerichts verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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D.
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X.________ brachte in einem Schreiben vom 15. Oktober 2004 weitere Ergänzungen zur staatsrechtlichen Beschwerde an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
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2.
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In der vorliegenden, vom Beschwerdeführer selber verfassten staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht gesagt, welches verfassungsmässige Recht durch das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts verletzt worden sei. Es kann indes davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorläufigen Strafvollzug, welche mit dem Entscheid des Appellationsgerichts geschützt wurde, verletze das in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit.
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2.1 Gemäss § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
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Das Appellationsgericht hielt fest, der dringende Tatverdacht werde im vorliegenden Fall nicht bestritten und sei nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben. Sodann legte es dar, weshalb ausserdem Fortsetzungsgefahr bestehe. Das Appellationsgericht führte aus, dieser Haftgrund sei dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, mit grosser Wahrscheinlichkeit weitere Delikte von einer gewissen Schwere begehen würde. Im Falle des Beschwerdeführers habe der psychiatrische Gutachter die Rückfallgefahr als erheblich eingestuft. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer wegen der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren werde. Dass dem Beschwerdeführer noch immer jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Tat abgehe, zeige sich aus bestimmten Ausführungen in der von ihm selbst verfassten Beschwerde vom 30. Juli 2004. Berücksichtige man, dass dem Beschwerdeführer die Einfuhr von vier Kilogramm Kokain - und nicht etwa der Konsum von Marihuana - vorgeworfen werde, ergebe sich aus den betreffenden Äusserungen das Ausmass seiner Uneinsichtigkeit mit aller Deutlichkeit und könne nicht ernsthaft angenommen werden, es bestehe keine konkrete Rückfallgefahr. Dass der (vorläufige) Strafvollzug diesbezüglich noch keine Wirkung gezeigt habe, lasse sich auch aus dem Führungsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos ersehen, gemäss welchem der Beschwerdeführer dreimal habe diszipliniert werden müssen, unter anderem wegen Besitzes von Haschisch. In seinem neuen Bericht vom 19. August 2004 habe der psychiatrische Experte nochmals klargestellt, dass seine Beurteilung der Rückfallgefahr in der Zwischenzeit keine Änderung erfahren habe und der Eintritt des Beschwerdeführers in die beabsichtigte Ausbildung zur Berufsmatur seiner Ansicht nach nicht geeignet sei, kurzfristig die Rückfallgefahr herabzusetzen. Aus diesen Überlegungen gelangte das Appellationsgericht zum Schluss, der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei nach wie vor gegeben.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Erwägungen des Appellationsgerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die - wie oben (E. 1) dargelegt wurde - in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid nur insoweit Bezug, als er behauptet, es treffe nicht zu, dass der Strafvollzug keine Wirkung gezeigt habe, und es sei "aufgrund der Infrastruktur Bildung und Prognose" unwahrscheinlich, dass eine Fortsetzungsgefahr bestehe. Mit diesen Behauptungen wird nicht dargetan, dass die erwähnten Überlegungen, mit denen die kantonale Instanz ihre gegenteilige Auffassung begründete, sachlich nicht vertretbar wären. Das Appellationsgericht verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn es zum Schluss gelangte, es bestehe nach wie vor Fortsetzungsgefahr.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, er habe "Anrecht auf eine Haftentlassung", da er am 11. November 2004 zwei Drittel der erstinstanzlich ausgefällten Strafe verbüsst haben werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die in Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe im Haftprüfungsverfahren bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteile vom 26. März 1991 und 17. Juni 1987, publ. in SZIER 2/1992 S. 489 f. und SJIR 1988 S. 285 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, die Fortdauer der Haft sei im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unvereinbar.
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Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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