BGer 5C.170/2004 | |||
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BGer 5C.170/2004 vom 27.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.170/2004 /bnm
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Urteil vom 27. Oktober 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
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gegen
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Y.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und Y.________ wurden am 1. Dezember 2000 geschieden. Die beiden Kinder V.________, geb. 1992, und W.________, geb. 1995, wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Y.________ wurde verpflichtet, an die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 600.-- (Fr. 700.-- ab dem 12. Altersjahr) zu leisten. Weiter wurde er verpflichtet, an X.________ einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'400.-- für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, und danach von Fr. 800.-- bis August 2008 zu bezahlen. Im Urteil wurde zudem festgestellt, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag den gebührenden Unterhalt von X.________ nicht deckt und ein Manko von Fr. 200.-- besteht.
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B.
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Am 10. August 2002 gebar die neue Lebenspartnerin von Y.________ die Tochter U.________. Mit Eingabe vom 11. November 2002 machte Y.________ beim Gerichtspräsidium Bischofszell eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils hängig und beantragte, seine Unterhaltspflicht gegenüber X.________ aufzuheben bzw. zu reduzieren.
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Mit Urteil vom 23. Juni 2003 hiess die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell die Abänderungsklage teilweise gut und kürzte den von Y.________ an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. November 2002 auf Fr. 870.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 1. Juni 2004 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
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C.
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X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Sie verlangt, den nachehelichen Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf Fr. 1'100.-- festzusetzen. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Y.________ schliesst in der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Zudem stellt er ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Abänderung eines Scheidungsurteils nach Art. 129 ZGB bezüglich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit dar (Art. 46 OG). Die Streitwertgrenze ist erreicht. Die Berufung ist zudem rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich folglich als zulässig.
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2.
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Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt sich nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann daher eine Unterhaltsrente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners oder des Gläubigers erheblich und dauerhaft geändert haben.
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2.1 Die Geburt von U.________, deren Vaterschaft der Kläger anerkannt hat und für die er unterhaltspflichtig ist, beeinflusst seine eher knappen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Beklagten kann die Geburt von U.________ nicht als vorhersehbar bezeichnet werden, selbst wenn der Kläger im Scheidungszeitpunkt bereits im Konkubinat gelebt hat. Im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2000 ist denn auch von einem absehbaren Familienzuwachs nicht die Rede. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen bezüglich Voraussehbarkeit der Geburt um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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2.2 Die Beklagte macht zudem geltend, der Kläger und seine Lebenspartnerin hätten gewusst, dass ihr eigener Kinderwunsch mit der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung in Konflikt geraten würde. Sie hätten nicht davon ausgehen dürfen, mit einem eigenen Kind die Scheidungsrente des geschiedenen Ehegatten zu unterlaufen. Ihr Vorgehen sei daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
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Es bestehen keinerlei tatsächliche Hinweise, dass der Kinderwunsch des Klägers und seiner Partnerin zum Ziel hatte, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten zu umgehen. Eine Konstellation, in welcher die Geburt eines Kindes als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss, ist ohnehin kaum vorstellbar.
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3.
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Damit sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsrente grundsätzlich erfüllt. Zu entscheiden ist demnach, in welchem Umfang die Rente herabgesetzt werden kann. Dabei ist insbesondere strittig, inwieweit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers der Umstand zu berücksichtigen ist, dass er in einem Konkubinat lebt.
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3.1 Das Obergericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nur die zusätzliche Belastung durch die Geburt von U.________ berücksichtigt. Gänzlich ausser Acht gelassen hat es indes die Auswirkungen des Konkubinats. Es hat erwogen, zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern bestünden keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche und freiwillige Leistungen an den Partner würden der nachehelichen Unterhaltspflicht im Rang nachgehen. Daraus hat das Obergericht geschlossen, dass Kosteneinsparungen oder Mehrkosten, welche sich durch das Zusammenleben des Klägers mit seiner Lebenspartnerin und ihrem gemeinsamen Kind ergeben würden, nicht massgebend seien.
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Dieser Auffassung kann nicht in allen Teilen gefolgt werden. Würde man bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen nur die zusätzlichen Lasten, nicht aber allfällige Verbesserungen berücksichtigen, könnte dies theoretisch zum Resultat führen, dass die Unterhaltspflicht herabgesetzt würde, obwohl die Leistungsfähigkeit insgesamt gleich geblieben ist oder sich gar verbessert hat.
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Zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern bestehen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche, wie das Obergericht richtig erkannt hat. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einer neuen Partnerin zusammen, so sind Leistungen an diese nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 08.103). Hingegen sind Einsparungen, die der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit sich bringt, auf seiner Seite bedarfssenkend zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie vorliegend - die Lebenspartnerin an die Kosten des Haushaltes tatsächlich beitragen kann.
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3.2 Im Rahmen einer Eventualerwägung hat das Obergericht ausgeführt, selbst bei Berücksichtigung des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Lebenspartnerin würde kein anderes Ergebnis resultieren. Es hat dabei verschiedene Berechnungsvarianten dargestellt, wobei es immer vom Grundsatz ausgegangen ist, dass die gemeinsamen Kosten des Konkubinatshaushalts (Grundbetrag, Miete) im Verhältnis der Einkommensverhältnisse der Partner aufzuteilen seien, so dass auf den Kläger 58,4 % (bzw. 60,8 %) entfallen würden. Die Beklagte verlangt demgegenüber eine hälftige Anrechnung der gemeinsamen Kosten.
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Im Gegensatz zur Meinung des Obergerichts erscheint eine Teilung der gemeinsamen Kosten im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner im vorliegenden Fall nicht sachgerecht: Dies würde dazu führen, dass der Kläger - zu Lasten der Beklagten (und seiner Kinder) - einen grösseren Anteil der Lebenskosten übernimmt und damit bei seinem Existenzminimum faktische Unterhaltsbeiträge an seine Lebenspartnerin berücksichtigt würden. Dies ist nicht zulässig. Die gemeinsamen Kosten sind daher zwischen den Konkubinatspartnern hälftig zu teilen (Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.3.3, publ. in FamPra.ch 2002, S. 809). Solange der Anteil der Lebenspartnerin die Hälfte nicht übersteigt, führt dies nicht dazu, dass sie die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mitfinanziert (vgl. auch BGE 128 III 159 E. 3b). Dazu könnte sie - wie das Obergericht richtig festgestellt hat - auch nicht verpflichtet werden.
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3.3 Korrigiert man die vom Obergericht vorgenommene Existenzminimumsberechnung entsprechend der obigen Erwägung, resultiert für den Kläger ein Anteil am Grundbetrag von neu Fr. 775.-- (statt Fr. 905.-- bzw. Fr. 942.--) und an der Miete von 610.-- (statt 713.-- bzw. Fr. 790.--). Stellt man im Übrigen auf die vom Obergericht festgestellten Zahlen ab und belässt insbesondere die Kinderunterhaltsbeiträge bei je Fr. 600.--, verbleiben für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten Fr. 1'104.-- (Einkommen Fr. 4'835.--, minus (neuer) Notbedarf Fr. 1'931.--, minus Kinderunterhalt Fr. 1'800.--); gerundet also ein Betrag von Fr. 1'100.--.
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3.4 Die Beklagte verlangt in ihrer Berufung die Festsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gerade auf Fr. 1'100.--. Die monatliche Unterhaltspflicht des Klägers ist daher auf diesen Betrag herabzusetzen.
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Das Obergericht hat die Unterhaltspflicht mit Wirkung ab dem 1. November 2002 reduziert. Die Beklagte beantragt, die Herabsetzung erst ab dem 1. Januar 2004 vorzunehmen. Indes fehlt in der Berufungsschrift jegliche Begründung für diesen Antrag, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Behandlung der weiteren von der Beklagten vorgebrachten Rügen. Insbesondere kann offen bleiben, inwiefern im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von ehelichen und ausserehelichen Kindern die allfällig unterschiedlichen Leistungsfähigkeiten der jeweiligen (sorgeberechtigten) Mütter mitzuberücksichtigen sind. Ebenfalls ist die Frage des Verhältnisses zwischen Kinder- und Scheidungsunterhalt nicht zu behandeln.
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4.
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Damit ist die Berufung gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers auf Fr. 1'100.-- (mit Wirkung ab 1. November 2002) herabzusetzen.
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Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem mehrheitlich unterliegenden Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Der Kläger ist zudem gegenüber der Beklagten grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dessen Voraussetzungen (Art. 152 Abs. 1 OG) erfüllt sind. Da beide Parteien offensichtlich nicht über ausreichende Mittel für die Bestreitung der Prozesskosten verfügen, ist der Rechtsbeistand der Beklagten ohne Vorbehalt der Einbringlichkeit direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2004 wird aufgehoben und wie folgt geändert:
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1. Die Klage wird teilweise geschützt, und Ziff. 3a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 1. Dezember 2000 wird insofern abgeändert, als der monatliche nacheheliche Unterhalt der Berufungsklägerin von Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'100.-- herabgesetzt wird, mit Wirkung am 1. November 2002.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger wird ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Markus Wydler wird ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel der Beklagten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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4.1 Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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4.2 Rechtsanwalt Markus Wydler wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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