BGer 1P.579/2004 | |||
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BGer 1P.579/2004 vom 28.10.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.579/2004 /sza
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Urteil vom 28. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urban Bieri,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 4. März 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach mit Urteil vom 24. Mai 2002 X.________ wegen Unzurechnungsfähigkeit nach Art. 10 StGB von den Vorwürfen des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung frei und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 27. März 2000 mit ihrem Auto auf der Liegenschaft des Privatklägers Y.________ dessen Hund angefahren und rund 70 Meter weit unter dem Auto mitgeschleift zu haben. Als sie vor dem über die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft gespannten Maschendrahtzaun angehalten habe, habe sich der Privatkläger zu ihrem Auto begeben, um den darunter eingeklemmten, erheblich verletzten Hund zu befreien. Nachdem der Ehemann der Angeklagten den Zaun geöffnet habe, sei sie weitergefahren und habe den sich vor dem Auto befindlichen Privatkläger erfasst und "aufgeladen". Danach habe sie mit ihrem Auto die Holzwand eines Schopfs gestreift. Der Privatkläger sei daran entlanggeschleift und infolge eines Ausweichmanövers der Angeklagten schliesslich zu Boden geworfen worden.
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Gegen das Urteil des Kriminalgerichts appellierte X.________. Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 4. März 2004 vom Vorwurf des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung frei, da die mutmasslichen Willensvorstellungen der Angeklagten nicht rechtsgenüglich auf Tötungsvorsatz schliessen liessen. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung wurde X.________ wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen. Das Obergericht ordnete für X.________ eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zwangsmedikation an.
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2.
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Gegen dieses Urteil der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern reichte X.________ am 7. Oktober 2004 eine als Rekurs bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtenen Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrit-tenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b).
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Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin, die sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil nur mangelhaft - wenn überhaupt - auseinander setzt, nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das ange-fochtene Urteil verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwer-deführerin an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei den gege-benen Verhältnissen rechtfertigt es sich indessen, keine Kosten zu er-heben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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