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Informationen zum Dokument  BGer 7B.202/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.202/2004 vom 28.10.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.202/2004 /rov
 
Urteil vom 28. Oktober 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Zustellung des Verwertungsbegehrens,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. September 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Bank X.________ stellte am 25. Juli 2003 beim Betreibungsamt Oberengadin gegen Z.________ ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung für eine Forderungssumme von Fr. 130'000.-- zuzüglich Zins (Betreibung-Nr. yyy). Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja beseitigte mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Bank X.________ stellte am 12. August 2004 das Verwertungsbegehren, welches dem Schuldner am 24. August 2004 vom Betreibungsamt Oberengadin zugestellt wurde.
 
1.2 Z.________ teilte dem Betreibungsamt Oberengadin am 25. August 2004 mit, er habe gegen die Forderung der Bank X.________ beim Bezirksgericht Samedan (recte Maloja) eine Aberkennungsklage eingereicht. Das Amt teilte dem Schuldner am 3. September 2004 mit, die Aberkennungsklage betreffe die Betreibung-Nr. ttt und nicht die Betreibung-Nr. yyy, für welche das Verwertungsbegehren gestellt worden sei.
 
1.3 Am 6. September 2004 erhob Z.________ beim Betreibungsamt Oberengadin "Einspruch" mit dem Hinweis, er habe das Gericht in Samedan angerufen. Das Betreibungsamt Oberengadin leitete dieses Schreiben als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Mit Entscheid vom 29. September 2004 wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde ab.
 
1.4 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, die Verwertung zu blockieren und stellt damit sinngemäss auch das Begehren um aufschiebende Wirkung.
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe lediglich im Rahmen der Betreibung-Nr. ttt beim Bezirksgericht Maloja eine Aberkennungsklage angehoben, welche mit Urteil vom 30. Juni 2004 vollumfänglich abgewiesen worden sei und wogegen der Schuldner Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht habe. Der Schuldner habe aber in der Betreibung-Nr. yyy der Bank X.________ über den Betrag von Fr. 130'000.-- zuzüglich Zins keine Aberkennungsklage eingereicht, was vom Schuldner auch nicht unter Beweis gestellt werden könne. Er wehre sich somit zu Unrecht gegen die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung-Nr. yyy.
 
2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem sie befunden hat, die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung-Nr. yyy sei rechtmässig erfolgt. Er wendet dagegen ein, das laufende Verfahren werde in nächster Zeit erledigt und erwähnt, die Beschwerdegegnerin hätte bei einer Versteigerung der Wohnung in St. Moritz kaum Chancen, zu ihrem Geld zu kommen. Diese Einwendungen können nicht entgegen genommen werden, da neue Tatsachen im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nicht gehört werden können (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Gleiche gilt auch für den Hinweis auf Schadenersatzansprüche durch den Verkauf der Wohnung und die Geltendmachung einer Genugtuungsforderung, denn diese Forderungen können nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG geltend gemacht werden.
 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger), dem Betreibungsamt Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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