BGer B 16/2004 | |||
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BGer B 16/2004 vom 02.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 16/04
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Urteil vom 2. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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Pensionskasse für Journalisten (PKJ), Grand-Places 14A, 1700 Freiburg, Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 9. Januar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1956, erlitt am 1. März 1997 einen Verkehrsunfall. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Wirkung ab 1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1815.- zu (ab 1. Januar 1999: Fr. 1833.-). Der Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) erbrachte bis 31. Oktober 2000 Taggelder und ab 1. November 2000 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2453.- bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 70 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 52'520.-. Die Rente wurde als Grund- und nicht als Komplementärrente zugesprochen, weil Letztere zufolge bloss 60%iger Anrechnung der Invalidenrente höher ausgefallen wäre als Erstere. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 teilte die Pensionskasse für Journalisten (nachfolgend: Pensionskasse, PKJ oder Beschwerdeführerin), bei welcher A.________ berufsvorsorgeversichert ist, mit, dass zufolge Überentschädigung kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
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Die am 4. Juli 2000 erhobene Klage der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dahingehend gut, dass es die Pensionskasse verpflichtete, der Versicherten ab 1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 9216.- auszubezahlen (Entscheid vom 20. Juni 2001).
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Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Pensionskasse hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2002 (B 70/01) teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2001 auf und wies die Sache zu ergänzenden Beweiserhebungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die Klage an das kantonale Gericht zurück.
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B.
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Nach Befragung der Versicherten, Einvernahme ihres Ex-Gatten und Einholung von IK-Auszügen sowie weiteren Aktenergänzungen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage der A.________ vom 4. Juli 2000 wiederum teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse mit Entscheid vom 9. Januar 2004,
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"der Klägerin ab 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 8'950.20, ab 1. Januar 2000 eine solche von Fr. 3'080.10 und ab 1. Januar 2001 eine Rente von Fr. 9'216.- nebst der Teuerungsanpassung sowie Zinsen von 5% für die von März 1998 bis Juni 2000 fällig gewordenen Renten ab 4. Juli 2000, für die restlichen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten."
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids die Abweisung der Klage der Versicherten infolge Überentschädigung.
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Während A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine materielle Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In Bezug auf die anwendbaren Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung wird auf das erste Urteil vom 25. Oktober 2002, B 70/01, verwiesen.
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2.
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2.1 Im eben genannten Urteil erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die bei damaligem Aktenstand nicht abschliessend zu beantwortende Frage nach der Bestimmung der Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes unter anderem Folgendes:
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[Erw. 3.4.1] Parteien und Vorinstanz gehen - wiederholt - von einer Beendigung der Ehe im Jahre 1994 aus. Die beigezogenen IV-Akten weisen indessen auf dem Anmeldeformular vom 11. Mai 1998 als Scheidungsdatum den 31. August 1996 aus. Selbst wenn die Ehe schon vorher nur noch auf dem Papier bestanden haben sollte (z.B. wegen faktischer Trennung seit 1994), ist dieser Gesichtspunkt der am 31. August 1996, somit nur sechs Monate vor dem versicherten Ereignis (1. März 1997), erfolgten Scheidung für die mutmassliche Einkommensentwicklung von Bedeutung. Denn im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes durch die SUVA hatte die Beschwerdegegnerin ihre - nebst dem formell arbeitsvertraglich 60%igen, in Wirklichkeit aber seinerseits schon umfangreicheren Engagement bei der Zeitung X.________ - zusätzlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit rund Fr. 300.- bis Fr. 350.- im Monat (oder Fr. 3'600.- bis Fr. 4'200.- im Jahr) quantifiziert (Schreiben vom 16. Juni 1997). Am 11. Juli 1997 antwortete die SUVA, es handle sich bei diesen (mit einigen Rechnungsstellungen belegten) Einkünften um Einkommen aus selbsständiger Tätigkeit, für dessen Ausfall sie keine Leistungen erbringen könne. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin, wäre sie bei der Zeitung X.________ geblieben, durch die zusätzliche Ausrichtung der ab 1998 eingeführten Urheberrechtsabgeltung von 5 % als formell zu 60 % beschäftigte Kunstkritikerin jährlich Fr. 55'146.- verdient hätte (Fr. 4040.- x 13 + 5 %). Dazu hätten sich selbstständige Nebeneinkünfte von mindestens Fr. 3'600.- (pro Jahr) gesellt, was Fr. 58'746.- oder, 90 % davon, Fr. 52'871.- als massgebliche Überversicherungsgrenze (Art. 24 Abs. 1 BVV2) ergibt.
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[Erw. 3.4.2] Bei einer jahresbezogenen Betrachtungsweise (welche vorerst von den 1998 noch geflossenen Lohnfortzahlungen und bezogenen UV-Taggeldern bis 31. Oktober 2000 abstrahiert) stellen sich in Anbetracht der dauerhaften Ersatzeinkünfte von IV (Fr. 21'996.- = 12 x Fr. 1833.-) und SUVA (Fr. 29'436.- = 12 x Fr. 2453.-) von zusammen Fr. 51'432.- verschiedene Fragen. Namentlich ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich im Gesundheitsfall ab 1998 und den folgenden Jahren, da sich die Koordinationsfrage stellt, mit so geringen zusätzlich zur Haupttätigkeit erzielten Nebeneinkünften wie bisher in der Vergangenheit (Fr. 3600.- bis Fr. 4200.- nach ihren Angaben gegenüber der SUVA) begnügt hätte. Verfahrensentscheidend ist nicht, ob die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum über das formell zu 60 % bei der Zeitung X.________ inne gehabte hinaus gesteigert hätte. Vielmehr ist nach Lage der Akten, insbesondere dem beigezogenen UV-Dossier (vgl. auch die Angaben zur Berufsbiografie im Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2000), einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin - hoch qualifiziert und in der Kunstszene anerkannt - ihrem Beruf einer journalistisch, publizistisch (z.B. Beiträge für Kunstbände) und eventmässig (Arbeiten für Galerien, Reden schreiben für Vernissagen usw.) tätigen Kunstkritikerin ohne weiteres schon vor dem Unfall vom 1. März 1997 ein durchschnittliches übliches Arbeitspensum einer voll erwerbstätigen Person gewidmet hatte, das ihr aber, finanziell betrachtet, nicht (sehr) viel einbrachte. Dass sie daneben ihren Privat- oder, zur Zeit der Ehe, Zweipersonen-Haushalt mit ihrem Mann betreute, ist überentschädigungsrechtlich unerheblich, zumal nach den IV-Akten sie für die Invaliditätsbemessung als voll Erwerbstätige qualifiziert worden war. Die deutlich besser bezahlte Tätigkeit in der Galerie Y.________ (Fr. 65'000.- jährlich bei wöchentlicher Normalarbeitszeit von 28 Stunden mit der vertraglich geregelten Möglichkeit zu Nebenbeschäftigung) verliess sie nach relativ kurzer Zeit (elf Monate von Juni 1994 bis April 1995), weil sie darin unterfordert war. Wiewohl nicht von Dauer, ist die Annahme dieser Anstellung als Versuch zur Ausübung einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit zu werten. Nun weist die Pensionskasse an sich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin anschliessend eine (formell) bloss 60%ige Anstellung bei der Zeitung X.________ annahm und dass die aktenmässig ausgewiesene, relativ bescheidene Einkommenserzielung der Vergangenheit ihre Fortsetzung fand. Die Frage ist aber, ob die Beschwerdegegnerin die effektiv erzielten, relativ tiefen Einkünfte aus Neigung zu ihrem Beruf in Kauf nahm, im Wissen, dass (auch professionelle) Kunstkritik zwar nicht brotlos macht, aber doch weit weniger gut bezahlt ist als eine volle Journalistentätigkeit (z.B. bei der Zeitung X.________). Wäre die Frage zu bejahen, könnte sich die Beschwerdegegnerin heute, da es um die Durchführung der Überversicherungsberechnung geht, nicht darauf berufen, ihre glänzende Qualifikation und (theoretisch) bestehenden beruflichen Möglichkeiten würden ihr nun ein weit höheres als das in der Vergangenheit erzielte Einkommen verschaffen. Diesfalls müsste vielmehr angenommen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin aus freien Stücken mit einer unterdurchschnittlichen Einkommenserzielung begnügte, worauf im Übrigen auch bei der Festlegung des Valideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung gegebenenfalls abgestellt wird (Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, mit Hinweisen = Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73).
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Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Beschwerdegegnerin - wofür sich in den Parteivorbringen Anhaltspunkte finden - ihrem Ehemann zuliebe oder sonst aus privaten Gründen (z.B. finanzielles Abgesichertsein während der Ehe, überwiegendes Aufkommen für den ehelichen Unterhalt durch den Ehemann) sich mit der von ihr effektiv ausgeübten, finanziell wenig ertragreichen Erwerbstätigkeit begnügt hätte.
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Träfe eine dieser Prämissen zu, dürfte der Beschwerdegegnerin, als nunmehr geschiedener Person mit entsprechendem Unterhaltsbedarf und dem Wunsch nach Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards, nicht die bisherige, für eine Intellektuelle ihrer Qualifikation unüblich tiefe Einkommenserzielung entgegengehalten werden. Dagegen spricht, wie schon erwähnt, einerseits das Engagement durch die Galerie Y.________ und anderseits der Umstand, dass zwischen Ehescheidung und Eintritt des Versicherungsfalles eine zu kurze Zeit verflossen ist, als dass schon von konsolidierten Verhältnissen hinsichtlich der nachehelichen Einkommenserzielung durch eine grundsätzlich voll erwerbstätige Person auszugehen wäre.
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2.2 Zur Ergänzung der Aktenlage holte das kantonale Gericht Auszüge aus den individuellen Konten der Beschwerdegegnerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und der Pensionskasse Stiftung berufliche Vorsorge SVJ ein, zog Teile der Steuerakten 1999-2000 bei und liess einen Fragenkatalog durch die T.________ AG (ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten) mit einem schriftlichen Bericht vom 29. Oktober 2003 beantworten. Zudem vernahm es den Zeugen Dr. W.________ (Ex-Ehemann der Beschwerdegegnerin), ein und hörte in einer persönlichen Befragung die Versicherte an. Sodann gewährte es den Parteien das rechtliche Gehör, wonach es den Schriftenwechsel am 2. Dezember 2003 abschloss.
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2.3 Die Vorinstanz erkannte gestützt auf die ergänzten Akten, dass die Versicherte während der Ehe wegen der Partnerschaft und ihren Aufgaben in der Beziehung auf eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit verzichtete habe. Nach der 1993 erfolgten Trennung und späteren Ehescheidung hätte sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Tätigkeit kontinuierlich auf ein Vollpensum erhöht. Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und der Überentschädigungsgrenze sei demnach nicht von einer 80 %-Teilzeittätigkeit, sondern von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen. Angesichts der erworbenen Qualifikationen und entwickelten Medienpräsenz hätte ohne Gesundheitsschaden mit fortschreitender Berufserfahrung und Anerkennung in der Kunstkritiker-Szene damit gerechnet werden können, dass sie bei der Zeitung X.________ eine Vollzeitstelle finden oder allenfalls teilzeitlich ergänzend eine zusätzliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber annehmen würde. Zwar sei denkbar, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ohne Unfall heute als Kunstredaktorin einen Jahreslohn von Fr. 110'000.- bis Fr. 120'000.- verdienen könnte. Gehe man jedoch von den vor dem Unfall aus Teilzeittätigkeiten für die Galerie Y.________ und der Zeitung X.________ erzielten Einkünften (von Fr. 65'000.- bei 28 Arbeitsstunden pro Woche bzw. Fr. 52'520.- bei einem 60%-Pensum) aus und berücksichtige den aus den zusätzlichen Abklärungen resultierenden Schluss, dass die Beschwerdegegnerin nach der Trennung ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ihre Berufstätigkeit auf ein Vollpensum ausgeweitet hätte, sei für das Jahr 1998 bei der Zeitung X.________ von einem Jahresverdienst von Fr. 91'910.- auszugehen. Die Überentschädigungsgrenze von 90 % komme per 1. März 1998 demgemäss auf brutto Fr. 82'719.- zu liegen. Gestützt darauf führte die Vorinstanz die Überentschädigungsberechnung für die Jahre 1998 bis 2002 durch.
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2.4 Gegen die Anerkennung eines mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes von Fr. 91'910.- wendet die Pensionskasse mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, basierend auf dem massgebenden versicherten Jahreseinkommen betrage die Invalidenrente der PKJ unbestritten Fr. 9216.- pro Jahr. Die Berechnung der jährlichen Risikoleistung richte sich nach der beitragspflichtigen Honorar- und Lohnsumme. Die Vorinstanz verstosse gegen das Äquivalenzprinzip, wenn sie leichtfertig eine Ausdehnung des Pensums annehme, ohne für diese Entwicklung konkrete, vor Eintritt des Gesundheitsschadens feststellbare Anhaltspunkte benennen zu können. Soweit das kantonale Gericht im Rahmen der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes von einer Ausweitung des Pensums auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgegangen sei, habe es sein Ermessen überschritten. Die Einkommensentwicklung in den Jahren 1994-1996 zeige, dass die Beschwerdegegnerin weder eine Vollzeitbeschäftigung gesucht noch angenommen habe. Die Vorinstanz habe die Überentschädigungsgrenze unter Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV2 zu Unrecht auf Fr. 82'719.- statt richtigerweise Fr. 51'580.- festgesetzt. Solange die Leistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung zusammen mit dem Eigenverdienst der Versicherten diese Überentschädigungsgrenze übersteige, sei die Beschwerdeführerin berechtigt, zusätzliche Leistungen zu verweigern.
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2.5 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, strittig sei nicht, wie viel sie mutmasslich verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, sondern ob eine Kürzung oder sogar Aufhebung des grundsätzlich erworbenen Rentenanspruchs gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 9216.- pro Jahr wegen der gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 BVV2 notwendig sei. Für die rechtsaufhebende Tatsache, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden einen hypothetischen Verdienst erzielt hätte, welcher wegen seines geringen Umfanges die PKJ zu einer Kürzung oder Aufhebung ihrer Rentenleistungen berechtigen würde, müsse die Beschwerdeführerin den Nachteil der Beweislosigkeit tragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn es bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes den sich vor Eintritt des versicherten Ereignisses verwirklichten Tatsachen im Vergleich zu nachher eingetretenen Tatsachen grundsätzlich einen höheren Aufschlusswert zubillige. Bei der Überentschädigungsberechnung für das Jahr 2000 habe das kantonale Gericht zu Unrecht nicht die gesamten, in der Steuererklärung 2000 deklarierten Berufsauslagen vom tatsächlich aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen abgezogen. Weiter habe es ohne überzeugende Begründung nicht auf die Angaben der T.________ AG im Bericht vom 29. Oktober 2003 abgestellt, wonach die Beschwerdegegnerin in diesem Verlagshaus als vollzeitliche Kunstredaktorin hätte arbeiten und dabei einen Jahreslohn von Fr. 110'000.- bis Fr. 120'000.- verdienen können. Aus diesen Gründen habe ihr die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 1998 die gesamte Jahresrente von Fr. 9216.- auszurichten.
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3.
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Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid ist strittig, ob die PKJ der Versicherten vom 1. März 1998 bis Ende 2000 zu Recht nur - aber immerhin - eine gekürzte und danach (zumindest bis zum Ende des beurteilten Zeitraumes: 31. Dezember 2002) eine ungekürzte Jahresrente auszurichten hat. Dabei ist zu untersuchen, ob das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Rahmen der Festsetzung der Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes, von welchem eine allfällige Rentenkürzung zufolge Überentschädigung abhängt, einer Überprüfung standhält.
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3.1 Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 sind in beweisrechtlicher Hinsicht folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98, auszugsweise wiedergegeben in Plädoyer 2000 Nr. 4 S. 60): Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung, worauf die Formulierung von Art. 26 Abs. 1 des Reglements schliessen liesse, noch eine anspruchsbegründende Tatsache. Es handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumfänglichen - Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.). Der im Sozialversicherungsprozess vorherrschende Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass Beweislast nicht im Sinne einer Beweisführungslast zu verstehen ist. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese tragen im sozialversicherungsrechtlichen Prozess regelmässig eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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3.2 Die Bestimmung der Höhe des ohne Invalidität hypothetisch erzielten Einkommens entspricht dem Ergebnis einer Beweiswürdigung, welche naturgemäss Ermessenszüge in sich trägt (vgl. Urteil F. vom 30. Dezember 2003, I 551/03, Erw. 2.2.1). Die hypothetische Tatsache des mutmasslich entgangenen Verdienstes entzieht sich einem strikten Beweis, sodass die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (Urteil B. vom 9. April 2003, B 55/02, auszugsweise wiedergegeben in SZS 2004 S. 67). Bei der Überprüfung des Ergebnisses einer solchen Beweiswürdigung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz stellt. Vielmehr weicht das zweitinstanzliche Gericht nicht ohne triftigen Grund von der erstinstanzlichen Betrachtungsweise ab, wenn es sich nicht auf Gegebenheiten abstützen kann, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2, 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
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3.3 Kein triftiger Grund ist in der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rüge zu erblicken, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 25. Oktober 2002 (B 70/01) irrtümlich angenommen habe, die Beschwerdegegnerin hätte zwischen der Ehescheidung und dem versicherten Ereignis (vom 1. März 1997) nur während sechs Monaten die Möglichkeit gehabt, ihr Arbeitspensum einkommenswirksam von 60 % auf 80 % oder 100 % zu erhöhen. Das Gegenteil ist richtig, hat doch das Eidgenössische Versicherungsgericht im eben genannten Urteil (Erw. 3.4.1) nicht nur der sechs Monate vor dem Unfall erfolgten Scheidung eine rechtliche Bedeutung für die mutmassliche Lohnentwicklung beigemessen, sondern auch die Hypothese berücksichtigt, dass die Eheleute faktisch schon Jahre vor der Ehescheidung hätten getrennt leben können. Dass die Trennung gemäss Feststellung der Vorinstanz nun nicht erst seit 1994, sondern schon seit Frühjahr 1993 bestand, ist für die bis zum massgebenden Zeitpunkt des 1. März 1998 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden eingetretene Lohnentwicklung nicht von entscheidender Bedeutung und kann somit beweisrechtlich vernachlässigt werden. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz mit der Anerkennung eines mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 91'910.- per 1. März 1998 ihren Spielraum in der Würdigung der Verhältnisse in angemessener Weise ausgefüllt hat. Eine solche Entlöhnung ist für eine in den 40-er Jahren stehende geschiedene Akademikerin mit langjähriger Berufserfahrung und anerkanntem Leistungsausweis im Bereich Journalismus/Kunstkritik üblich. Geht man von den gemäss "Regulativ vom 1. Januar 2002 über die Mindestlöhne und Mindestentgelte" (vgl. "www.journalisten. ch/gav-de") geltenden Angaben zu den Mindestlöhnen von fest angestellten Journalistinnen und Journalisten in einem Vollpensum ab 9. Berufsjahr aus, so ist für das Jahr 2002 mit einem Jahreslohn von Fr. 96'343.- (= Fr. 7411.- x 13) zu rechnen. Berücksichtigt man zudem die von 1998 bis 2002 einerseits eingetretene durchschnittliche Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von gut 7 % (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91 Tabelle B10.3) und andererseits den im gleichen Zeitraum erfolgten kumulativen Anstieg der Nominallöhne im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung von rund 3,5 % (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91 Tabelle B10.2 Zeile I), so zeigt sich, dass der von der Vorinstanz ermittelte mutmasslich entgangene Verdienst im Jahr 1998 von Fr. 91'910.- bei Aufrechnung der Nominallohn-Entwicklungsfaktoren auf das Jahr 2002 durchaus einem der Berufserfahrung angemessenen Journalistinnengehalt entspricht. Soweit die Versicherte mit Vernehmlassung vom 9. März 2004 überhaupt sachbezügliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche, auf einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 91'910.- und einer ungekürzten Jahresrente von Fr. 9216.- basierende Überentschädigungsberechnung erhebt, sind ihre Beanstandungen unbegründet. Sind demnach keine triftigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich im Falle der Beschwerdegegnerin die hypothetische Einkommensentwicklung ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine andere Grössenordnung bewegt hätte, welche eine im Vergleich zur Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung als nahe liegender hätte erscheinen lassen, ist die Bestimmung der Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes und die darauf basierende Überentschädigungsberechnung gemäss angefochtenem Entscheid nicht zu beanstanden.
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4.
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Die unterliegende Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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