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Informationen zum Dokument  BGer I 95/2002  Materielle Begründung
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BGer I 95/2002 vom 02.11.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 95/02
 
Urteil vom 2. November 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________, 1954, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug,
 
2. IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug,
 
Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug dem 1954 geborenen B.________ auf Grund einer 60 %igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Den den Verfügungen vom 21. Juni 2000 vorausgegangenen Beschluss vom 4. April 2000 hatte die IV-Stelle wie zuvor schon den Vorbescheid vom 24. November 1999 auch der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mitgeteilt. Die SUVA ihrerseits hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2000, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000, für die Zeit ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 40 %igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Verfügung und Einspracheentscheid hatte sie jeweils auch der IV-Stelle eröffnet. Von einer Anfechtung der Erlasse des jeweils anderen Sozialversicherungsträgers haben SUVA und IV-Stelle abgesehen.
 
B.
 
B.________ hingegen liess sowohl gegen die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 21. Juni 2000 wie auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben, wobei er jeweils eine Rente auf Grund einer 80 %igen Invalidität geltend machte. - Das kantonale Gericht ermittelte einen für den Unfall- und den Invalidenversicherungsbereich gleichsam massgebenden Invaliditätsgrad von 81 %. Mit zwei separaten Entscheiden vom 20. Dezember 2001 verpflichtete es daher einerseits die IV-Stelle, rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten, und andererseits die SUVA, ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 81 %igen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
 
C.
 
Die SUVA führt gegen beide Entscheide des kantonalen Gerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend die beiden Verfahren I 95/02 und U 66/02 eröffnet. Für den Unfallversicherungsbereich beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und damit die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 13. Juli 2000 und für den Invalidenversicherungsbereich die Festsetzung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Ausgangs des unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens (U 66/02) vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
 
Das kantonale Gericht äussert sich zu den gegen seine beiden Entscheide vom 20. Dezember 2001 erhobenen Einwänden und hält an seiner Auffassung fest. B.________ lässt je auf Abweisung der von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden schliessen.
 
Die IV-Stelle verzichtet in dem sie betreffenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (I 95/02) auf eine Stellungnahme. Ebenso sieht das Bundesamt für Sozialversicherung (für den Unfallversicherungsbereich dessen Abteilung Unfallversicherung [seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit]) - in beiden Verfahren - von einer Vernehmlassung ab.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Als Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der SUVA gegen den die Invalidenversicherung betreffenden Entscheid des kantonalen Gerichts vom 20. Dezember 2001 überhaupt ein Beschwerderecht zusteht.
 
2.
 
2.1 Nach Art. 103 (in Verbindung mit Art. 132) OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), ferner - abgesehen vom (hier nicht in Betracht fallenden) zuständigen Departement oder der in in der Sache zuständigen (hier ebenfalls nicht zur Diskussion stehenden) Dienstabteilung der Bundesverwaltung (lit. b) - jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (lit. c).
 
2.2 Der angefochtene Entscheid vom 20. Dezember 2001 erging noch vor dem In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003. Dessen Bestimmungen waren daher im kantonalen Verfahren noch nicht anwendbar. Für das am 1. Januar 2003 bereits hängige Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist zu beachten, dass die Verfahrensnormen des ATSG vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Hingegen richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht, soweit eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweis). Des Weitern gilt der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit der prozessualen Bestimmungen des ATSG (auch auf hängige Beschwerdeverfahren; BGE 117 V 93 Erw. 6b) dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Schliesslich tritt er nach der prozessualen Regel der perpetuatio fori auch insoweit zurück, als sich die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der formgültigen Anhängigmachung der Streitsache bestimmt (BGE 130 V 93 Erw. 3.2; RKUV 2004 Nr. KV 276 S. 143). Beurteilen sich mithin in den am 1. Januar 2003 hängigen Beschwerdeverfahren grundsätzliche prozessuale Fragen wie die Wahl des richtigen Rechtsmittels, die ordentliche Rechtsmittelfrist und die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Recht, gilt dies a fortiori auch bezüglich der Frage, ob in einem hängigen Streitfall von Gesetzes wegen überhaupt ein Beschwerderecht besteht oder nicht. Ob die SUVA im massgebenden Zeitpunkt, als eine fristgerechte (Art. 69 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und insoweit zulässige Beschwerdeerhebung gegen den ihr eröffneten Entscheid vom 20. Dezember 2001 in Betracht fiel und auch tatsächlich erfolgte, hiezu legitimiert war, ist demnach auf Grund der vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen.
 
3.
 
Nach der Rechtsprechung hat ein Sozialversicherer einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen (BGE 126 V 294 Erw. 2d). Im Urteil T. vom 13. Januar 2004 (I 564/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt, da es - in prinzipieller Hinsicht - bereits am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hierzu und zum Folgenden Erw. 2-5 des erwähnten Urteils). So lässt sich eine entsprechende Beschwerdebefugnis weder aus der in Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergibt sie sich aus der gestützt auf Art. 104 lit. d UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 UVV (in der von 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), welcher wie folgt lautet:
 
"Erlässt ein Versicherer oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherers berührt, so ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person".
 
Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung ist gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers hat. Eine Wechselwirkung dieser Art besteht gemäss erwähntem Urteil vom 13. Januar 2004 im Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Invalidenversicherung nicht. Wohl hat der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen darf, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in seine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung mit einzubeziehen hat und ein Abweichen sachlich begründet sein muss (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Anders als dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall ist (BGE 129 V 73), präjudiziert indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Damit fehlt es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" gemäss Art. 129 Abs. 1 UVV, sodass ein daraus fliessendes Beschwerderecht - und gestützt auf Art. 103 lit. c OG die Möglichkeit des Weiterzugs an das Eidgenössische Versicherungsgericht - zu verneinen ist (Urteil T. vom 13. Januar 2004 [I 564/02] Erw. 3 und 4.2-5). Wie es sich diesbezüglich unter der Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (Urteil T. vom 13. Januar 2004 [I 564/02] Erw. 4.4 in fine; vgl. Urteile D. vom 7. Juni 2004 [U 186/03] Erw. 3.1 und M. vom 17. August 2004 [I 106/03] Erw. 3). Mangels Anwendbarkeit des betreffenden Gesetzes auf die vorliegende Streitsache (Erw. 2 hievor) besteht auch hier kein Anlass zur Klärung dieser Frage.
 
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist ein Beschwerderecht der SUVA gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 20. Dezember 2001 zu verneinen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
 
4.
 
4.1 Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt hingegen nicht für den Fall, dass sich zwei Versicherungsträger über Leistungen für einen gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 127 V 107 Erw. 6, 126 V 192 Erw. 6, je mit Hinweisen). Die Beschwerde führende SUVA hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
4.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 steht eine zu Lasten der SUVA gehende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Bei deren nach Massgabe des notwendigen Aufwandes vorzunehmenden Bemessung ist zu beachten, dass seine Rechtsvertreterin auf der Grundlage des nämlichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich der Leistungsansprüche gegenüber der Unfall- als auch gegenüber der Invalidenversicherung je eine Vernehmlassung zu den von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden verfasst hat (Verfahren I 95/02 und U 66/02). Nur ein Anteil des hiefür erforderlich gewesenen Gesamtaufwandes ist deshalb bei der betragsmässigen Festlegung der Parteientschädigung in den einzelnen Verfahren zu berücksichtigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der SUVA auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 2000.- wird zurückerstattet.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner 1 für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. November 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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