BGer I 149/2004 | |||
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BGer I 149/2004 vom 04.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 149/04
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Urteil vom 4. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5, 8603 Schwerzenbach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 3. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene B.________ rutschte am 1. November 1999 bei seiner Arbeit als Dachdecker aus und konnte einen Sturz in die Tiefe vermeiden, indem er sich mit der rechten Hand an der Dachrinne festhielt. In der Folge litt er an einem lumbovertebralen Syndrom und an einem myofaszialen Schmerzsyndrom der panvertebralen und glutealen Muskulatur. Am 25. Oktober 2000 meldete sich B.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Aufgrund von medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die bisherige Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei dem Versicherten auch weiterhin vollschichtig zumutbar (Verfügung vom 10. März 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003).
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Februar 2004).
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C.
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B.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, es sei ihm, unter Aufhebung von Einsprache- und kantonalem Gerichtsentscheid, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung im Sinne der Art. 6 und 7 ATSG vorliegt. Der Versicherte leidet im Wesentlichen an vorwiegend myofaszial bedingten Schmerzen im Bereich der rechten Körperseite (Bericht des Dr. C.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 5. Januar 2002) und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Gutachten des Zentrums X._______ für Medizin in Betrieb und Arbeit vom 7. September 2002).
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2.
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2.1 Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 329). Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1).
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2.2 Die am 1. Januar 2004 - und somit nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2003 - in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 finden keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.3 Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. Daher schadet es im Ergebnis nicht, dass das kantonale Gericht und die Einsprachebehörde die Anspruchsprüfung formal allein aufgrund der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen haben. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
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2.4 In tatbeständlicher Hinsicht kann der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Bericht des Instituts für Psychotraumatologie Y.________ vom 21. April 2004 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 127 V 353).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten zutreffend gewürdigt; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid - namentlich die Erw. 4.2 und 4.3 - ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist auf das Gutachten des Zentrums X.________ für Medizin in Betrieb und Arbeit abzustellen, wonach die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit zu 100 % gegeben ist. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, im genannten Gutachten werde verkannt, dass es sich bei der somatoformen Schmerzstörung um eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert handle. Diese Gesundheitsstörung bewirke vorliegend eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, wie aus dem psychiatrischen Begleitbericht des Gutachtens vom 29. August 2002 hervorgehe, in welchem Verzweiflung und Perspektivenverlust sowie eine bio-psycho-soziale Dekonditionierung beschrieben werde.
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3.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Die Gutachter stellen aus medizinischer Sicht nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Störung leidet. Jedoch haben sie ohne Vorbehalt festgehalten, dass weder die psychischen Grundfunktionen noch die Belastbarkeit in beruflicher Hinsicht beeinträchtigt sind. Allein dies ist im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entscheidend. Die Beschwerden des Versicherten ergeben sich nach den schlüssigen Darlegungen der Experten aus einer medizinisch nicht indizierten Schonung, durch welche sekundäre Probleme - wie Übergewicht und, damit verbunden, hoher Blutdruck und eine Haltungsinsuffizienz - entstanden seien. Diese Befunde stehen einem vollschichtigen Erwerb nicht entgegen. Ausserdem würde die beantragte Gewährung einer Invalidenrente die künftige erwerbliche Umsetzung des Leistungsvermögens nachhaltig gefährden. Zweifelhaft ist höchstens, ob dem Beschwerdeführer eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Beruf als Dachdecker noch zumutbar wäre, nachdem ihn das Unfallereignis (zumindest vorübergehend) offenkundig stark traumatisierte. Da jedoch in Bezug auf eine Vielzahl von Beschäftigungen auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 und 16 ATSG) keine Einschränkung besteht, kann diese Frage offen bleiben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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