BGer 1P.623/2004 | |||
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BGer 1P.623/2004 vom 05.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.623/2004 /sza
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Urteil vom 5. November 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Martin Bürgisser,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Fristwiederherstellung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach mit Urteil vom 24. Oktober 2003 Y.________ von den eingeklagten Delikten (fahrlässige Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln) frei und trat auf die Zivilansprüche der Geschädigten X.________ nicht ein. Auf eine dagegen von X.________ erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trat der Kassationshof des Bundesgerichts zufolge verspäteter Einreichung der Beschwerdebegründung mit Urteil vom 13. Januar 2004 nicht ein.
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2.
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Am 19. April 2004 reichte X.________ beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein "Fristverlängerungsgesuch" für eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 liess X.________, nunmehr anwaltlich vertreten, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erneuern und begründen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. September 2004 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ab und schrieb das Kassationsverfahren als erledigt ab.
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3.
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Gegen diesen Beschluss wandte sich X.________ mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 26. Oktober 2004, welche sich mit den Ausführungen des Kassationsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
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Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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